Mai 2016 Blog

BVerwG: verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch der Presse gegenüber der Bundestagsverwaltung

Aus der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) folgt dem Grunde nach ein Auskunftsanspruch von Journalisten gegenüber der Verwaltung des Deutschen Bundestages. Dieser Anspruch eröffnet allerdings nicht stets den gewünschten Informationszugang, sondern unterliegt der Abwägung mit berechtigten gegenläufigen Interessen. Im hier vorzustellenden Fall fiel diese Abwägung zum Nachteil der Presse aus.

Sachverhalt

Jeder Abgeordnete des Deutschen Bundestages darf Gegenstände zur Deckung des Büro- und Geschäftsbedarfs für maximal 12.000 Euro jährlich anschaffen. Ein Journalist, der spätere Kläger, begehrte von der Bundestagsverwaltung die Herausgabe von Kopien aller Unterlagen zum Sachleistungskonsum des Jahres 2009 hinsichtlich Montblanc-Schreibgeräten und Digitalkameras in Bezug auf sämtliche Abgeordneten. Denn in der Presse war über ein durchaus auffälliges Beschaffungsvolumen des Bundestages bei Montblanc-Stiften berichtet worden. Nachdem die Bundestagsverwaltung dem Journalisten die Herausgabe der Unterlagen verweigert hatte, beschritt dieser – letztlich erfolglos – den Klageweg bis zum BVerwG.

Entscheidung

In seinem jüngst veröffentlichten Urteil stellt das BVerwG zur presserechtlichen Situation zunächst fest, dass die Landespressegesetze für Auskunftsbegehren gegenüber Bundesbehörden aus Gründen der Gesetzgebungskompetenz unanwendbar sein können. So sind landesgesetzliche Auskunftsansprüche gegenüber der Bundestagsverwaltung ausgeschlossen, weil die Gesetzgebungskompetenz zur Ausgestaltung der Abgeordnetenstellung allein beim Bund liegt. Da der Bundesgesetzgeber seine Regelungskompetenz insoweit bislang nicht genutzt hat, füllt ein verfassungsrechtlicher Anspruch die Lücke.

Das BVerwG greift hier unmittelbar auf das Grundrecht der Pressefreiheit und die Bedeutung einer freien Presse in der Demokratie zurück. Journalisten können in geeigneter Form behördliche Auskünfte verlangen, soweit nicht berechtigte schutzwürdige Interessen entgegenstehen, die private oder öffentliche Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen besitzen. Dieser Auskunftsanspruch der Presse darf inhaltlich nicht hinter den entsprechenden Ansprüchen der Landespressegesetze zurückbleiben. Mit dieser Aussage setzt der 6. Senat des BVerwG gegenüber seiner bisherigen Rechtsprechung einen neuen pressefreundlichen Akzent, der durch eine aktuelle Kammerentscheidung des BVerfG bedingt ist.

Gefordert ist damit eine Abwägung im Einzelfall. Bei dieser Abwägung ist dem Staat eine Inhaltsbewertung des Informationsinteresses der Presse versagt. Vielmehr muss die Presse selbst entscheiden können, was sie für berichtenswert hält und welche Informationen sie hierfür benötigt. Auf der Gegenseite stehen bei der Abwägung allerdings personenbezogene Daten der Abgeordneten, die mit der Mandatsausübung verbunden sind. Die Freiheit des Mandats (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG) und die dadurch vermittelte Schutzwürdigkeit der Daten kann dem Informationsanspruch der Presse nach der Auffassung des BVerwG im Allgemeinen entgegengehalten werden. Erst bei konkreten Anhaltspunkten für einen Missbrauch der Sachleistungspauschale würde sich das Informationsinteresse durchsetzen. Da der Kläger die Unterlagen hinsichtlich aller Anschaffungsvorgänge begehrte, hätte es sogar konkreter Anhaltspunkte für einen verbreiteten Missbrauch bedurft – woran es hier fehlte. Das Gericht weist abschließend allerdings darauf hin, dass der Journalist durchaus spezifischere Fragen hätte stellen können.

Kontext und Praxishinweise

Gegenstand der hier vorgestellten Entscheidung sind lediglich presserechtliche Ansprüche. Über einen Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz, das Ansprüche für jedermann begründet, hatte anlässlich desselben Sachverhalts der 7. Senat des BVerwG zu entscheiden – er verneinte einen Anspruch ebenfalls. Der Fall macht somit die Mehrspurigkeit des Informationszugangs deutlich. Zur Komplexität der Rechtslage tragen neben den fallbezogenen Abwägungen auch das Nebeneinander von Bundes- und Landesrecht bei.
Gerade die Informationsfreiheitsgesetzgebung wird von Privatpersonen sowie Unternehmen zunehmend genutzt, um an Informationen und Unterlagen der öffentlichen Hand zu gelangen. Daher ist die Bedeutung von Informationsansprüchen in der verwaltungsgerichtlichen und anwaltlichen Praxis in den letzten Jahren deutlich gestiegen. Wie der vorliegende Fall zeigt, können dabei durch den richtigen Zuschnitt eines Auskunftsbegehrens dessen Erfolgschancen maßgeblich gesteigert werden.

(BVerwG, Urteil vom 16.03.2016 – 6 C 65.14)

Dr. Jan Felix Sturm
Hamburg

Anmeldung zum GvW Newsletter

Melden Sie sich hier zu unserem GvW Newsletter an - und wir halten Sie über die aktuellen Rechtsentwicklungen informiert!