Februar 2013 Blog

Kein Anspruch auf Dank und gute Wünsche im Arbeitszeugnis

Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Schlussformel im Arbeitszeugnis. Er kann aber verlangen, dass der Arbeitgeber das Zeugnis ohne Schlussformel erteilt.

Der damalige Leiter eines Baumarktes erhielt nach seinem Ausscheiden ein überdurchschnittlich gutes Arbeitszeugnis. Die letzten beiden Sätze lauteten: „Herr K. scheidet zum 28.02.2009 aus betriebsbedingten Gründen aus unserem Unternehmen aus. Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.“ Der Mitarbeiter meinte, diese Schlussformel entwerte das sehr gute Arbeitszeugnis. Er verklagte das Unternehmen, das Arbeitszeugnis wie folgt enden zu lassen: „Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute.“

Der Arbeitnehmer verlor das Verfahren. Das BAG räumt ein, dass Schlusssätze in Arbeitszeugnissen nicht "beurteilungsneutral" seien, sondern vorherige Zeugnisaussagen relativieren können. Meint der Arbeitnehmer, dass die Schlusssätze nicht im Einklang mit dem übrigen Zeugnisinhalt stehen, kann er gegen den Arbeitgeber aber keine bestimmte Formulierung durchsetzen, etwa "Wir wünschen Ihnen für die Zukunft alles Gute und weiterhin viel Erfolg". Ein solcher Anspruch besteht nicht. Der Arbeitnehmer kann nur verlangen, dass der Arbeitgeber die Schlussformel vollständig streicht.

Fazit: Das BAG setzt seine arbeitgeberfreundliche Rechtsprechung zum Inhalt von Arbeitszeugnissen fort. Danach bleibt es grundsätzlich dem Arbeitgeber überlassen, wie er ein Zeugnis formuliert. So hat es z.B. den Satz "Wir haben ihn/sie als ... kennen gelernt" unbeanstandet gelassen. Der Zeugnisinhalt soll wohlwollend formuliert, gleichzeitig aber auch wahr sein – ein bisweilen schwieriges Unterfangen.

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2012 - 9 AZR 227/11)

Karsten Kujath, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

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