Kein Recht auf Rechtsbeistand bei Personalgesprächen
Kein Recht auf Rechtsbeistand bei Personalgesprächen
Muss der Arbeitgeber zulassen, dass der Arbeitnehmer seinen Rechtsanwalt zu einem Personalgespräch hinzuzieht? Das LAG Rheinland-Pfalz entschied vor kurzem in einem Fall des betrieblichen Eingliederungsmanagement, dass der Arbeitgeber hierzu nicht verpflichtet ist. In § 84 Abs. 2 SGB IX sei abschließend geregelt, dass an einem solchen Gespräch nur der Personalrat oder Betriebsrat, im Falle eines schwerbehinderten Arbeitnehmers außerdem die Schwerbehindertenvertretung teilnehmen darf. Es handele sich um eine bewusste abschließende Entscheidung des Gesetzgebers. Der Arbeitgeber kann somit die Hinzuziehung des Rechtsanwaltes durch den Arbeitnehmer ablehnen.
Ob der Arbeitnehmer einen Dritten zum Personalgespräch mitnehmen kann, hängt vom Inhalt des Personalgesprächs ab.
So kann der Arbeitnehmer immer verlangen, dass ein Mitglied des Betriebsrates zum Personalgespräch hinzugezogen wird, wenn es in dem Gespräch um:
- die Änderung von Arbeitsabläufen und um eine Anpassung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten an die künftigen Arbeitsabläufe geht, § 81 Abs. 4 BetrVG;
- die Erläuterung der Berechnung und Zusammensetzung der Vergütung geht, § 82 Abs. 2 BetrVG;
- die Erörterung der Leistungsbeurteilung sowie der Möglichkeit der beruflichen Weiterentwicklung im Betrieb geht, § 82 Abs. 2 BetrVG;
- die Einsichtnahme in die Personalakte geht, § 83 Abs. 1 BetrVG;
- das Beschwerderecht des Arbeitnehmers bei Benachteiligungen geht, § 84 Abs. 1 BetrVG.
Es reicht aus, wenn sich nur ein Teil des Gesprächsinhaltes auf eines der oben genannten Themen bezieht. So räumt das BAG in seiner Entscheidung vom 16.11.2004, 1 ABR 53/03, einem Mitarbeiter das Recht ein, die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu einem Personalgespräch auch über den Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu verlangen. In der Regel wird man davon ausgehen müssen, dass es neben der Frage des Inhaltes eines Aufhebungsvertrages auch um die Beurteilung der Leistungen des Mitarbeiters sowie um etwaige vorhandene Möglichkeiten einer beruflichen Entwicklung im Betrieb geht.
Der Arbeitnehmer hat jedoch keinen Anspruch darauf, bei Personalgesprächen gegen den Willen des Arbeitgebers einen Rechtsbeistand hinzuziehen.
Will der Arbeitgeber ein Gespräch führen, in dem das einzige Ziel der Ausspruch einer Kündigung bzw. Änderungskündigung ist, besteht für den Arbeitnehmer keine Pflicht, an einem solchen Personalgespräch teilzunehmen. Sollte der Arbeitnehmer in einem solchen Fall die Hinzuziehung eines Anwaltes wünschen, kann es für den Arbeitgeber unter Umständen sinnvoll sein, die Anwesenheit eines Betriebsratsmitglieds oder Anwalts zuzulassen, um eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.
Geht es um die Anhörung zu einer Verdachtskündigung, ist umstritten, ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes zuzulassen ist. Das LAG Berlin-Brandenburg bejaht in seiner Entscheidung vom 30.03.2012, (Az. 10 Sa 2272/11) die Teilnahme einer Vertrauensperson, das LAG Hamm sieht dies allerdings kritisch (vgl. Urteil vom 09.06.2011, Az. 15 Sa 410/11).
Sofern der Arbeitgeber die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes abgelehnt, besteht allerdings die Gefahr, dass Inhalte des Anhörungsgespräches nicht verwertet werden dürfen. Da es dem Arbeitgeber frei steht, den Mitarbeiter mündlich oder schriftlich anzuhören, sollte der Arbeitgeber in einem solchen Fall die Anhörung zur Verdachtskündigung schriftlich vornehmen, um diese Verwertungsproblematik zu umgehen.
(LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.12.2014 - 5 Sa 518/14)
Viviane von Arentin, Rechtsanwältin