Entscheidungszuständigkeit des Aufsichtsrats als Ganzes im Passivprozess mit dem Vorstand
Die Vertretung der Aktiengesellschaft im Rechtsstreit mit dem Vorstand ist dem Aufsichtsrat als Gremium zugewiesen, das seinen Willen dadurch bildet, dass es einen Beschluss fasst. Erteilt der Aufsichtsratsvorsitzende im Rechtsstreit mit dem Vorstand eine Prozessvollmacht, ohne zuvor die Einwilligung des Aufsichtsrats eingeholt zu haben, kann der Aufsichtsrat diese Handlung und die bisherige Prozessführung durch Mehrheitsbeschluss genehmigen. Eine Verweigerung der Genehmigung kann missbräuchlich sein, wenn dadurch die gerichtliche Überprüfung eines zuvor gefassten Aufsichtsratsbeschlusses (hier: Abberufung von Vorstandsmitgliedern) verhindert wird.
Hintergrund
Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft aus der Bauwirtschaft. Die insgesamt sechs Mitglieder des Aufsichtsrates waren je zur Hälfte auf Vorschlag der beiden Firmengründer bestellt worden, zwischen welchen erhebliche Spannungen herrschen. Die Kläger sind Vorstandsmitglieder der AG. Auf einer Aufsichtsratssitzung stand die Abberufung der Kläger als Vorstandmitglieder auf der Tagesordnung. Der Aufsichtsrat stimmte mit 3:3 Stimmen ab, wobei die drei Vertreter des einen Firmengründers für die Abberufung aus wichtigem Grund stimmten und die drei Vertreter des anderen Firmengründers dagegen. Nach der Satzung führt Stimmengleichheit bei der Abstimmung zur Ablehnung des Beschlussantrags. Der Aufsichtsratsvorsitzende war jedoch der Ansicht, die drei gegen die Abberufung stimmenden Aufsichtsratsmitglieder hätten ihr Stimmrecht missbräuchlich ausgeübt, so dass ihre Stimmen nicht zu berücksichtigen seien. Dementsprechend stellte er die Abberufung der Kläger durch Aufsichtsratsbeschluss fest. Die Vorstandsmitglieder haben dagegen Klage erhoben und die Feststellung beantragt, dass ein wirksamer Aufsichtsratsbeschluss nicht ergangen sei. Der Aufsichtsratsvorsitzende erteilte daraufhin für die Gesellschaft Prozessvollmacht an einen Rechtsanwalt. Nachfolgend ließ der Aufsichtsratsvorsitzende den Aufsichtsrat über die Genehmigung der bisherigen Prozessführung abstimmen. Auch bei dieser Abstimmung stimmten die drei Vertreter des einen Firmengründers für den Beschlussvorschlag, die anderen drei dagegen.
Entscheidung
Der BGH verweist die Sache aus anderen Gründen an das Berufungsgericht zurück, erteilt aber für das weitere Verfahren folgende Hinweise:
Die durch den Aufsichtsratsvorsitzenden erteilte Prozessvollmacht ist ohne Genehmigung durch den Aufsichtsrat unwirksam. Die Aktiengesellschaft wird in einem Prozess mit einem Vorstandsmitglied auch nach dessen Ausscheiden gemäß § 112 AktG durch ihren Aufsichtsrat als Organ vertreten. Die im Zusammenhang mit der Prozessführung erforderliche Willensbildung des Aufsichtsrats erfolgt durch ausdrücklichen Beschluss nach § 108 Abs. 1 AktG. Dadurch ist die Verteidigungsmöglichkeit der Aktiengesellschaft gegen Klagen ihrer Vorstandsmitglieder nicht gefährdet. Bevollmächtigt der Aufsichtsratsvorsitzende in Eilfällen einen Rechtsanwalt, ohne zuvor eine Mehrheitsentscheidung des Aufsichtsrats herbeizuführen, handelt er entsprechend § 177 BGB als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Diese Handlungsweise kann der Aufsichtsrat durch Mehrheitsbeschluss genehmigen.
Die drei Aufsichtsratsmitglieder, welche gegen eine Genehmigung der Prozessführung stimmten unterlagen nicht schon deshalb einem Stimmverbot unter dem Gesichtspunkt des Verbots des Richtens in eigener Sache, weil sie in der zu vorigen Aufsichtsratssitzung gegen die Abberufung der Kläger gestimmt hatten, was der Aufsichtsratsvorsitzende als rechtsmissbräuchliche Stimmrechtsausübung eingestuft hatte. Es widerspräche der Kompetenzzuweisung des § 112 AktG, wollte man bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrats über die Vertretung der Gesellschaft in einem Prozess gegen Vorstandsmitglieder ein Stimmverbot von Aufsichtsratsmitgliedern allein schon deshalb annehmen, weil diese an einer früheren, für den Gegenstand des Prozesses (möglicherweise) bedeutsamen Beschlussfassung des Aufsichtsrats beteiligt waren.
Die Ablehnung des Antrags, durch Beschluss des Aufsichtsrats die Prozessführung der Gesellschaft gegen eine Klage von Vorstandsmitgliedern zu genehmigen, kann aber deshalb treuwidrig und damit nichtig sein, weil die Klage gegen einen Beschluss des Aufsichtsrats (hier: auf Abberufung der Kläger als Vorstandsmitglieder) gerichtet ist. Es liegt regelmäßig nahe, dass die Aufsichtsratsmitglieder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen, wenn sie der Gesellschaft in einem solchen Fall die Rechtsverteidigung unmöglich machen. Dies gilt insbesondere, wenn wie hier gerade die Aufsichtsratsmitglieder, deren Stimmrechtsausübung bei der Fassung des von den Vorstandsmitgliedern beanstandeten Aufsichtsratsbeschlusses durch den Aufsichtsratsvorsitzenden als missbräuchlich gewertet worden ist, durch die Verweigerung der Genehmigung der Prozessführung die gerichtliche Überprüfung des Aufsichtsratsbeschlusses verhindern.
Praxishinweis
Es sollte möglichst eine Prozessvollmacht durch den Aufsichtsratsvorsitzenden nur nach einem hierzu ermächtigenden Aufsichtsratsbeschluss erteilt werden. Sollte dies – etwa wegen Zeitdrucks – nicht möglich sein, ist umgehend eine Genehmigung der Bevollmächtigung durch Mehrheitsbeschluss des Aufsichtsrats einzuholen, um Unklarheiten bei der Bevollmächtigung im laufenden Prozess zu vermeiden.
Zu Recht sieht der BGH vorliegend keinen Anwendungsfall eines Stimmverbots wegen Richtens in eigener Sache. Wegen der Aufgabenverteilung zwischen Vorstand und Aufsichtsrat wird häufig in Prozessen mit Vorstandsmitgliedern die Wirksamkeit eines den Vorstand betreffenden Aufsichtsratsbeschlusses zu klären sein. Ein Stimmverbot ist nur geboten, wenn die fragliche Beschlussfassung auf die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit einem Aufsichtsratsmitglied oder die Einleitung bzw. Erledigung eines Rechtsstreits zwischen dem Aufsichtsratsmitglied und der Aktiengesellschaft gerichtet ist.
(BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 – Az. II ZB 1/11)
Julia Klösel, Rechtsanwältin