Juli 2013 Blog

Kein Anspruch auf Leistungsbonus bei außergewöhnlichen Umständen

Das Bundesarbeitsgericht hat mit einem bemerkenswerten Urteil vom 20. März 2013 die Klage eines Arbeitnehmers auf Zahlung eines Leistungsbonus abgewiesen.

Der Arbeitnehmer war als Analyst bei einer Bank beschäftigt. In seinem Arbeitsvertrag war vereinbart: „Darüber hinaus erhält der Mitarbeiter einen Leistungsbonus. Dieser richtet sich nach der individuellen Zielerreichung, dem Teamverhalten sowie dem Erfolg der Bank.“ Die Bonushöhe hing somit von drei Kriterien ab.

Die Arbeitgeberin geriet im Zuge der weltweiten Bankenkrise in eine finanzielle Schieflage. Sie wies im Jahre 2008 einen Jahresfehlbetrag von fast drei Milliarden Euro aus. Eine Insolvenz konnte nur durch staatliche Unterstützungszahlungen und Garantien in Milliardenhöhe abgewendet werden.

Die Bank berief sich auf ihre schwierige wirtschaftliche Situation und verweigerte dem Arbeitnehmer jegliche Bonuszahlung für das Jahr 2008. Sie führte mit dem Arbeitnehmer kein Gespräch zur Beurteilung seiner persönlichen Leistung. Seine individuelle Zielerreichung und sein Teamverhalten im Jahre 2008 blieben unberücksichtigt. Der Arbeitnehmer erhob daraufhin Zahlungsklage.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die vertragliche Vereinbarung dem Arbeitnehmer keinen Mindestbonus garantiere. Er habe lediglich einen Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber die Bonushöhe nach billigem Ermessen bestimme. Dies sei geschehen.

Das Gericht weist darauf hin, dass der Arbeitgeber ohne Zweifel an die vertragliche Vereinbarung gebunden sei. Die danach erforderliche Bestimmung der Bonushöhe könne billigem Ermessen regelmäßig nur entsprechen, wenn auch die individuelle Zielerreichung und das Teamverhalten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.

Auf die Berücksichtigung aller drei Kriterien habe der Arbeitnehmer auch dann einen Anspruch, wenn sein Arbeitgeber ein negatives Ergebnis ausweise, das sich im Rahmen normaler Schwankungsbreiten bewege. Eine Festsetzung des Leistungsbonus auf "Null" könne daher im Regelfall nur erfolgen, wenn kumulativ alle Ziele verfehlt wurden.

Wenn jedoch besonders gewichtige und außergewöhnliche Umstände vorlägen, könne ausnahmsweise auch eines der Kriterien die anderen Kriterien überlagern und die Festsetzung des Leistungsbonus auf „Null“ rechtfertigen. Dies war hier im Hinblick auf das Geschäftsergebnis des Jahres 2008 der Fall.

Fazit:

Diese für den Arbeitgeber erfreuliche Entscheidung ist mit Vorsicht zu genießen: Maßgeblich für den Ausgang des Rechtsstreits waren die besonderen Umstände der weltweiten Finanzkrise, die bis dato außerhalb des Vorstellbaren lagen. Soll sich die Bonushöhe nach mehreren Kriterien richten, muss der Arbeitgeber zur Bestimmung der Bonushöhe im Regelfall auch alle diese Kriterien berücksichtigen. Auf eine genaue und transparente Formulierung der Bonusvereinbarung ist zu achten.

(BAG, Urteil vom 20. März 2013 – 10 AZR 8/12)

Dr. Jan T. Hartmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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