Handelsabkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie
Handelsabkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie
Die seit dem Jahre 2007 weitestgehend unter Ausschluss der Öffentlichkeit laufenden Verhandlungen zur Ausgestaltung des plurilateralen Handelsabkommens zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie, des sog. Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA), haben mit der Veröffentlichung des endgültigen Vertragstextes vom 03.12.2010 ihren vorläufigen Abschluss gefunden. Vertragspartner sind neben der Europäischen Union auch die USA, Kanada, Schweiz, Japan, Südkorea, Singapur, Australien, Neuseeland, Mexiko, Jordanien, Marokko und die Vereinigten Arabischen Emirate.
Ziel des Abkommens ist es, einen umfassenden internationalen Rahmen zum wirksamen Vorgehen gegen Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere gegen Urheberrechtsverletzungen und Produktpiraterie, zu schaffen. Im besonderen Fokus steht hierbei die Bekämpfung der in jüngster Vergangenheit in zunehmendem Maße verzeichneten, kommerzielle Ausmaße annehmenden und daher als wirtschaftsschädigend zu qualifizierenden Produkt- und Markenpiraterie. Dazu soll die staatenübergreifende Zusammenarbeit ausgeweitet und einheitliche Standards der Rechtsdurchsetzung geschaffen werden. Dementsprechend enthält der Vertragstext Bestimmungen, die das bisher bestehende Recht modifizieren, etwa hinsichtlich des Umfangs des zivilrechtlich geltend zu machenden Schadensersatzes (Art. 9 ACTA) und der dem Rechteinhaber gegenüber Dritten zustehenden Informationsansprüche (Artt. 11, 27 ACTA). Auch die Durchsetzung einstweiliger Maßnahmen wird zugunsten des Berechtigten erleichtert (Art. 12 ACTA), so dass diese beispielsweise in besonderen Fällen ganz ohne Anhörung des Betroffenen möglich sein sollen. Eine zusätzliche Neuerung stellen die vorgesehen strafrechtlichen Maßnahmen (Artt. 23 – 26 ACTA) zur Sanktionierung derartiger Verletzungen, soweit sie ein kommerzielles Ausmaß aufweisen, dar.
Das Abkommen liegt den Partnern ab dem 31.03.2011 für einen Zeitraum von zwei Jahren zur Unterzeichnung vor. Um in Kraft zu treten, ist die Ratifikation durch mindestens sechs der verhandelnden Staaten erforderlich. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden hierbei als Einzelstaaten gezählt, so dass bereits deren Unterzeichnung, vertreten durch die entsprechenden Europäischen Institutionen, das Inkrafttreten des Vertrages herbeiführen könnte.
Ob dies tatsächlich der Fall sein wird, ist maßgeblich von einer diesbezüglich bald anstehenden Entscheidung des Europäischen Parlaments abhängig. Denn obwohl sich dieses bereits vor Veröffentlichung des nun vorgelegten Vertragstextes in einer Resolution vom 24.11.2010 im Grundsatz für das Abkommen ausgesprochen hat, ist eine endgültige Ratifikation der nun veröffentlichen Fassung ungewiss.
Dies vor allem, da auch die aktuelle Version, trotz Beseitigung einiger in vorherigen Entwürfen enthaltener und äußerst kontrovers diskutierter Kritikpunkte, rechtlichen Bedenken begegnet: So hält beispielsweise ein Zusammenschluss europäischer Rechtsexperten die vorgelegte Fassung für mit Europäischem Recht unvereinbar und fordert das Europäische Parlament in einer gemeinsamen Erklärung dazu auf, seine Zustimmung bis zur endgültigen Ausräumung der genannten Bedenken zurückzuhalten.
Inwieweit diese Forderung auf europarechtlicher Ebene Berücksichtigung finden wird, bleibt daher zunächst abzuwarten. Das Inkrafttreten des Abkommens hätte im Vergleich zur gegenwärtigen Rechtslage jedoch zweifelsohne eine Stärkung der Position der Rechteinhaber zur Folge.
Miriam Siegle, wissenschaftliche Mitarbeiterin / Dr. Kristofer Bott, Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Frankfurt am Main