Dezember 2012 Blog

Double-Opt-In nicht für Werbeanrufe bei Verbrauchern

Double-Opt-In nicht für Werbeanrufe bei Verbrauchern

Wer Verbraucher zu geschäftlichen Zwecken anruft, handelt rechtswidrig, wenn der Verbraucher nicht ausdrücklich damit einverstanden ist. Die strengen Anforderungen, die das deutsche Wettbewerbsrecht in § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG an die Zulässigkeit von Werbeanrufen bei Verbrauchern stellt, sind mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.. Das hat am 10. Februar 2011 der Bundesgerichtshof bestätigt.

Die AOK Plus hatte sich gegenüber der Verbraucherzentrale verpflichtet, es bei Meidung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 5.000 zu unterlassen, Verbraucher ohne deren Einverständnis zu Werbezwecken telefonisch zu kontaktieren. Wegen zweier Anrufe bei Verbrauchern nach Abgabe dieser Erklärung nahm die Verbraucherzentrale die AOK auf Zahlung von € 10.000 in Anspruch.

Die AOK Plus behauptete, die Einwilligung der Angerufenen im Wege des so genannten Double-Opt-In-Verfahrens erhalten zu haben. So hätten die Verbraucher an einem Online-Gewinnspiel teilgenommen, dort ihre Telefonnummer mitgeteilt und durch Anklicken eines entsprechenden Feldes ihr Einverständnis auch mit dem Erhalt von Werbeanrufen erteilt. Daraufhin sei an die Verbraucher eine E-Mail mit dem Hinweis auf die Einschreibung für das Gewinnspiel verschickt worden, die dann durch Anklicken eines darin enthaltenen Links bestätigt worden sei.

Die Verbraucherzentrale hatte bereits vor dem LG und OLG Dresden obsiegt. Der BGH hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Dabei hat er festgestellt, dass das deutsche Recht mit § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG zwar über die Anforderungen gemäß Anhang I Nr. 26 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken hinausgehe, die eine vorherige ausdrückliche Einwilligung nicht generell vorschreibt. Die Richtlinie lasse jedoch insbesondere die Datenschutzrichtlinie unberührt, deren Artikel 13 den Mitgliedstaaten aufgibt, geeignete Maßnahme zu ergreifen um sicherzustellen, dass „Nachrichten zum Zweck der Direktwerbung, die (…) ohne die Einwilligung der betreffenden Teilnehmer erfolgen (…), nicht gestattet sind“. Hiernach sei der deutsche Gesetzgeber berechtigt, telefonische Werbung bei Verbrauchern generell von deren vorherigem ausdrücklichen Einverständnis abhängig zu machen.

In dem zu entscheidenden Fall konnte die AOK Plus die Einverständniserteilung der Angerufenen nicht nachweisen. Die AOK Plus vermochte insbesondere keine E-Mails mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Verbraucher vorzulegen, deren Speicherung dem Werbenden ohne Weiteres zumutbar sei, sondern berief sich nur allgemein auf das Double-Opt-In-Verfahren. Das Double-Opt-In-Verfahren ist nach dem BGH jedoch von vorneherein nicht geeignet, das Einverständnis der Adressaten der Werbung zu dokumentieren. Insbesondere sei damit nicht sichergestellt, dass es sich bei der angegebenen Telefonnummer tatsächlich um die des Absenders der Bestätigungsmail handele. Das Gesetz verlange jedoch zwingend, dass derjenige Verbraucher, der zu Werbezwecken angerufen wird, hierzu ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat.

Mag das Double-Opt-In-Verfahren bei E-Mail-Werbung geeignet sein, das Einverständnis des Empfängers zu belegen, ist es dies bei Telefonwerbung nach dem BGH nicht.

(BGH Urt. v. 10.02.2011, Az.: I ZR 164/09 – Telefonaktion II)

Rechtsanwalt Christian Kusulis, Frankfurt am Main

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