Haftungsfallen bei Einstellung von Inhalten in Online-Archive
Die dauerhafte Einstellung von Abbildungen urheberrechtlich geschützter Inhalte in Online-Archiven ist regelmäßig unzulässig. Der Betreiber des Archivs haftet dem Rechteinhaber auf Unterlassung und Schadenersatz. Das hat soeben der Bundesgerichtshof entschieden.
In Online-Archiven werden Berichterstattungen aus Zeitungen, Zeitschriften oder Internetveröffentlichungen gesammelt und dem Internetnutzer zum Abruf zur Verfügung gestellt.
Sofern in solchen Berichterstattungen Abbildungen urheberrechtlich geschützter Inhalte, beispielsweise von Kunstwerken in Zeitungsberichten, vorhanden sind, stellen diese Abbildungen regelmäßig einen Eingriff in das Urheberrecht dar.
Dieser Eingriff wird aber dann vom Gesetzgeber als hinnehmbar angesehen, wenn die eigentlich verletzende Handlung zur Berichterstattung über Tagesereignisse in einem nach dem Zweck der Berichterstattung gebotenen Umfang dient (§ 50 UrhG).
Diese Rechtfertigung greift allerdings nur solange, wie das berichtete Ereignis noch als Tagesereignis anzusehen ist, mit anderen Worten, so lange das Ereignis noch aktuell ist. Bei der Beurteilung der Aktualität des Ereignisses ist danach zu unterscheiden, ob die beanstandete Verwertungshandlung punktuell oder permanent in Rechte des Urhebers eingreift. Besteht der Eingriff in einer punktuellen Handlung, wie etwa bei einer Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes, so muss er zum Zeitpunkt dieser Handlung gerechtfertigt sein. Handelt es sich bei dem Eingriff dagegen um eine Dauerhandlung, wie bei einer öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes, muss er während des gesamten Zeitraums dieser Handlung gerechtfertigt, das Ereignis mithin ein „Dauerbrenner“ sein.
Entgegen den Bedenken des Berufungsgerichts, das den dauerhaften Eingriff mit der Begründung als gerechtfertigt angesehen hatte, eine laufende Kontrolle sei den Betreibern von Online-Archiven nicht zumutbar sei, und dass, wenn man das anders sähe, Online-Archive generell in weiten Teilen unzulässig wären, führte der BGH aus, dass Online-Archive dann eben Abbildungen gar nicht erst enthalten sollten oder eine automatische Löschroutine vorzuhalten sei.
Für die Betreiber von Online-Archiven ist die Konsequenz, dass die bislang eingestellten und die in Zukunft einzustellenden Inhalte akribisch auf das Vorhandensein von Abbildungen urheberrechtlich geschützter Werke zu prüfen sind oder die Einstellung solcher Inhalte kategorisch zu unterbinden ist, um sich dem Risiko der zu erwartenden Inanspruchnahme durch die Rechteinhaber zu entziehen.
(BGH, Urteil vom 05.02.2011, Az. I ZR 127/09)
Marcus Andresen, Rechtsanwalt, Frankfurt