Gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz für Spediteure?
Derzeit findet das Gesetz nur auf Großunternehmen mit mehreren 1000 Beschäftigten Anwendung. Das trifft also im Regelfall nicht den durchschnittlichen mittelständischen Spediteur.
Mittelbar aber ist dieser Spediteur durchaus betroffen, wenn er nämlich für ein solches Großunternehmen tätig ist. Dann nämlich muss dieses Unternehmen als Kunde des Spediteurs von diesem eine entsprechende Erklärung zu seinen Sorgfaltspflichten verlangen. Der Spediteur muss dann also Angaben zur rechtlichen Zulässigkeit der Tätigkeit, zur Einhaltung aller Regeln zum Arbeitsschutz abgeben. Auf den Punkt gebracht heißt das, es muss die Erklärung erfolgen, dass die richtigen Arbeitsentgelte gezahlt werden, dass es keine Verstöße gegen die Kabotage-Vorschriften gibt und auch die Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden. Das mag für den Betrieb des Spediteurs selbst eine unproblematische Erklärung sein. Der Kunde wird aber, um seinen eigenen Pflichten Genüge zu tun, auch verlangen, dass der Spediteur diese Erklärung für seine Subunternehmer abgibt.
Die Erklärung müsste sich also auch auf die Subunternehmer erstrecken, die über eine Plattform beauftragt werden. Hier dürfte es regelmäßig sehr viel schwieriger sein, abschließend festzustellen, dass alle diese Regelungen und Vorgaben eingehalten werden. Wenn man hier seinen Anforderungen genügen will und damit eben auch mögliche Sanktionen bei einem Verstoß vermeiden möchte, kann man dies eigentlich nur durch vertragliche Regelungen und Spezifizierungen an dieser Stelle erreichen.