September 2023 Blog

Keine Grunderwerbsteuer-Befreiung bei Personengesellschaften ab 2024?

Nach der Regierungsbegründung zum Wachstumschancengesetz sollen die Steuerbefreiungen für Grundstücksübertragungen unter Beteiligung von Personengesellschaften mit dem Inkrafttreten des MoPeG ab dem 1.1.2024 leerlaufen. Ob und in welchem Umfang es eine entsprechende Neuregelung geben wird, steht noch nicht fest.

Hintergrund

Bereits seit 1940 enthält das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) eine Reihe von Steuerbefreiungen bei dem Übergang von Grundstücken unter Beteiligung einer Gesamthand. Diese Steuerbefreiungen wurden bisher auch auf sämtliche rechtsfähigen Personengesellschaften wie die offene Handelsgesellschaft (oHG), Kommanditgesellschaft (KG), GmbH & Co. KG sowie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) angewendet. Insbesondere die folgenden Übertragungsvorgänge sind aktuell von der Grunderwerbsteuer befreit:

  • Übergang eines Grundstücks von einem oder mehreren Gesamthändern auf die Gesamthand (§ 5 GrEStG)
  • Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand auf einen oder mehrere Gesamthänder (§ 6 Abs. 1, 2 GrEStG)
  • Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand bei Personenidentität ihrer Gesamthänder (§ 6 Abs. 3 GrEStG)
  • Flächenweise Teilung eines Grundstücks, das einer Gesamthand gehört (§ 7 Abs. 2 GrEStG)

Diese Steuerbefreiungen setzen weiter voraus, dass sich die relevanten Beteiligungsverhältnisse – je nachdem, wann die Übertragung erfolgte – über 5 bzw. 10 Jahre (15 Jahre in besonderen Fällen) nicht verändern.

Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

Durch das am 1.1.2024 in Kraft tretende Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) vom 10.8.2021 wird der Begriff der Gesamthand im Gesellschaftsrecht aufgegeben. So werden insbesondere die Regelungen zur GbR an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) angepasst. Bereits seit 2001 hatte der BGH die GbR als rechtsfähig und in der Folge auch als grundbuchfähig anerkannt. Nun wird auch im Gesetz klargestellt, dass die rechtsfähige GbR über ein eigenes Gesellschaftsvermögen verfügt (§ 713 BGB-neu). Die gesamthänderische Bindung der Gesellschafter als bisherige Träger des Vermögens ist damit nicht mehr erforderlich.

Die Gesetzesbegründung zum MoPeG äußert sich klar zu den ertragsteuerlichen Auswirkungen der Neuregelungen – sie sollen keine ertragsteuerlichen Auswirkungen haben. Soweit in den Steuergesetzen der Begriff „Gesamthandsvermögen“ verwendet wird, soll hierunter nunmehr das „Vermögen der Gesellschaft“ verstanden werden (siehe BT-Drs. 19/27635, S. 107). Der Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes sieht dementsprechend überwiegend solche redaktionellen Änderungen in den Steuergesetzen vor.

Auswirkungen auf Grunderwerbsteuer

Im Bereich der Grunderwerbsteuer sind allerdings Zweifel aufgekommen, welche Auswirkungen die durch das MoPeG dokumentierte Abkehr von der Gesamthand auf die Steuerbefreiungen von Grundstücksübertragungen unter Beteiligung von Personengesellschaften nach §§ 5, 6 und § 7 Abs. 2 GrEStG hat.  

Durch das Wachstumschancengesetz soll laut Regierungsentwurf vom 30.8.2023 nun immerhin klargestellt werden, dass allein durch das Inkrafttreten des MoPeG kein Verstoß gegen solche Nachbehaltensfristen der §§ 5, 6, 7 GrEStG eintritt, die am 1.1.2024 noch nicht abgelaufen sind (§ 23 Abs. 25 GrEStG-E).  Die Nachbehaltensfristen laufen weiter und werden verletzt, wenn sich der Anteil am Gesellschaftsvermögen innerhalb der Frist vermindert.

Offen ist jedoch, ob es für Übertragungsvorgänge, die ab dem 1.1.2024 zwischen Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern stattfinden, bei der Anwendbarkeit der Steuerbefreiungen der §§ 5, 6, 7 Abs. 2 GrEStG bleibt. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs des Wachstumschancengesetz sind die Erörterungen zwischen Bund und Ländern zu dieser Frage noch nicht abgeschlossen. Der Regierungsentwurf geht jedoch davon aus, dass diese Steuerbefreiungen mit dem Inkrafttreten des MoPeG keinen Anwendungsbereich mehr haben und ihr Regelungsbereich „ins Leere läuft.“

Nach einem Diskussionsentwurf des Bundesfinanzministeriums für ein Grunderwerbsteuer-Novellierungsgesetz soll eine vergleichbare Regelung beibehalten werden, die nicht nur Grundstücksübertragungen auf und von Personengesellschaften, sondern auch solche auf und von Kapitalgesellschaften umfassen würde. Allerdings ist derzeit noch völlig offen, ob die Mehrheit der Länder diesem Vorschlag folgen würde. Denn für Kapitalgesellschaften enthält das geltende GrEStG eine vergleichbare Regelung bisher nicht.

Eine Empfehlung der Ausschüsse des Bundesrates zum Entwurf des Mindestbesteuerungsgesetz vom 19.9.2023 sieht aktuell vor, dass in § 39 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung eine Klarstellung erfolgen soll, dass rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Ertragsbesteuerung und der Grunderwerbsteuer weiter als Gesamthand gelten. Damit würde der Anwendungsbereich der bisherigen Steuerbefreiungen eröffnet bleiben.

Welche Lösung am Ende die erforderlichen Mehrheiten in Bundestag und Bundesrat erhalten wird, erscheint aufgrund dieser unterschiedlichen Initiativen derzeit noch völlig offen.

Fazit und Praxishinweis

Das Inkrafttreten des MoPeG stellt ein großes Fragezeichen zur Zukunft der Steuerbefreiung von Grundstücksübertragungen unter Beteiligung von Personengesellschaften auf. Für Übertragungen, die bis zum 31.12.2023 durchgeführt wurden und werden, soll das Inkrafttreten des MoPeG zum 1.1.2024 nach dem Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetz keine Auswirkungen haben. Die laufenden Nachbehaltensfristen sind aber weiter einzuhalten.

Für Übertragungen ab dem 1.1.2024 ist derzeit noch nicht absehbar, welche gesetzlichen Regelungen Anwendung finden werden. Die Umsetzung einer grundlegenden Reform der Grunderwerbsteuer bis Jahresende ist nicht wahrscheinlich. Vom 1.1.2024 bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung könnte daher eine Phase der Rechtsunsicherheit drohen. Der weitere Gesetzgebungsprozess sollte genau beobachtet werden.

Soweit in absehbarer Zeit Grundstücke auf, von oder zwischen Personengesellschaften übertragen werden sollen, empfehlen wir zu prüfen, ob diese Übertragungen noch in 2023 durchgeführt werden sollten.

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