Google Press
Google Press
Wer sich durch Äußerungen im Internet in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sieht, kann von Google nicht verlangen, dass das Unternehmen in den Ablauf seiner Suchmaschine eingreift, um Links auf entsprechende Äußerungen zu unterbinden. Google könne sich dabei, so das Oberlandesgericht Hamburg in einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung, auch auf das Grundrecht der Pressefreiheit berufen. Das wirft die Frage auf, was wäre, wenn Google Presse wäre.
Der Fall ist schnell berichtet. Ein Unternehmer gerät wegen Immobiliengeschäften mit der Staatsanwaltschaft in Berührung. Die Immobilien sollen Schrott gewesen sein. Darüber wird im Internet berichtet, in einer Weise, die der Unternehmer nicht hinnehmen will. Die Berichte werden über Google zugänglich, wenn man den Namen des Unternehmers allein oder in Kombination mit Wörtern wie "Immobilienbetrug", "Machenschaften" etc. eingibt. Der Unternehmer fordert Google auf, Links auf bestimmte, näher bezeichnete Inhalte zu sperren. Google kommt dem nach, will sich aber für die Zukunft zu nichts verpflichten, vor allem nicht dazu, Links auf Inhalte zu sperren, die den Unternehmer möglicherweise in seinen Persönlichkeitsrechten verletzen, und die allein durch bestimmte Suchwörter definiert sind.
Der Unternehmer bringt den Fall zu Gericht, und verliert natürlich. Niemand bei Google verletzt in eigener Person Rechte des klagenden Unternehmers oder nimmt wissentlich teil an Handlungen Dritter. Google kann auch als Störer - wegen verkehrspflichtwidrigen Beitrags zur Rechtsverletzung Dritter, z.B. der Betreiber der Webseiten - nicht in Anspruch genommen werden, weil sich die Störerhaftung in erster Linie auf eingetretene Störungen und deren Beseitigung bezieht und weil eine Verkehrspflicht des Inhalts, die Suchergebnisse inhaltlich zu überwachen und ggf. zu blocken, kaum zu begründen ist.
Die Begründung des Oberlandesgerichts wirft trotzdem einige Fragen auf, vor allem die hier besprochene, ob die beklagte Google Inc. als Presseunternehmen zu gelten hat und sich auf das durch Art. 5 Abs. 1 S.1 des Grundgesetzes gewährleistete Grundrecht der Pressefreiheit berufen kann.
Google hatte die Pressefreiheit - soweit aus dem Urteil ersichtlich - gar nicht in Anschlag gebracht. Der Kläger vielmehr machte mit der Berufung geltend, das Landgericht habe übersehen, dass Google heute "das" Informationsmedium sei. Ein „Snippet“ entspreche einer Schlagzeile, die den Kläger an den Pranger stelle. Google hafte jedenfalls als Verbreiter dieser Information.
Das Gericht griff die Argumente auf, allerdings zu Lasten des Klägers. Google könne sich auf die grundgesetzlich geschützte Pressefreiheit berufen. Denn Google gewährleiste den Meinungs- und Informationsaustausch der im Internet stehenden Äußerungen Dritter. Wolle man einer Suchmaschine eine uneingeschränkte Verbreiterhaftung wie Presseorganen auferlegen, sofern sie unkommentiert auf Fremdberichte hinweist und diese verkürzt als Snippets wiedergibt, würde dies zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Einschränkung der Pressefreiheit führen, auf die Google sich berufen könne. Denn die Suchmaschine könnte dann ihrer Funktion, die ihr hinsichtlich der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit in der Öffentlichkeit zukommt, nicht mehr nachkommen, weil sie befürchten müsste, für eine nahezu unüberschaubare Anzahl von Rechtsverletzungen zumindest auf Unterlassung zu haften.
Landläufig versteht man - schon des Wortsinns wegen - unter Presse etwas anderes. Auch ist Pressefreiheit für ein Unternehmen wie Google keine ganz unbedeutende Weichenstellung.
Das Grundgesetz schützt die Presse im Kern dafür, dass sie aktiv zur öffentlichen Willensbildung beiträgt, aber auf bestimmte, pressespezifische Art und Weise:
"Soll der Bürger politische Entscheidungen treffen, muß er umfassend informiert sein, aber auch die Meinungen kennen und gegeneinander abwägen können, die andere sich gebildet haben. Die Presse hält diese ständige Diskussion in Gang; sie beschafft die Informationen, nimmt selbst dazu Stellung und wirkt damit als orientierende Kraft in der öffentlichen Auseinandersetzung. In ihr artikuliert sich die öffentliche Meinung; die Argumente klären sich in Rede und Gegenrede, gewinnen deutliche Konturen und erleichtern so dem Bürger Urteil und Entscheidung." (so das Bundesverfassungsgericht im sog. Spiegel-Urteil, BVerfGE 20, 162).
Nur mit Mühe findet man die Eigenschaften, um derentwillen das Grundgesetz die Presse schützt, im Beitrag, den Google als Suchmaschine zur Informationsvermittlung leistet.
Erstaunlich ist, dass das Gericht es genau so sieht. Google verbreite nicht selbst eigene oder fremde Inhalte, sondern mache nur fremde Inhalte auffindbar, die ohnehin im Netz verfügbar seien. Für den verständigen Nutzer sei offenkundig,
"dass es gerade nicht Sinn und Zweck einer Suchmaschine ist, eigene Äußerungen aufzustellen, sondern dass einer Internetsuchmaschine nur Nachweisfunktion für das Auffinden fremder Informationen zu dem jeweiligen vom Nutzer der Suchmaschine eingegebenen Suchbegriff zukommt. Dies ergibt sich bereits aus dem Begriff „Suchmaschine“. Der Begriffsteil „Such“ macht klar, dass eine Suchmaschine nur nach den vom Nutzer eingegebenen Begriffen im „worldwideweb“ sucht und entsprechende Internetseiten, wo sich Informationen zum Suchbegriff finden, nachweist. Aus dem Begriffsteil „Maschine“ wird zudem deutlich, dass dieser Nachweis nicht auf einer intellektuellen Leistung von Menschen beruht, sondern das Ergebnis eines computergesteuerten automatisierten Vorgangs ist. Eine „Maschine“ kann aber eben nicht „meinen“ oder „behaupten“ oder wie auch immer geartete eigene Aussagen treffen. Dies ist ihrem Wesen und dem Sinn und Zweck einer Suchmaschine fremd."
Den Schutz der Pressefreiheit möchte das Gericht also einer Tätigkeit - nein, einem Mechanismus angedeihen lassen, bei dem ohne intellektuellen Beitrag Äußerungen automatisiert verbreitet - nein, nicht einmal verbreitet, sondern nur auffindbar gemacht werden.
Man kann gar nicht leugnen, dass, wie das OLG es formuliert, Google in ganz erheblichem Maße funktional, bezogen auf den Informationsbedarf weiter Teile der Bevölkerung, Pressetätigkeit wahrnimmt. Google weiß alles, ist einfach, gratis und überall. Die traditionelle Presse, der wegen Google die Kunden abhanden kommen, dürfte diese Einschätzung teilen. Tatsächlich ist auch, ganz so, wie es der Kläger formuliert, die Potenzierung der Möglichkeiten des Zugriffs auf Information, mit der faktisch auch die Beeinträchtigung seiner Person sich potenziert - zu recht oder unrecht -, im wesentlichen Verdienst von und für Google, und zwar nicht als Maschine, wie es das Gericht, von Metaphern auf Eis geführt, schreibt, sondern als von Menschen betriebenes, geführtes und besessenes Unternehmen.
Trotzdem fragt man sich unvermittelt: Ist das, was das OLG geschützt wissen will, die Presse, die wir haben, und die, die wir haben wollen? Welche Art von "Freiheit" ist das, was Google macht, was ja "Presse" schon vom Wortsinn her nicht heißen kann? Und was ist das für eine Botschaft, dass sich Haftungsrisiken reduzieren lassen, indem man nach dem Prinzip der drei Affen verfährt, nämlich selbst nichts tut, vom Handeln Dritter nichts weiß und sich so einrichtet, dass man auch nichts wissen kann, sondern Effekte als "Ergebnis eines computergesteuerten automatisierten Vorgangs" in die Umwelt verschiebt? Die Pressefreiheit des Grundgesetzes wird traditionell nicht für Unbeiligt-Sein gewährt, sondern für Presseunternehmen, in erster Linie weil und soweit sie Information aktiv sichten, sortieren, auswählen, formulieren, und so die öffentliche Meinung bilden, und allein mit Rücksicht auf diese Funktion auch in zweiter Linie insofern, als sie Information Dritter als nicht-eigene verbreiten.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, der Kläger hat beim Bundesgerichtshof Beschwerde dagegen eingelegt, dass das Oberlandesgericht die Revision nicht zugelassen hat.
(OLG Hamburg, Urt. v. 26. Mai 2011, 3 U 67/11, Az. der Nichtzulassungsbeschwerde VI ZR 181/11)
Dr. Kristofer Bott, Rechtsanwalt