Dezember 2012 Blog

Geheimcodes in Arbeitszeugnissen?

Geheimcodes in Arbeitszeugnissen?

Ebenso wie bei Verschwörungstheorien finden sich immer wieder Aufsätze oder Blogs im Internet über einen angeblichen Geheimcode der Personalleiter oder Personalabteilungen bei der Formulierung von Zeugnissen. Das BAG hat sich zuletzt in seinem Urteil am 15.11.2011 damit befasst.

Dabei geht es etwa darum, ob z. B. das Weglassen des Wortes „weiter“ bei der Formulierung „wir wünschen dem Mitarbeiter (weiter) viel beruflichen Erfolg“ darauf schließen lässt, der Erfolg hätte ihm bisher gefehlt. Oder aber es geht darum, ob beispielsweise eine hervorragende Leistung, welche üblicherweise mit der Formulierung „zu unserer vollsten Zufriedenheit“ ausgedrückt wird, zusätzlich noch des Wortes „stets“ bedarf. Wieder einmal mussten sich mit derartigen Fragen 3 Bundesrichter und 2 Laienrichter in Erfurt befassen. Am 15.11.2011 (9 AZR 386/10) beschäftigte sich das BAG mit dem Zeugnis eines Mitarbeiters eines Computerunternehmens, das diesem mit dem Satz „Er erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ überdurchschnittlich gute Leistungen bescheinigte. Das Zeugnis enthielt aber zusätzlich die Bewertung: „Wir haben Herrn ... als sehr interessierten und hoch motivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte“. Gegen diese Formulierung wandte sich der Mitarbeiter und vertrat die Auffassung, dass sein Arbeitgeber damit verschlüsselt zum Ausdruck gebracht hätte, dass gerade das Gegenteil der jeweiligen Aussage zutreffe. Wie er diese Meinung allerdings begründete, ist dem noch nicht vollständig veröffentlichen Urteil leider nicht zu entnehmen, wäre allerdings schon denklogisch interessant. Das BAG folgte, wie auch die Vorinstanzen, dieser Ansicht jedoch nicht, sondern formulierte trocken, dass diese Passage aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts nicht den Eindruck erwecke, der beklagte Arbeitgeber attestiere dem Kläger in Wahrheit das Gegenteil, also Desinteresse und fehlende Motivation.

Damit bekräftigt das Gericht die seit jeher vertretenen Grundsätze zu Zeugnissen: Es geht um Vollständigkeit, Wahrheit und insbesondere um Wohlwollen bei der Zeugniserteilung. D. h., entsprechend den Vorgaben des § 109 Gewerbeordnung kann der Arbeitnehmer für ein qualifiziertes Zeugnis insbesondere verlangen, dass die verwendeten Zeugnisformulierungen richtig sind und wohlwollend formuliert werden. Etwaige Geheimcodes interessieren das Gericht nicht. Der Annahme, es gebe versteckte Hinweise bei klaren und eindeutigen Formulierungen, erteilte das BAG erneut eine Absage.

Durchaus bleibt es aber dabei, dass Zeugnisse, die z. B. übliche Formulierungen nicht enthalten, nicht diesem vom Gericht geforderten Standard entsprechen. So ist es etwa in Zeugnissen für Journalisten üblich, auf Stressresistenz hinzuweisen.

Das Fehlen eines solchen Hinweises macht dann ein ansonsten zumindest gutes Zeugnis widersprüchlich und begründet einen Anspruch auf Richtigstellung (BAG 12.08.2008, 9 AZR 632/07). Dies allerdings resultiert nicht daraus, dass etwa eine ggf. fehlende Stressresistenz des Mitarbeiters nicht erwähnt wurde, sondern daraus, dass das Weglassen üblicher Formulierungen zumindest zu Unklarheiten führt.

Wie aber lassen sich die Grundsätze der Wahrheitspflicht und des Wohlwollens dann mit den Fakten in Einklang bringen, wenn, wie im Beispiel etwa, ein Mitarbeiter tatsächlich nicht stressresistent war oder durchweg schlechte Leistungen erbracht hat? Die Personalabteilungen sind dann gezwungen, sich mit nichtssagenden Wendungen und insbesondere (geschickten) aussagekräftigen Auslassungen zu behelfen. Letztlich ergibt sich so in der tatsächlichen Arbeitswirklichkeit doch die Notwendigkeit, bestimmte Formeln zu verwenden oder eben gerade weg zu lassen. Nur dann ist den rechtlichen Vorgaben Genüge geleistet. Die Anwendung eines Geheimcodes bedeutet das aber noch lange nicht, allerdings höchste Aufmerksamkeit bei der Formulierung eines Zeugnisses, um langjährige und zeitintensive Auseinandersetzungen über 3 gerichtliche Instanzen möglichst zu vermeiden.

(BAG, Urteil vom 15.11.2011, 9 AZR 386/10)

Rechtsanwalt  Dr. Holger Kühl

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