Dezember 2022 Blog

Digital Services Act: Neuer EU-Rechtsrahmen für digitale Vermittlungsdienste

Nach einem Gesetzgebungsverfahren von zwei Jahren ist zum 16. November 2022 der Digital Services Act der Europäischen Union in Kraft getreten. Der Digital Services Act (DSA) bildet zusammen mit dem Digital Markets Act in Zukunft eine der wichtigsten Rechtsgrundlagen für digitale Dienste in der EU.

Ziel des DSA ist die Schaffung eines Rahmens für ein sicheres, transparentes und vertrauenswürdiges Onlineumfeld, die Bekämpfung illegaler Inhalte sowie das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes für digitale Vermittlungsdienste. Der DSA sieht vor, dass bei Pflichtverletzungen empfindliche Bußgelder verhängt werden können. Unternehmen müssen die neuen Anforderungen bis zum 17. Februar 2024 umsetzen. Für Unternehmen ist es wichtig, sich bereits jetzt mit den rechtlichen Anforderungen zu befassen, damit die Umsetzung rechtzeitig gelingt.

Betroffene Dienste

Der DSA gilt für digitale Vermittlungsdienste. Dieser Anwendungsbereich ist sehr breit und betrifft Internetzugangsdienste und alle anderen Anbieter, die für ihre Nutzer Daten weiterleiten oder speichern („reine Durchleitung“, „Caching“ und „Hosting“). Darüber hinaus gilt der DSA auch für Online-Plattformen. Das sind Hosting-Diensteanbieter, die für ihre Nutzer Informationen speichern und öffentlich verbreiten. Besondere Regelungen enthält der DSA für sehr große Online-Plattformen, die durchschnittlich mindestens 45 Millionen Nutzer haben. Das betrifft Social Media-Anbieter wie Facebook oder Twitter. Dabei ist ohne Bedeutung, wo die Anbieter ihren Sitz haben. Der DSA gilt dann, wenn sie ihre Dienste in der EU anbieten.

Haftungsprivilegierung

Der DSA enthält eine Haftungsprivilegierung und bestimmt, dass die Diensteanbieter nicht für illegale Inhalte verantwortlich sind, die ihre Nutzer verbreiten. Das ist ein wichtiger Grundsatz des Onlinerechts, den bereits die E-Commerce-Richtlinie der EU und das deutsche Telemediengesetz vorsahen.

Der DSA bestimmt auch, dass die Diensteanbieter keine aktive Überwachungspflicht haben. Allerdings verlangt der DSA, dass Hostinganbieter, sowie Online-Plattformen ein Melde- und Abhilfeverfahren (Notice and take down) implementieren. Die Anbieter müssen einen elektronischen Weg eröffnen, auf denen Personen oder Einrichtungen illegale Inhalte mitteilen können. Die Diensteanbieter müssen solche Meldungen unverzüglich prüfen und rechtswidrige Inhalte unverzüglich entfernen.

Sorgfaltspflichten der Anbieter

Der DSA sieht ein gestuftes System der Pflichten für Onlinedienste vor: Für alle Anbieter von Vermittlungsdiensten gilt, dass sie eine zentrale Kontaktstelle für Behörden und Nutzer einrichten und die Kontaktdaten veröffentlichen müssen. Außerdem müssen die Vermittlungsdienste mit Ausnahme von Kleinst- oder Kleinunternehmen jährlich Transparenzberichte veröffentlichen. Diese Berichte beziehen sich auf behördliche Anordnungen sowie Meldungen illegaler Inhalte.

Online-Plattformen, also Anbieter, die im Auftrag eines Nutzers Informationen speichern und öffentlich verbreiten, haben noch weitergehende Pflichten. Die Plattformen müssen ein internes Managementsystem für Beschwerden zu illegalen Inhalten anbieten. Dabei muss die Plattform auch mit einer außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle zusammenarbeiten und deren Entscheidungen befolgen. Online-Plattformen, auf denen Verbraucher mit Unternehmen Verträge schließen können, müssen für eine Transparenz der Unternehmensangaben sorgen. Außerdem müssen die Plattformen bei Online-Werbung sicherstellen, dass die angezeigten Informationen als Werbung erkennbar sind.

Sehr große Online-Plattformen

Für sehr große Online-Plattformen mit mindestens 45 Millionen Nutzern im Monat enthält der DSA besonders strenge Regelungen. Das betrifft soziale Netzwerke wie Twitter oder Facebook sowie Suchmaschinen wie Google oder Bing. Diese Plattformen müssen einmal jährlich die Risiken zu illegalen Inhalten sowie zur Manipulation der Dienste untersuchen. Außerdem müssen sie Maßnahmen ergreifen, um diese Risiken zu vermindern. Solche sehr großen Anbieter müssen sich mindestens einmal jährlich auf eigene Kosten überprüfen lassen. Außerdem müssen sie Compliance-Beauftrage einsetzen, die für die Überwachung der Einhaltung des DSA zuständig sind.

Die EU-Kommission hat bereits deutlich gemacht, dass sie diese Regeln auch durchsetzen wird. Als Elon Musk nach der Twitter-Übernahme verkündete, der Vogel sei befreit, erklärte EU-Kommissar Thierry Breton für die EU-Kommission: „Der Vogel fliegt nach unseren Regeln“. Hier bleibt abzuwarten, wie die Kommission darauf reagiert, dass nach der Twitter-Übernahme durch Musk eine Reihe von Konten wiedereröffnet wurden, die wegen der Verbreitung von Hate-Speech gesperrt worden waren.

Durchsetzung und Sanktionen

Der DSA sieht vor, dass bei Verstößen Bußgelder bis zu sechs Prozent des Jahresumsatzes des Diensteanbieters verhängt werden können. Außerdem können bei Verstößen auch Zwangsgelder festgesetzt werden, bis zu fünf Prozent des Tagesumsatzes.

Der DSA gilt ab dem 17. Februar 2024 für sämtliche Anbieter von Vermittlungsdiensten. Um diese Frist einzuhalten, müsse Anbieter zügig prüfen, wie ihre Dienste einzuordnen sind und welche konkreten Pflichten sich für sie aus dem DSA ergeben. Für Betreiber sehr großer Plattformen gelten Sonderregelungen, die schon früher in Kraft treten.

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