Oktober 2015 Blog

EuGH klärt Formvoraussetzungen für Gerichtsstandvereinbarungen bei Vertragsschluss im Internet

Der EuGH hat nunmehr geklärt, dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung formwirksam vereinbart ist, wenn bei einem Vertragsschluss im Internet diese AGB vor dem Vertragsschluss über einen Link aufgerufen und sodann gespeichert oder gedruckt werden können (sogenanntes „click wrapping“).

Sachverhalt

Im Ausgangsverfahren klagte ein in Köln ansässiger Autohändler, Herr L. Majdoub, gegen eine in Deutschland ansässige CarsOnTheWeb.Deutschland GmbH. Das vorlegende Landgericht Krefeld stellt dem EuGH die Vorlagefrage, ob das sogenannte „click wrapping“ den Formvoraussetzungen einer Gerichtsstandvereinbarung nach der Brüssel I-Verordnung genügt.

Entscheidung

Der EuGH bejahte nun in seinem Urteil vom 21. Mai 2015 Az. C-322/14, dass eine Zustimmung zu der in den AGB enthaltenen Gerichtsstandvereinbarungen darin zu sehen war, dass der Käufer ein Häkchen in einem vorgesehenen Feld setzen und damit die Einbeziehung der AGB bestätigen musste. Der EuGH hat zudem die weite Auslegung der Formvoraussetzungen bestätigt, wonach es ausreicht, wenn der Vertragspartner die Möglichkeit hat, sich die AGB mit der Gerichtsstandvereinbarung im Internet anzeigen zu lassen. Voraussetzung ist lediglich, dass diese vollständig gedruckt und gespeichert werden können.

Damit ist einerseits geklärt, dass nicht nur E-Mails mit den AGB im Anhang der erweiterten Schriftform des Art. 23 Abs. 2 Brüssel I-Verordnung genügen, sondern auch ein elektronischer Vertragsschluss, bei dem der Vertragspartner die Möglichkeit hat, sich über einen Link die AGB im Internet anzeigen zu lassen. Diese Entscheidung müsste zudem auch auf andere Formen des Vertragsschlusses übertragbar sein. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Gerichtsstandvereinbarung nach Art. 23 Brüssel I-Verordnung (jetzt Art. 25 Brüssel Ia-VO), ist, dass erstens die AGB dem Verwendungsgegner bei Vertragsschluss vorgelegen haben müssen und zweitens auf diese AGB eindeutig Bezug genommen sein muss. Die erste Voraussetzung wird also auch erfüllt, wenn der Verwendungsgegner die Möglichkeit hat, sich die AGB im Internet zu verschaffen. Dies gilt jedenfalls, wenn im Rahmen eines Vertragsschlusses im Internet ein Link angezeigt wird, über den der Verwendungsgegner diese AGB aufrufen kann.

Praxistipp

Es spricht Vieles dafür, dass es auch genügen müsste, wenn bei einem schriftlichen oder halb schriftlichen, also mündlich abgeschlossenen Vertrag mit einseitiger schriftlicher Bestätigung, lediglich auf AGB Bezug genommen wird, die der Verwendungsgegner auf der Website des Verwenders aufrufen könnte. Hierbei sollten die Unternehmen aber darauf achten, dass ihre AGB leicht zu finden sind. Gerichte werden vermutlich dem Verwendungsgegner keine großen Anstrengungen zumuten, sich diese AGB zu verschaffen.

Da das Abrufen der AGB jedoch vor Vertragsschluss möglich sein muss, ist es nicht ausreichend, wenn in einer Auftragsbestätigung z. B. per E-Mail ein derartiger Link auf die AGB enthalten ist. Denn dann liegt zum einen keine Zustimmung des Vertragspartners zur Einbeziehung der AGB vor und zum anderen lagen die AGB bzw. der Verweis auf diese nicht vor Vertragsschluss, also vor der Erklärung des Verwendungsgegners, vor. Es ist dann darauf zu achten, eine Rückbestätigung des Vertragspartners zu dokumentieren.

(EuGH, Urteil vom 21. Mai 2015, C-322/14)

Rechtsanwältin Philine Peschke
Hamburg

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