Mai 2014 Blog

Das neue Verbraucherschutzgesetz in der Türkei

Am 28. Mai 2014 wird das neue türkische Verbraucherschutzgesetz in Kraft treten. Unser Türkei Desk fasst die wichtigsten Änderungen zusammen.

In den letzten Jahren hat die Türkei ihre Zivilgesetze an die EU-Richtlinien angepasst. Die Reform des türkischen Handelsgesetzbuches (HGB) ist am 1. Juli 2012 in Kraft getreten. Im selben Jahr wurden außerdem ein neues Obligationsgesetzbuch und ein neues Kapitalmarktgesetz verabschiedet und grundlegende Änderungen in der Zivilprozessordnung vorgenommen. Aufgrund der Notwendigkeit, eine Harmonisierung zwischen dem türkischen Recht und der EU-Richtlinien herzustellen und das alte Verbraucherschutzrecht mit dem neuen türkischen Schuldrecht und dem türkischen Handelsrecht in Einklang zu bringen, wurde im Jahr 2013 zudem ein neues Verbraucherschutzgesetz („neues VerbG“) beschlossen, das am 28. Mai 2014 in Kraft treten wird.

Allgemeine Bestimmungen

Nach dem neuen VerbG müssen nun sämtliche Verbraucherverträge und -informationen in einer deutlichen, einfachen und lesbaren Art und Weise mindestens in Schriftgröße 12 verfasst werden. Eine Kopie hiervon muss dem Verbraucher entweder in Papierform oder durch die Möglichkeit einer dauerhaften digitalen Speicherung zur Verfügung gestellt werden. Ferner können Verträge während der Vertragsdauer nicht zum Nachteil des Verbrauchers geändert werden. Verbraucher müssen keine zusätzlichen Aufwendungen oder Kosten für die Erfüllung des Vertrages übernehmen, von denen die Verbraucher zu Recht erwarten dürfen, dass diese im Rahmen der gekauften Waren und Dienstleistungen beinhaltet sind.

Nach dem neuen VerbG gelten selbstschuldnerische Sicherheitsleistungen des Verbrauchers (sahsi teminat) ungeachtet der Form und des Inhalts als einfache Bürgschaften. Demgegenüber gelten selbstschuldnerische Sicherheitsleistungen der Gegenpartei (zum Beispiel des Verkäufer oder Dienstleistungsgebers) zur Absicherung von Ansprüchen der Verbraucher als gesamtschuldnerische Bürgschaften (müteselsil kefalet). Dieser Grundsatz kann jedoch durch gesetzliche Bestimmungen eingeschränkt werden. Die Verwendung von Zinseszinsen (bilesik faiz) bei Verbrauchergeschäften - einschließlich während des Verzugs - ist laut neuem VerbG verboten.

Durch das neue VerbG wird ferner eine Regelung in Bezug auf unbestellte Waren oder Dienstleistungen eingeführt. Werden den Verbrauchern unbestellte Waren oder Dienstleistungen zur Verfügung gestellt und äußern sich die Verbraucher dazu nicht, kann in ihrem Schweigen keine konkludente/stillschweigende Annahme, die eine vertragliche Beziehung begründet, gesehen werden. In einem solchen Fall trifft die Verbraucher nicht die Verpflichtung, die unbestellten Waren und Dienstleistungen zurück zu schicken oder zu bewahren/aufzuheben.

Anzeigepflicht

Das neue VerbG hat die bislang bestehende Verpflichtung der Verbraucher, innerhalb von 30 Tagen die Mangelhaftigkeit von Waren oder Dienstleitungen anzuzeigen, abgeschafft. Die bei mangelhaften Waren oder Dienstleistungen bestehenden Rechte der Verbraucher wurden hingegen grundsätzlich beibehalten. Der Verbraucher kann daher bei Bestehen eines Mangels vom Vertrag zurücktreten, Minderung geltend machen sowie eine kostenlose Nachbesserung oder Nacherfüllung verlangen, falls diese möglich ist. Wählt der Verbraucher die Nachbesserung, ist zu berücksichtigen, dass diese nicht zu hohe Kosten verursachen darf. Der Verbraucher kann darüber hinaus auch Schadensersatz verlangen.

Widerrufsfrist

Das neue VerbG hat eine Widerrufsfrist von 7 Tagen bei  Ratenzahlungsverträgen eingeführt, wohingegen  die Frist  anderer Verbraucherverträge von 7 Tagen auf 14 Tage verlängert wurde. Diese Änderung zu Gunsten der Verbraucher beabsichtigt einen weitergehenden Verbraucherrechtsschutz, indem es den Verbrauchern die Möglichkeit einräumt, die Vertragsbedingungen, -umstände und -konsequenzen zu überdenken. Gemäß dem neuen Gesetz dürfen Lieferanten bei Ratenzahlungsverkäufen (Teilzahlungsverkäufen), Verbraucherdarlehensverträgen und Wohnimmobilien-finanzierungsverträgen nicht mehr schon nach 7 Tagen (altes VerbG), sondern nun erst nach 30 Tagen den Verbrauchern eine Mahnung schicken.

Verjährungsfristen

Sofern von den Parteien keine längere Verjährungsfrist vereinbart wurde oder vom Gesetz keine längere Verjährungsfrist bestimmt wird, beträgt die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen wegen mangelhafter Waren oder Dienstleistungen zwei Jahre, beginnend ab Übergabe der Waren bzw. ab Leistungserbringung. Die Verjährungsfristen für Ansprüche aus dem Verkauf von Wohnimmobilien betragen fünf Jahre, beginnend ab Übergabe der Wohnimmobilie an den Verbraucher.

Verbraucherdarlehensverträge und Kreditkarten

Ferner ist es nach dem neuen VerbG den Kreditanstalten verboten, von den Verbrauchern Abonnementgebühren/Mitgliedsbeiträge oder irgendeine andere Gebühr (auch unter einer anderen Bezeichnung) zu fordern. Das neue VerbG hat eine neue Zinspolitik eingeführt. Hiernach ist es verboten, die in einem Vertrag festgelegten Zinssätze zum Nachteil der Verbraucher zu ändern. Das neue VerbG sieht zudem vor, dass Darlehen, bei denen vertraglich kein (effektiver) Zinssatz festgelegt wird bzw. keine Gesamtkosten angegeben werden, als zinsfreie Darlehen gelten sollen.

Der Fernabsatz von Finanzdienstleistungen / Schneeballsysteme

Das neue VerbG enthält auch Bestimmungen zum Fernabsatz von Finanzdienstleistungen, also den Vertrieb von Finanzdienstleistungen über Fernkommunikationsmittel. Der Begriff Finanzdienstleistungen in diesem Sinne umfasst Bankgeschäfte, Darlehen, Versicherungen, private Altersvorsorge, Geldanlagen oder Zahlungsdienstleistungen.

Ausdrücklich verboten ist nach dem neuen Gesetz das Bilden, Verbreiten oder Empfehlen eines sog. Schneeballsystems, wonach den Beteiligten als Gegenleistung für ihr Geld oder ihre Vermögenswerte eine Gewinnerwartung versprochen wird.

Dr. Gökçe Uzar Schüller, Avukat

 

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