Jahresabschlüsse: Offenlegungspflicht und Bußgeldbewehrung sind verfassungsgemäß
In einem Nichtannahmebeschluss vom 01.02.2011 (2 BVR 1236/10) hat das Bundesverfassungsgericht unlängst nochmals die Verfassungsmäßigkeit der Offenlegungspflicht (§ 325 HGB) und deren Sanktionierung (§ 335 HGB) bestätigt.
Die genannten Vorschriften verletzten die darin verpflichteten Gesellschaften nicht in ihren Grundrechten, urteilte das höchste deutsche Gericht, und zwar weder in deren Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) noch in deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG). Soweit diese Normen Grundrechtseingriffe darstellen, seien sie durch ein überwiegendes Allgemeininteresse gerechtfertigt, welches den effektiven Schutz des Wirtschaftsverkehrs durch entsprechende Information der Marktteilnehmer bezwecke, sowie ferner eine Kontrolle der betroffenen Gesellschaften durch Offenlegung ihrer Rechnungslegung.
Gemäß § 325 Abs. 1 HGB haben die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften für diese den Jahresabschluss beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch einzureichen, und zwar bis spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres. Der Jahresabschluss muss mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung eingereicht werden. Gleichzeitig sind der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats, die nach § 161 AktG vorgeschriebene Erklärung, soweit sich dies aus dem eingereichten Jahresabschluss nicht ergibt, der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und der Beschluss über seine Verwendung unter Angabe des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages elektronisch einzureichen.
Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung gilt, dass Angaben über die Ergebnisverwendung nicht gemacht werden müssen, sofern sich anhand dieser Angaben die Gewinnanteile von natürlichen Personen feststellen lassen, die Gesellschafter sind. Kommen die vertretungsberechtigten Organe einer Kapitalgesellschaft diesen Pflichten nicht nach, kann das Bundesamt für Justiz wegen des pflichtwidrigen Unterlassens der rechtzeitigen Offenlegung ein Ordnungsgeldverfahren durchführen (§ 335 HGB).
Wird der Jahresabschluss nicht oder verspätet offengelegt, kann ein Ordnungsgeldverfahren nicht nur gegen die verantwortlichen Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs, sondern auch gegen die Kapitalgesellschaft selbst durchgeführt werden. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens EUR 2.500,00 und höchstens EUR 25.000,00.
Zum Ablauf des Ordnungsgeldverfahrens:
Den Beteiligten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes in bestimmter Höhe aufgegeben, innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Zugang der Androhung ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen. Mit der Androhung des Ordnungsgeldes werden den Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens auferlegt. Der Einspruch kann auf Einwendung gegen die Entscheidung über die Kosten beschränkt werden. Wenn die Beteiligten nicht spätestens sechs Wochen nach dem Zugang nach der Androhung der gesetzlichen Pflicht entsprochen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt haben, wird das Ordnungsgeld festgesetzt und zugleich die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes wiederholt. Das Ordnungsgeld kann herabgesetzt werden, wenn die Sechs-Wochen-Frist nur geringfügig überschritten wird. Der Einspruch gegen die Androhung des Ordnungsgeldes und gegen die Entscheidung über die Kosten hat keine aufschiebende Wirkung.
Rechtsanwalt Dr. Magnus Dorweiler