Keine Entscheidung über Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuergesetzes
Das umstrittene Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz bleibt einstweilen in Kraft. Das Bundesverfassungsgericht hat drei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, in denen geltend gemacht worden war, dass die Neuregelung der Steuersätze, Freibeträge und Steuerbefreiungen die Testierfreiheit unzulässig beschränkten.
Vor dem Bundesverfassungsgericht hatten drei Beschwerdeführer geklagt, um die Verfassungswidrigkeit des neuen – ab 1.1.2009 gültigen – Erbschafts- und Schenkungsteuergesetzes feststellen zu lassen.
Sie wendeten sich gegen die unterschiedlichen Steuersätze, Freibeträge und Steuerbefreiungen. So machten sie geltend, dass sie in ihrer Testierfreiheit eingeschränkt seien. Wegen der Neuregelungen, die insbesondere Teile der Verwandtschaft wie Geschwister, Nichten und Neffen mit erheblich höheren Steuerbeträgen belasten können, könne nicht ohne Inkaufnahme einer zum Teil erheblichen Steuerbelastung verfügt werden. Die Erbschaftsteuer stelle vielmehr einen Anreiz dar, Betriebe oder Immobilien vor dem Erbfall zu veräußern und das Vermögen in das erbschaftsteuerfreie Ausland zu verlagern.
Diese Verfassungsbeschwerden wurden vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen, d.h. über sie wird das Erbschaftsteuergesetz nicht gekippt werden können. Begründet wurde dies vom Gericht damit, dass die Beschwerdeführer nicht selbst von der Erbschaftsteuer betroffen seien, denn diese treffe immer nur die Erben. Insofern sei die Testierfreiheit nicht eingeschränkt, denn es sei immer noch möglich, jede erdenkliche Nachfolge im Testament zu treffen. Welche Steuern die einzelne Regelung im Erbfall dann auslöse, sei ein Thema der Erben und nicht des Verstorbenen.
Damit haben sich die Hoffnungen vieler zerschlagen, dass die Neuregelung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes kurzfristig vom Bundesverfassungsgericht kassiert wird. Es wird vielmehr darauf hinauslaufen, dass erst ein Erwerber nach einem Erbfall mit seinem Erwerb und der darauf liegenden Steuerbelastung eine Verfassungsbeschwerde dagegen einlegen muß, bevor das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes in der Sache entscheidet.
Die Verwaltung wird daher künftig Steuerbescheide nach neuem Recht erlassen und vollziehen.
Das geänderte Erbschaftsteuergesetz hat Änderungen hinsichtlich der Höhe der Freibeträge und Steuersätze in den einzelnen Steuerklassen gebracht. Geänderte Bewertungsmaßstäbe für Immobilien- und Betriebsvermögen und gleichzeitig eine völlige Neuregelung bei den Steuerbefreiungen und –vergünstigungen können zwar einerseits erhebliche Steuererleichterungen mit sich bringen, andererseits aber auch zu einer ganz massiven Ausweitung der Steuerlast führen. Eine entsprechende Beratung ist daher vor allen Gestaltungen empfehlenswert.
Rechtsanwältin Petra Raßfeld-Wilske LL.M., Hamburg