21 Dezember 2021 Blog

Hinweis­pflicht auf Risiken gegen Sicher­heits­maßnahmen

Die Frage der Verantwortung eines Versenders für notwendige Hinweise auf eine möglicherweise bestehende Diebstahlgefährdung des Gutes ist ein immerwährendes Thema. Es ist eine Facette hinzugekommen durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf, die sich wie auch die anderen Entscheidungen darum dreht, ob eben eine Leichtfertigkeit auf Seiten des Frachtführers vorliegt und dieser entsprechend den vollständigen Schaden zu erstatten hat. Das Gericht stellt die insofern wohl inzwischen unstreitigen Grundsätze fest, dass der Umfang der Sicherheitsvorkehrungen im Verhältnis steht zu der Höhe des Risikos eines Diebstahls.

Was das Gericht aber insoweit präzisiert ist die Feststellung, dass die Information zu dem Risiko mit ausreichender Vorlaufzeit erfolgen muss, um überhaupt mögliche Sicherheitsmaßnahmen abwägen und treffen zu können. Die Unterrichtung des Fahrers bei der aktuellen Übernahme der Güter ist dafür zu spät. Zu diesem Zeitpunkt hat der Frachtführer keine Möglichkeit mehr, durch Einsatz eines anderen Fahrzeuges, Einsatz eines zweiten Fahrers o. ä. Sicherheitsmittel zu reagieren. Das Gericht lehnt insoweit eine Leichtfertigkeit ab, wenn der Fahrer erst zum Zeitpunkt der Verladung von dem besonderen Diebstahlrisiko erfährt.

Daran ändern auch nichts, dass allgemeine Bedingungen in das Vertragsverhältnis einbezogen sind, die allgemeine Hinweise dazu enthalten, dass z.B. Ruhezeiten auf überwachten Park- und Rastanlagen durchzuführen sind. Das ändert nichts daran, dass die konkrete Gefahr des jeweiligen Transportes vorab erkennbar sein muss, auch unabhängig davon, ob ähnliche Gefahren bereits bei den vorangegangenen Transporten auftraten.

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