Dezember 2012 Blog

Gesetzesvorlage zur Vereinheitlichung des Planfeststellungsverfahrens

Gesetzesvorlage zur Vereinheitlichung des Planfeststellungsverfahrens

Das Bundesinnenministerium des Inneren hat den Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung und Beschleunigung von Planfeststellungsverfahren (Planvereinheitlichungsgesetz) auf den Weg gebracht, dessen Inhalt innerhalb der Bundesregierung noch nicht abschließend abgestimmt ist. Ziel des Gesetzentwurfs ist eine Beschleunigung und Vereinheitlichung der Planfeststellungsverfahren. Mit verschiedenen Beschleunigungsgesetzen waren in den letzten Jahren „Sonderregelungen“ zum Planfeststellungsrecht in den jeweiligen Fachplanungsgesetzen eingeführt worden. Nun sollen diese wieder im Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes zusammengeführt werden und die Länder sollen aufgefordert werden, ihre Verwaltungsverfahrensgesetze entsprechend anzupassen.

Eine solche Vereinheitlichung ist grundsätzlich begrüßenswert, da es in den Zulassungsverfahren für Infrastrukturmaßnahmen und sonstige Großvorhaben nicht nur die Zersplitterung durch unterschiedliche Fachgesetze, sondern darüber hinaus auch noch durch unterschiedliche Landesgesetzgebungen gibt. Nachdem ein einheitliches Umweltgesetzbuch nun endgültig gescheitert ist, ist dies sicherlich ein Schritt in die richtige Richtung.

Viele Vorschriften regeln technische Einzelheiten des Verfahrens oder haben ausschließlich klarstellende Funktion. So werden die bisherigen „weichen“ Fristen für den Abschluss der Erörterung nunmehr als feste Fristen gefasst; insbesondere Naturschutzverbänden und Umweltvereinigungen wird förmlich das Recht zur Stellungnahme im Rahmen des Anhörungsverfahrens eingeräumt; auch die Heilungsmöglichkeiten bei einem möglichen Verfahrens- und Formverstoß werden anders gefasst. Daneben treten folgende weitgehende inhaltliche Änderungsvorschläge:

- Verabschiedung vom Erörterungstermin

Bisher war der Erörterungstermin der „Kern“ des Planfeststellungsverfahrens. Nach Eingang der Einwendungen und Stellungnahmen fand mit allen Einwendern und beteiligten Behörden eine gemeinsame Erörterung des Vorhabens statt. Dieser Erörterungstermin soll nunmehr nur noch fakultativ stattfinden . Die Entscheidung steht im Ermessen der Anhörungsbehörde.

- Ausweitung des Anwendungsbereichs der Plangenehmigung

Die Plangenehmigung ist ein vereinfachtes Verfahren für die Zulassung von Vorhaben. Hier wird insbesondere auf die Öffentlichkeitsbeteiligung verzichtet. Bisher war dies nur möglich, wenn Rechte Dritter nicht beeinträchtigt waren oder diese dem Vorhaben zugestimmt hatten. Nunmehr soll die Plangenehmigung auch bei „nur unwesentlichen“ Beeinträchtigungen Dritter durchgeführt werden können; eine gesetzliche Definition, was „unwesentliche Beeinträchtigungen“ sind, findet sich im Gesetzesentwurf nicht. Nach der Gesetzesbegründung soll dies insbesondere für flächenmäßig geringe oder nur vorübergehende Grundstücksinanspruchnahmen gelten. Insoweit soll dann nach dem Gesetzesentwurf auch die Plangenehmigung enteignende Vorwirkung haben.

Die einzelnen Regelungsvorschläge werden sicherlich in der nächsten Zeit noch intensiv diskutiert. Hierzu sind im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens eine Vielzahl auch sehr kritischer Anmerkungen eingegangen. Über die Diskussion werden wir Sie auch weiter informieren.

Rechtsanwältin Dr. Sigrid Wienhues

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