Gasversorgung in unsicheren Zeiten – was gilt?
Im Zuge des Ukrainekrieges steigen die Unsicherheiten im Gasmarkt.
Notfallplan Gas
Nachdem das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) schon die Frühwarnstufe des Notfallplans Gas ausgerufen hat, fürchten sowohl Gasversorger als auch Gaskunden die beiden weiteren Eskalationsstufen (Alarmstufe und Notfallstufe). Der Notfallplan Gas basiert auf der europäischen SoS-Verordnung (Security of Supply-Verordnung (EU) 2017/1938). Während die Frühwarnstufe und die Alarmstufe vom BMWK formlos ausgerufen werden können, muss die Notfallstufe per Rechtsverordnung durch die Bundesregierung festgestellt werden. Bei Ausrufung der Notfallstufe sind gemäß dem deutschen Energiesicherungsgesetz und der Gassicherungsverordnung hoheitliche Eingriffe in den Markt vorgesehen. Das heißt konkret, dass die Bundesnetzagentur zum "Bundeslastverteiler" wird, dem dann in enger Abstimmung mit den Netzbetreibern die Verteilung von Gas obliegt. Diese Verteilung wird insbesondere industrielle und gewerbliche Gaskunden treffen. Haushalte, soziale Einrichtungen wie etwa Krankenhäuser, und Gaskraftwerke, die zugleich auch der Wärmeversorgung von Haushalten dienen, sind gesetzlich über § 53a EnWG privilegiert. Diese geschützten Verbraucher sind möglichst bis zuletzt mit Gas zu versorgen. Zudem ist die Versorgung der für die Elektrizitätsversorgungsnetze systemrelevanten Gaskraftwerke in Abstimmung mit den Übertragungsnetzbetreibern gemäß § 16 Abs. 2a EnWG sicherzustellen.
Abschaltreihenfolge
Um Planungssicherheit zu erhalten, hatten Unternehmen gefordert, dass die Bundesnetzagentur eine Abschaltreihenfolge festlegt. Eine abstrakte Abschaltreihenfolge hält die Behörde aufgrund der Komplexität des Entscheidungsprozesses aber für ungeeignet. Stattdessen will die Behörde in Abstimmung mit Verbänden und Unternehmen sowie dem BMWK Kriterien entwickeln, die für eine Gesamtabwägung zur Entscheidungsfindung herangezogen werden können.
Gaslieferverträge
Neben den drohenden staatlichen Eingriffen in den Gasmarkt treibt viele Gasversorger und Gaskunden um, wie auf der Grundlage der bestehenden Gaslieferverträge mit den schon eingetretenen und noch zu befürchtenden Friktionen auf dem Gasmarkt umgegangen werden kann. Hier spielen insbesondere die in den Verträgen regelmäßig enthaltenen Force Majeure- und Wirtschaftlichkeitsklauseln sowie die gesetzlichen Regelungen zu Leistungsstörungen und dem Wegfall der Geschäftsgrundlage (§§ 275, 313, 314 BGB) eine Rolle. Dabei stellen sich zahlreiche rechtliche Fragen, die anhand der konkreten Situation und vertraglichen Regelung zu beantworten sind.
Gasspeichergesetz
Unabhängig von der akuten Situation im Gasmarkt hat der Bundestag zur Sicherstellung der Gasversorgung in den kommenden Wintern und einer hinreichenden Liquidität des Gasmarktes das Gasspeichergesetz beschlossen, mit dem den Betreibern von Gasspeichern bestimmte Füllstände zu bestimmten Zeitpunkten vorgegeben werden. Auch hier sind staatliche Eingriffe vorgesehen, wenn die Vorgaben nicht erfüllt werden. In diesem Fall muss die Trading Hub Europe GmbH als Marktgebietsverantwortliche über Ausschreibungen von Gas-Optionen oder ggf. auch eigene Einspeicherungen für zureichende Füllstände sorgen. Die dadurch entstehenden Kosten sollen über eine neue Umlage auf die Marktteilnehmer verteilt werden. Das Gasspeichergesetz soll noch im Laufe des April 2022 in Kraft treten.
Bei weiteren Fragen sprechen Sie uns bitte an.
Zur aktuellen Entwicklung können Sie sich über folgende Links informieren: Weiterführende Informationen des BMWK zum Notfallplan Gas, Aktuelle Lageberichte der Bundesnetzagentur, BDEW-Lagebericht