Dezember 2012 Blog

Haftung von Gemeinden – BGH ändert Rechtsprechung

Haftung von Gemeinden – BGH ändert Rechtsprechung

Der BGH hat im September 2010 seine Rechtsprechung zur Haftung der Gemeinde bei rechtswidriger Versagung des Einvernehmens zu einem Bauantrag grundlegend geändert.

Verweigert eine Gemeinde im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens rechtswidrig ihr nach  § 36 BauGB vorgesehenes Einvernehmen, haftet sie danach weder aus allgemeinen Haftungsnormen noch aus Amtspflicht, wenn die Baugenehmigungsbehörde das rechts-widrig verweigerte Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i. V. m. mit landes-rechtlichen Vorschriften hätte ersetzen können. Dies gilt auch für z. B. immissionsschutz-rechtliche Genehmigungen, die die Baugenehmigung mitumfassen.

Mit dieser Entscheidung des BGH tritt ein Paradigmenwechsel in der Rechtsprechung zur Haftung der Gemeinden für ihre Einvernehmensentscheidung ein. 

Zum Hintergrund des Verfahrens: Der Kläger beantragte 2001 eine Baugenehmigung, die ihm auf Grund einer negativen Einvernehmensersetzung der betroffenen Gemeinde nicht erteilt wurde. Daraufhin erhob er beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage auf Erteilung der Genehmigung, die ihm dann 2004, nach Aufhebung des ablehnenden Bescheids durch das Gericht erteilt wurde. Jedoch entstand ihm durch die Verzögerung des Baus und der Inbetriebnahme um zwei Jahre ein Schaden in sechsstelliger Höhe, den er im Wege der Schadensersatzforderung vor den ordentlichen Gerichten und letztinstanzlich vor dem BGH geltend machte.

Der BGH warf in seiner Entscheidung zunächst die Frage einer Haftung der Gemeinde auf, da diese ihr Einvernehmen rechtswidrig nicht erteilt und dadurch die Baugenehmigungser-teilung verzögert hatte. Er lehnte diese jedoch mit der Begründung ab, dass es sich beim gemeindlichen Einvernehmen lediglich um ein Verwaltungsinternum handle, dem keine Außenwirkung gegenüber dem Bauwilligen zukomme. Solche Außenwirkung habe erst die Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde.

In der bisherigen Praxis haben die Baugenehmigungsbehörden häufig die Einvernehmens-versagung ungeprüft als Ablehnungsgrund für den Genehmigungsantrag herangezogen. Sie werden nun stets genau prüfen müssen, ob ein nicht erteiltes Einvernehmen zu erset-zen ist. Nach Auffassung des BGH hat die Baugenehmigungsbehörde trotz der „Kann“-Regelung in § 36 Abs. 2 S. 3 BauGB im Regelfall eine gebundene Entscheidung zu treffen und kein Ermessen, ob sie im Falle der Rechtswidrigkeit das Einvernehmen ersetzen möchte. Konsequent wäre es, damit auch die Haftung der Baugenehmigungsbehörde als Entscheidungsträger zu begründen. Darüber hat der BGH vorliegend noch nicht entschie-den, die Entscheidungsgründe weisen aber in diese Richtung.

Voraussichtlich wird sich die Haftung damit von der Gemeinde auf die Baugenehmigungs-behörde verlagern. Die entsprechenden Behörden sollten sich daher als Entscheidungsträ-ger und möglicherweise Haftender genau mit der ablehnenden Einvernehmensentschei-dung der Gemeinde auseinandersetzen, die Frage der Rechtswidrigkeit prüfen und das Einvernehmen ggf. ersetzen, um einer Haftung vorzubeugen. Antragsteller sollten die Bau-genehmigungsbehörden auf ihre entsprechende Prüfungspflicht deutlich hinweisen.

(BGH Urteil vom 16.September 2010, Az.: III ZR 29/10)

Dr. Sigrid Wienhues, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht, Hamburg

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