November 2012 Blog

Insolvenzrecht: „Entfristung" des Überschuldungsbegriffs beschlossen

Der Bundestag hat beschlossen, den derzeitigen insolvenzrechtlichen Überschuldungsbegriff dauerhaft beizubehalten. Auch in Zukunft bleibt es somit dabei, dass der Insolvenzgrund der  Überschuldung ausgeschlossen ist, wenn eine positive Fortführungsprognose des Unternehmens vorliegt.
Um die Folgen der Finanzkrise zu begrenzen, schränkte der Gesetzgeber durch das Finanzmarktstabilisierungsgesetz im Jahr 2008 den Insolvenzgrund der Überschuldung ein: Eine Überschuldung soll nach dem neugefassten § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO dann vorliegen, wenn „das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich“. Auf den Umstand, dass das Vermögen eines Unternehmens nicht mehr die Schulden deckt, kommt es nach dieser Definition nicht an, wenn für das Unternehmen eine sog. positive Fortführungsprognose besteht – nur dann, wenn eine rechnerische Überschuldung und eine negative Fortführungsprognose kumulativ gegeben sind, liegt eine Überschuldung vor.
Der neue Überschuldungsbegriff des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes sollte zunächst nur bis zum 31. Dezember 2010 gelten, wurde dann aber zunächst bis zum 31. Dezember 2013 verlängert und wird nun gänzlich „entfristet“, da sich laut Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums vom 9. November 2012 dieser Überschuldungsbegriff in der Praxis bewährt habe. Die dauerhafte Entfristung bringt zudem mehr Rechtssicherheit für Unternehmen: Unklar war bislang, welche Vorwirkungen die ursprünglich vorgesehene Rückkehr zum alten Überschuldungsbegriff zum 31. Dezember 2013 auf die Ermittlung der Fortführungsprognose hat.
Unternehmen können sich nun darauf einstellen, dass auch weiterhin eine positive Fortführungsprognose die Überschuldung ausschließt. Noch nicht abschließend geklärt ist allerdings die Frage, welche Anforderungen an eine positive Fortführungsprognose anzulegen sind. Nach der wohl noch herrschenden Meinung in der juristischen Literatur soll maßgeblich sein, ob das Unternehmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage sein wird, seine Verbindlichkeiten in dem Prognosezeitraum (mindestens das laufende und das nächste Geschäftsjahr) zu befriedigen. Abzustellen ist nach dieser Auffassung somit auf die mittelfristige Liquiditätslage des Unternehmens (Zahlungsfähigkeitsprognose). In neuerer Zeit mehren sich allerdings Stimmen, die zusätzlich u.a. auch eine positive Ertragsfähigkeitsprognose verlangen.
Dr. Lars Weber, Rechtsanwalt

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