28 Februar 2023 Blog

Das Risiko der Verladung

Die meisten Schäden an Transportgut entstehen nicht auf der Fahrt sondern bei der Beladung, der Entladung oder im Umschlag. Der Umschlag ist meist Teil des Transportes, deshalb unproblematisch, schwieriger ist die Abgrenzung insbesondere bei der Verladung.

Hier hat jetzt das OLG Stuttgart einige Klarstellungen versucht zu treffen. Danach erfordert das Abweichen von dem gesetzlichen Grundsatz, dass der Versender für die Verladung verantwortlich ist eine ausdrückliche Abrede mit dem Frachtführer. Alleine die Tatsache, dass beispielsweise eine Laderampe am Fahrzeug erforderlich sei, um das Gut zu verladen, würde nicht zu der Annahme der Abrede führen, dass der Frachtführer dann die Verantwortung übernimmt. Auch sei der Fahrer als solcher nicht berechtigt, den Frachtführer an dieser Stelle zu vertreten und entsprechend durch sein eigenes Handeln zu binden. Soweit der Fahrer den Verlader bei der Beladung unterstützt, tue er das im Regelfall als Erfüllungsgehilfe des Verladers.

Liege eine solche ausdrückliche Abrede nicht vor, dann könne sich allenfalls noch aus einer abgestimmten regelmäßigen Abwicklung eine Änderung der Verantwortung ergeben, daran seien aber hohe Anforderungen zu stellen.

Die Argumentation erinnert ein wenig an die Erfordernisse zur Abrede des Palettentausches, bei dem ja inzwischen auch den Versender deutlich höhere Pflichten treffen, wenn es nicht eine ausdrückliche Abrede – und im Zweifelsfall auch ein gesondertes Entgelt – nachweisen kann.

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