Die Carbon Management-Strategie der Bundesregierung
Die Bundesregierung wird im Rahmen einer Carbon Management-Strategie die Grundlagen zur Nutzung und zur Speicherung von CO2 schaffen. Dafür hat sie am 6. Februar 2024 die Eckpunkte vorgelegt.
Hintergrund
Die Bundesregierung hat eine so genannte „Carbon Management-Strategie“ zum Umgang mit unvermeidbaren bzw. schwer vermeidbaren CO₂-Emissionen vorgelegt.
Bis zum Jahr 2045 soll das in § 3 Abs. 2 Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) normierte Ziel der Netto-Treibhausgasneutralität erzielt werden. Trotz der bislang getroffenen umfangreichen Maßnahmen zur Treibhausgasreduktion ist nicht zu erwarten, dass bis zum Zieljahr sämtliche Emissionen vollständig auf Null reduziert werden können. Dies liegt unter anderem daran, dass CO₂-Emissionen in bestimmten Sektoren (etwa bei der Produktion von Kalk und Zement sowie bei der thermischen Abfallbehandlung) nur schwer oder gänzlich unvermeidbar sind und daher auch im Jahre 2045 voraussichtlich Restemissionen verursachen werden, die nicht durch die bislang verfügbaren oder sich in Entwicklung befindlichen Technologien unterbunden werden können. Unvermeidbare Emissionen sind daher solche, die auch beim Einsatz von Wasserstoff oder der Elektrifizierung des Produktionsprozesses nicht vermieden werden können; schwer vermeidbar sind sie hingegen dann, wenn die notwendige Technik zur Reduktion noch nicht ausgereift oder ihr Einsatz derzeit noch unwirtschaftlich ist.
Zur Erreichung der Treibhausgasneutralität ist es daher ausweislich einiger Klimaneutralitätsstudien erforderlich, ab 2030 un- bzw. schwer vermeidbare CO₂-Emissionen in bestimmten Fällen abzuscheiden und das CO₂ anschließend zu nutzen (engl. Carbon Capture and Utilization – „CCU“) oder es dauerhaft in tiefliegenden geologischen Gesteinsschichten zu speichern (engl. Carbon Capture and Storage – „CCS“). Im Gegensatz zur so genannten „Langfriststrategie Negativemission“ wird bei der Technologie kein CO₂ aus der Atmosphäre entnommen, sondern lediglich verhindert, dass die entstehenden Emissionen in die Atmosphäre gelangen.
Aktuelle gesetzliche Regelung
Bislang bestand in Deutschland lediglich rein theoretisch die Möglichkeit, CO₂ abzuspalten: Der Bau von CO₂-Speichern ist nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz (KSpG) nämlich ausschließlich zu Forschungszwecken erlaubt, vgl. § 1 Satz 2 KSpG. Die Antrags- und Genehmigungsfristen hierzu sind jedoch abgelaufen, vgl. § 2 Abs. 2 KSpG. Zudem sind die bestehenden Regelungen zur Transportinfrastruktur veraltet und unklar, vgl. § 4 KSpG.
Der Gesetzesentwurf
Dieser Rechtsrahmen soll nun angepasst werden. Es liegt dafür ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vor: „Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes“.
Der Gesetzesentwurf soll die gesetzliche Grundlage zur Nutzung der CCU/CCS- Technologien sowie zum Transport und Speicherung von CO₂ schaffen. Mit den Neuregelungen sollen bestehende Hürden für die Anwendung von CCS/CCU abgebaut und der Hochlauf der Technologie durch private Investitionen gefördert werden.
Künftig soll die dauerhafte Speicherung von CO₂ offshore in unterirdischen Gesteinsschichten des Festlandsockels und der ausschließlichen Wirtschaftszone zu kommerziellen Zwecken im industriellen Maßstab ermöglicht werden. Unzulässig bleibt somit weiterhin die dauerhafte Speicherung von CO2 im geologischen Untergrund auf dem Festland.
Der Gesetzesentwurf beinhaltet zudem Regelungen, die die Errichtung einer CO₂-Transportinfrastruktur ermöglichen und ein einheitliches Zulassungsregime für alle CO₂-Leitungen schaffen sollen. Hierfür soll das Planfeststellungsverfahren weitgehend an das Verfahren für Leitungsvorhaben nach dem EnWG angepasst werden. Auch eine Umwidmung von bestehenden Erdgasleitungen zu CO₂-Leitungen soll erleichtert werden; dafür wird auf die Regelungen zum Auf- und Ausbau von Wasserstoffnetzen in § 43 l Abs. 4 bis 6 EnWG verwiesen. Danach ist es möglich, vorhandene Erdgasleitungen auf den Transport von CO₂ umzustellen, ohne dass hierfür ein erneutes Planfeststellungverfahren durchgeführt werden muss.
Kritik
Die Carbon-Management-Strategie ist nicht unumstritten. Der Bundesverband Erneuerbare Energien (BEE) äußerte etwa Bedenken, dass die Genehmigung der CCU/CCS-Technologien zu einem verlängerten Einsatz von fossilen Brennstoffen im Energiesektor führen könnte. Dem will die Bundesregierung im Rahmen der Ausgestaltung der Betriebsgenehmigungen für die bestehende Infrastruktur für fossile Energieträger entgegenwirken. Weitere Risiken der CSS-Technologie bestehen laut Kritikern insbesondere mit Blick auf mögliche Leckagen in den Speichergesteinen, einer Verunreinigung des Grund- und Trinkwassers sowie Erdbeben. Am Ende bleibt es eine Abwägungsfrage, ob CCS/CCU trotz der Risiken eine gute Lösung darstellen. Sollte der Gesetzgeber diese Frage bejahen, dann sicherlich nicht ohne strenge Überwachungsvorschriften und eine gute Regulierung.