Februar 2024 Blog

Das 13. EU-Sanktionspaket gegen Russland

Am 23. Februar 2024 hat die Europäische Union ihr mittlerweile 13. Sanktionspaket gegen Russland bekanntgegeben, das am 23. bzw. 24. Februar 2024, pünktlich zum zweiten Jahrestag des russischen Angriffs auf die ganze Ukraine, in Kraft trat.

Das 13. Sanktionspaket besteht aus der Verordnung (EU) 2024/745 (VO 2024/745) zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (VO 833/2014), in der sektorale Beschränkungen in Bezug auf Russland niedergelegt sind, sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2024/753 (DVO 2024/753), durch die der Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 (VO 269/2014) geändert wurde.

Ausweitung der personenbezogenen Beschränkungen

Mit der DVO 2024/753 wurde die Liste der in Anhang I der VO 269/2014 aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen (POE) um 106 natürliche Personen und 88 Einrichtungen mit Sitz in Russland, Belarus und Nordkorea erweitert. Der Anhang I der VO 269/2014 umfasst damit nunmehr über 2.000 Einträge.

Infolge des Listung werden sämtliche Vermögenswerte der gelisteten POE nach Art. 2 Abs. 1 VO 269/2014 eingefroren. Zudem dürfen ihnen nach Art. 2 Abs. 2 VO 269/2014 weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden (sog. Bereitstellungsverbot). Um Zuwiderhandlungen gegen das Bereitstellungsverbot zu vermeiden, sollten Unternehmen daher ihre Sanktionslistenprüfungen möglichst zeitnah aktualisieren.

Erweiterung der Liste der Unternehmen, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands und zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen

Die VO 2024/745 erweitert den Anhang IV der VO 833/2014 um 27 Unternehmen mit Sitz in Russland, Indien, Sri Lanka, Hongkong (China), China, Serbien, Kasachstan, Thailand und der Türkei. Anhang IV der VO 833/2014 führt POE auf, die militärische Endnutzer sind, zum militärischen und industriellen Komplex Russlands gehören oder kommerzielle oder sonstige Verbindungen mit dem russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektor unterhalten oder diesen anderweitig unterstützen.

In Anhang IV waren auch bislang nicht ausschließlich russische Unternehmen gelistet. Neben zahlreichen in Russland ansässigen Unternehmen umfasste Anhang IV auch bislang schon 19 Unternehmen mit Sitz in anderen Staaten, nämlich acht im Iran, jeweils drei in Usbekistan und Hongkong (China), zwei in den Vereinigten Arabischen Emiraten und jeweils eins in Singapur, Syrien und Armenien. Mit dem 13. Sanktionspaket wurden nunmehr weitere nicht-russische Unternehmen in Anhang IV gelistet. Erstmals wurden nun auch Unternehmen vom chinesischen Festland, Serbien, Thailand, der Türkei, Kasachstan, Indien und Sri Lanka in Anhang IV der VO 833/2014 aufgenommen.

Die Aufnahme der Unternehmen in Anhang IV der VO 833/2014 hat zur Folge, dass der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von in Anhang I der Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 gelisteten Gütern und Gütern des Anhangs VII der VO 833/2014 sowie die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe an sie grundsätzlich verboten ist und auch nicht nach Art. 2/2a Abs. 4 VO 833/2014 genehmigt werden kann (vgl. Art. 2/2a Abs. 7, Art. 2b VO 833/2014).

Ausweitung der Liste der Güter, die ausfuhrseitigen Beschränkungen unterliegen

Durch VO 2024/745 wurde der Anhang VII, Teil B der VO 833/2014 um eine Position erweitert und zwar um Waren des KN-Codes 8532 22 – Aluminium-Elektrolytkondensatoren (ausgenommen Leistungskondensatoren). Diese Güter unterfallen damit ab dem 24. Februar 2024 den ausfuhrseitigen Beschränkungen nach Art. 2a Abs. 1, 1a und 2 VO 833/2014. Altvertragsregeln sind – wie auch bei früheren Erweiterungen der Güterliste des Anhangs VII – nicht vorgesehen.

Zudem wurde Anhang XXIII der VO 833/2014 derart geändert, dass die 6-stellige KN-Unterpositionen 8504 32, 8504 33 und 8504 34 durch die vierstellige KN-Position 8504 ersetzt werden, so dass ab dem 24. Februar 2024 sämtliche Güter der KN-Position 8504 („Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen“) den ausfuhrseitigen Verboten nach Art. 3k Abs. 1 und 2 VO 833/2014 unterfallen. Für die infolge der Reduzierung der ehemals 6-stelligen auf den 4-stelligen KN-Code zusätzlich erfassten KN-Unterpositionen sieht der neu eingefügte Art. 3k Abs. 3ac VO 833/2014 eine Altvertragsregelung vor. Nach dieser sollen die Verbote gemäß Art. 3k Abs. 1 und 2 nicht gelten für vor dem 24. Februar 2024 geschlossene Verträge, die bis zum 25. Mai 2024 erfüllt werden.

Aufnahme des Vereinigten Königreichs in die Liste der Partnerländer gemäß Anhang XXXVI VO 833/2014

Neben den o.g. Sanktionsverschärfungen führt die VO 2024/745 aber auch zu einer Vereinfachung für EU-Wirtschaftsbeteiligte. So wurde das Vereinigte Königreich zusätzlich zu Norwegen und der Schweiz als Partnerland für die Einfuhr von Eisen und Stahl in Anhang XXXVI der VO 833/2014 aufgenommen.

Für aus dem Vereinigten Königreich eingeführte Eisen- und Stahlerzeugnisse des Anhangs XVII VO 833/2014 müssen Einführer somit keinen Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte mehr vorlegen, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden (Art. 3g Abs. 1 lit. d UAbs. 2 VO 833/2014).

USA verhängen ebenfalls weitere Sanktionen gegen Russland

Ebenfalls anlässlich des zweiten Jahrestages des russischen Angriffs auf die ganze Ukraine wurde die vom US Office of Foreign Assets Control (OFAC) verwaltete Specially Designated Nationals and Blocked Persons (SDN) Liste um mehr als 500 natürliche Personen, Einrichtungen und Schiffe erweitert. US-Personen sind jegliche Transaktionen mit SDN-gelisteten POE sowie POE, die zu 50% oder mehr von SDN-gelisteten POE gehalten werden, untersagt. Darüber hinaus wurden viele der neugelisteten Personen und Einrichtungen ausdrücklich unter Verweis auf ein „Secondary sanctions risk“ gelistet wurden, d.h. Nicht-US-Personen riskieren verwaltungsrechtliche Risiken bis hin zu einer eigenen Listung auf der SDN-Liste, wenn sie mit den entsprechend gelisteten Personen/Einrichtungen künftig Geschäfte tätigen, auch wenn keinerlei US-Bezug besteht.

Bemerkenswert ist, dass die USA nicht nur Sanktionen gegen Unternehmen mit Sitz in Russland, Belarus oder sonstigen US-sanktionierten Ländern verhängt haben, sondern in großem Umfang auch gegen Unternehmen mit Sitz in China, Vietnam, Serbien, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Kirgistan, Kasachstan und der Türkei sowie gegen Unternehmen mit Sitz in der EU und dem EWR. So finden sich auch Unternehmen mit Sitz in Liechtenstein, Deutschland Estland, Irland und Finnland unter den neugelisteten SDNs. Auch unter den neugelisteten natürlichen Personen finden sich neben russischen und ukrainischen Staatsbürgern auch Personen mit moldawischer, serbischer, aserbaidschanischer Staatsbürgerschaft sowie mehrere Personen mit deutscher Staatsbürgerschaft. Die vollständige Liste hier abrufbar.

Zudem wurde die vom US Bureau of Industry and Security (BIS) verwaltete Entity-Liste um 95 Einrichtungen mit Sitz in Russland, China, der Türkei, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Kirgistan, Indien und Südkorea erweitert mit der Folge, das Güter die den US Export Administration Regulations unterfallen, grundsätzlich nicht mehr an diese Unternehmen geliefert werden dürfen.

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