Dezember 2012 Blog

Insider-Information: Auch Zwischenschritt kann „präzise Information" sein

Insider-Information: Auch Zwischenschritt kann „präzise Information" sein

Der Europäische Gerichtshof hat mit dem Urteil vom 28.06.2012 (Az.: C-19/11) entschieden, dass ein Zwischenschritt, der einer Entscheidung eines börsennotierten Unternehmens vorausgeht, eine Insider-Informationen darstellt, über die die Finanzmärkte informiert werden müssen.

Im zugrundeliegenden Fall ging es um die Frage, wann der Rücktritt des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Daimler AG, Jürgen Schrempp, den Aktionären bekannt gegeben werden musste. Der Kläger hatte geltend gemacht, dass ihm ein Schaden dadurch entstanden sei, dass die Veröffentlichung dieser Information erst nach der Entscheidung des Aufsichtsrats über das vorzeitige Ausscheiden erfolgte, obwohl der Entschluss von Herrn Schrempp schon vorher feststand. Der BGH legte dem EuGH die Frage vor, wann bei einem zeitlich gestreckten Vorgang ein Zwischenschritt als eine „präzise Information" im Sinne der Richtlinie 2003/124/EG zu bewerten ist.

Der EuGH hat den Begriff „präzise Information" näher erläutert und die Informationspflicht weit ausgelegt. Gemäß der Entscheidung ist bei einem zeitlich gestreckten Vorgang, bei dem ein bestimmter Umstand verwirklicht oder ein bestimmtes Ereignis herbeigeführt werden soll, nicht nur dieser Umstand oder dieses Ereignis eine präzise Information, sondern auch die mit der Verwirklichung des Umstands oder Ereignisses verknüpften Zwischenschritte dieses Vorgangs.

Die Ad-hoc-Mitteilungspflichten gelten zudem bereits dann, wenn der Eintritt des künftigen Ereignisses erwartet werden kann - eine hohe Wahrscheinlichkeit der in Rede stehenden Umstände oder Ereignisse ist dagegen nach dem EuGH nicht erforderlich.

(EuGH, Urteil vom 28.6.2012 - Rs. C-19/11)

Wissenschaftliche Mitarbeiterin Diana Popow

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