Dezember 2012 Blog

Kick-back-Rechtsprechung und freie Anlageberater

Kick-back-Rechtsprechung und freie Anlageberater

Das OLG München hat in einem Urteil deutlich gemacht, dass auch „nicht bankmäßig gebundene, freie“ Anlageberater und -vermittler der Kick-back-Rechtsprechung des BGH unterliegen können.

In dem nicht rechtskräftigen Urteil des OLG München wird der Rechtsprechung des 11. Senats des BGH zur Aufklärungspflicht über Rückvergütungen ausdrücklich gefolgt. Danach haben Anlageberater und Anlagevermittler ungefragt darüber aufzuklären, dass die von ihnen vertretene Bank von Dritten eine Vertriebsprovision in Form einer Rückvergütung erhält. Dargelegt wird in dem Urteil des OLG München des Weiteren, dass diese Rechtsprechung des 11. Senats entsprechend der Vorgaben des 3. Senats des BGH zwar nicht grundsätzlich auf „nicht bankmäßig gebundene, freie Anlageberater und Anlagevermittler“ übertragen werden kann. Eine Aufklärungspflicht über Rückvergütungen bei freien Anlageberatern sei aber dann zu bejahen, wenn der Anleger für die Anlageberatung bereits eine Vergütung gezahlt hat. In einer solchen Situation, so das OLG München, konnte der Anleger nicht davon ausgehen, dass der freie Anlageberater auch noch von dritter Seite eine Rückvergütung erhält. Auch war für den Anleger nicht ohne weiteres erkennbar, aufgrund welcher Interessenlage die konkrete Anlageempfehlung erfolgt. Ein Widerspruch zur Rechtsprechung des 3. Senats, der bei „nicht bankmäßig gebundenen, freien Anlageberatern“ eine generelle Aufklärungspflicht über Rückvergütungen verneint, besteht nach Ansicht des OLG München nicht, da diese Rechtsprechung gerade voraussetze, dass der Anlageberater von dem Anleger selbst kein Entgelt erhält.

Im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH wird in dem Urteil auch ein vorsätzliches Handeln des Anlageberaters bejaht. Ein unvermeidbarer Rechtsirrtum liege nicht vor, da die Aufklärungspflicht für den Berater erkennbar gewesen sei. Hingewiesen wird u.a. auf die Rechtsprechung des BGH zur Aufklärungspflicht des Steuerberaters über den Erhalt von Provisionen.

(OLG München, Urteil vom 12. 1. 2011 - 7 U 4798/09 (nicht rechtskräftig))

Dr. Frank Süß, Rechtsanwalt, Frankfurt

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