Dezember 2021 Blog

Erste Verhandlung des BGH zu Corona und Miete am 01.12.2021 – XII ZR 8/21

GvW-Partner Wolfram Müller war live dabei.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich erstmals mit der Thematik beschäftigt, ob ein Gewerberaummieter während der Corona  bedingten Schließungsanordung (1. Lockdown 19.03. – 19.04.2020) zur Mietzahlung verpflichtet ist. Verhandelt wurde über die Revisionen von Vermieter und Mieter gegen das Urteil des OLG Dresden vom 24.02.2021 - 5 U 1782/20 02.2021.

Die Äußerungen des BGH waren vage. Es bleibe immer eine Entscheidung im Einzelfall.

Einen Mietmangel (§ 536 Abs. 1 BGB) zu begründen sei schwer, zumal es in dem zur Entscheidung stehenden Mietvertrag eine Regelung für Katastrophenfälle gab. Ein Fall der Unmöglichkeit liege nicht vor. Eine Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) sei grundsätzlich gegeben. Es sei eine Frage des Einzelfalls, ob eine Mietreduzierung geboten und zumutbar sei.

Der BGH befürwortete keine pauschale 50 prozentige Mietreduzierung. Die Höhe müsse immer im Einzelfall entschieden werden.

Der BGH hat wenige Kriterien für die Frage der Zumutbarkeit genannt. Vom Grundsatz her tendiert er zu einer objektbezogenen Betrachtung, d. h. in Hinblick auf das konkrete Mietverhältnis. Er teilte mit, dass die wirtschaftliche Potenz der Mietvertragsparteien irrelevant sei. Im wesentlichen komme es auf die die wirtschaftliche Situation der Mietvertragsparteien beim konkreten Mietverhältnis an, die gegeneinander abgewogen werden müsse. Staatliche Hilfen seien dabei auch zu berücksichtigen.

Der BGH hat in der mündlichen Verhandlung viele Fragen offen gelassen und eingestanden, dass er sich vermutlich in der Zukunft mit vielen Einzelkonstellationen beschäftigen müsse.

Der BGH wird sich weiter beraten und voraussichtlich am 12.01.2021 eine Entscheidung verkünden.

Was bedeutet der Verhandlungsverlauf für Sie als Vermieter oder Mieter?

Zukünftige Gerichtsentscheidungen der Instanzgerichte werden weiterhin Einzelfall bezogen sein. Der Prozessvortrag der Parteien muss zeigen, dass die wirtschaftlichen Belastungen aufgrund der Pandemie erheblich sind.

GvW Graf von Westphalen berät mit seinem Mietrechtsteam an allen Standorten zu COVID-19. Alle veröffentlichten Urteile und Äußerungen in der Fachpresse zu der Thematik sind uns bekannt. Wir führen aktuell weit mehr als 100 Gerichtsprozesse zu dieser Thematik und unterstützen erfolgreich sowohl Vermieter als auch Mieter bei Vergleichsverhandlungen und zukunftsorientierten Lösungen.

GvW Graf von Westphalen bleibt weiterhin aktuell am Ball. Die nächste Revisionsverhandlung in einem weiteren Fall findet am 09.02.2021 satt.

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