Oktober 2013 Blog

Grundstücksschenkung – Fallstricke bei Kettenschenkungen

Sog. Kettenschenkungen sind ein beliebtes Gestaltungsmittel, um schenkungsteuerliche persönliche Freibeträge optimal auszunutzen. Unbedingt zu vermeiden sind allerdings Vertragsgestaltungen, die eine Verpflichtung zur Weitergabe des Schenkungsgegenstandes erkennen lassen. Solche Fälle behandeln Rechtsprechung und Finanzverwaltung als eine weit weniger vorteilhafte Direktschenkung. In einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs wurden die Umstände nun weiter präzisiert, die für und gegen eine schädliche Weitergabeverpflichtung sprechen.

Die Kettenschenkung ist eine beliebte Gestaltung, weil sie eine optimale Ausnutzung der schenkungsteuerlichen persönlichen Freibeträge erlaubt. Will etwa der Schwiegervater seinem Schwiegerkind im Wege der Direktschenkung einen Gegenstand zukommen lassen, so steht dem Schwiegerkind ein persönlicher Freibetrag in Höhe von EUR 20.000 zu. Bei der Kettenschenkung überträgt der Schwiegervater dagegen schenkweise auf sein leibliches Kind (Freibetrag: EUR 400.000), damit dieses im Zuge einer weiteren Schenkung den Gegenstand seinem Ehegatten zuwenden kann (Freibetrag: EUR 500.000).

Allerdings ist darauf zu achten, dass dem Ersterwerber (leibliches Kind) ein hinreichender Entscheidungsspielraum bezüglich der Weiterverfügung über den erworbenen Gegenstand verbleiben muss. Unterliegt der Ersterwerber dagegen einer Weitergabeverpflichtung an den Letzterwerber (Schwiegerkind), so behandeln Rechtsprechung und Finanzverwaltung die letzte Schenkung als eine Zuwendung des Schenkers an den Letzterwerber. Es gilt also im Ergebnis das Gleiche wie im Falle der Direktschenkung.

Entscheidung

In seiner Entscheidung vom 18. Juli 2013 (AZ: II R 37/11) hat der II. Senat des Bundesfinanzhofs die Umstände präzisiert, die für und gegen eine schädliche Weitergabeverpflichtung sprechen.

Ein Sohn ließ sich von seiner Mutter Wohnungseigentum übertragen, wofür er ihr ein dingliches Wohnrecht einräumte und sich zu ihrer späteren Pflege und standesgemäßen Beisetzung verpflichtete. Die Zuwendung musste sich der Sohn auf seinen gesetzlichen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch anrechnen lassen, während die Mutter auf einen Rückforderungsanspruch verzichtete. Unmittelbar anschließend ließ der Sohn den Grundbesitz im Wege der Kettenauflassung zur Hälfte auf seine Ehefrau auf. Das Finanzamt behandelte die Schenkung des Sohnes als eine Zuwendung der Mutter an ihr Schwiegerkind.

Der Bundesfinanzhof verneinte eine Kettenschenkung: Der Umstand, dass Schenkung und Weiterschenkung in einer notariellen Urkunde vereinbart worden seien, sei ein Indiz für die fehlende Dispositionsbefugnis des Ersterwerbers. Dagegen spräche jedoch, dass Eltern regelmäßig kein Interesse daran hätten, ihr Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihre Schwiegerkinder zu übertragen. Für die Zuwendung an das leibliche Kind würden auch die Regelungen in einem Schenkungsvertrag sprechen, wie die Bestimmungen zur Anrechnung des Zugewendeten auf den Pflichtteil und den Pflichtteilsergänzungsanspruch sowie Rückforderungsbestimmungen. Eltern hätten auch wegen der damit verbundenen güterrechtlichen Folgen ein Interesse an der Zuwendung an das leibliche Kind: Auf das eigene Kind übertragene Vermögensgegenstände unterlägen im Falle des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft als privilegierter Erwerb nicht dem späteren Zugewinnausgleich. Sollte das leibliche Kind wie im Entscheidungsfall zugleich Alleinerbe der Schenkerin (also gar nicht pflichtteilsberechtigt) sein, ändere das nichts an der Indizwirkung der Anrechnungsbestimmungen, da es der Schenkerin frei stehe, ihre letztwillige Verfügung jederzeit zu ändern.

Empfehlung

Das Urteil des Bundesfinanzhofs macht deutlich, warum in der Praxis immer wieder Gestaltungen zur Umsetzung einer Kettenschenkung scheitern. Es fehlt an der erforderlichen Trennschärfe zwischen beiden Schenkungen, was die Finanzverwaltung dazu veranlasst, eine Weitergabeverpflichtung des Ersterwerbers anzunehmen. Es sollte zu diesem Zweck ein hinreichend großer zeitlicher Abstand zwischen beiden Schenkungen gewählt werden, wenn andere Umstände fehlen, die eine eigene Entscheidungsmöglichkeit des Erstwerbers dokumentieren.

(BFH, Urteil vom 8. Juli 2013 – II R 37/11)

Dr. Christoph Schneider, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

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