Kick-back-Rechtsprechung und Gespräch über das Agio
Kick-back-Rechtsprechung und Gespräch über das Agio
Der 3. Senat des BGH hat in einem Zurückweisungsbeschluss klargestellt, dass eine Aufklärungspflicht über den Erhalt von Rückvergütungen entfällt, wenn sich der Anleger bewusst ist, dass der Anlageberater das Agio erhält.
In dem Urteil des 3. Senats bestätigt dieser zunächst seine Rechtsprechung, der zufolge nicht bankmäßig gebundene, freie Anlageberater „regelmäßig“ nicht verpflichtet ist, „ungefragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären, wenn - wie auch hier - der Kunde selbst keine Provision zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden“ (siehe auch die ausführliche Begründung im Urteil vom 3. März 2011, Az. III ZR 170/10).
Des Weiteren weist der BGH in diesem Beschluss darauf hin, dass eine Pflicht zur Aufklärung über Rückvergütungen mangels „Aufklärungsbedürftigkeit“ des Anlegers entfalle, wenn diesem bewusst war, dass der Anlageberater von der Anbieterseite eine Provision erhält. Ein solches Bewusstsein bejahte der 3. Senat im konkreten Fall. Der Anlegerin sei "klar gewesen", dass die Anlageberaterin „von der Anbieterseite vergütet werde; insbesondere sei sie davon ausgegangen, dass die Beklagte das Agio erhalte.“
(BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010, III ZR 127/10)
Dr. Frank Süß, Rechtsanwalt, Frankfurt