Dezember 2012 Blog

Kreditkündigung wegen beharrlicher Verweigerung der Vermögensauskunft

Nach einem Urteil des OLG Frankfurt ist ein Kreditinstitut schon dann zur fristlosen Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung berechtigt, „wenn der Kreditnehmer auf die Vorlageaufforderung mit Fristsetzung und Kündigungsandrohung die geforderten Unterlagen nicht vorlegt, ohne dass zusätzlich ein Kontensollsaldo oder eine unregelmäßige Erfüllung der Tilgungsleistungen vorliegen muss.“

Das Urteil des OLG Frankfurt dürfte für die Unternehmenspraxis in mehrfacher Hinsicht von Interesse sein.

  • In dem Urteil wird festgestellt, dass das Kreditinstitut von dem Kreditnehmer jedenfalls dann eine aktuelle Vermögensauskunft verlangen könne, wenn dieses Recht, wie üblich, in den Kreditbedingungen vertraglich vereinbart wurde. Zudem folge dieses Recht „mittelbar“ aus § 18 KWG, der die Banken verpflichtet, sich bei Krediten über EUR 250.000,- die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers offenlegen zu lassen (wobei in dem Urteil letztlich offenbleibt, ob die aufsichtsrechtliche Norm des § 18 KWG auch ohne vertragliche Regelung eine Offenlegungspflicht im Verhältnis Kreditinstitut – Kreditnehmer begründen kann).
  • Die beharrliche und nachhaltige Verletzung dieser Offenlegungspflicht, so das OLG Frankfurt weiter, gewähre dem Kreditinstitut das Recht, eine fristlose Kündigung wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes auszusprechen. Grundlage der Kündigung könne entweder eine in den Darlehensbedingungen konkrete vereinbarte Kündigungsregelung sein. Oder das in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingeräumte Recht, die Geschäftsbeziehung wegen Unzumutbarkeit zu kündigen. Jedenfalls der beharrliche Verstoß gegen die Offenlegungspflichten führe dazu, dass von einer „schuldhaften Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses“ und damit einer Unzumutbarkeit auszugehen sei. Dieser Umstand rechtfertige auch eine Kündigung gem. § 490 BGB.
  • Die bloße Mitteilung, dass sich die Vermögensverhältnisse nicht geändert haben, sei nicht ausreichend, um der Verpflichtung zur Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse gerecht zu werden. Eine solche Mitteilung, so das OLG Frankfurt,  versetze „die Beklagte nicht in die Lage (…), dem Regelungszweck des § 18 KWG entsprechend seriös die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger zu prüfen.“ Eine fristlose Kündigung sei daher trotz dieser Mitteilung möglich.
  • Auch der Umstand, dass zwischen den Parteien eine langjährige Geschäftsbeziehung bestand, ist nach Auffassung des OLG Frankfurt unerheblich, da ohne Einfluss auf die aktuell bestehenden Verpflichtungen.
  • Irrelevant sei schließlich auch, ob der Kreditnehmer seinen Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Zeitpunkt der Kündigung ordnungsgemäß nachgekommen sei und ein Kontensollsaldo nicht bestand. Jedenfalls bei großvolumigen Krediten komme es auf zusätzliche Unregelmäßigkeiten oder gar Rückstände hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditnehmers aus dem Kreditverhältnis nicht an. Eine fristlose Kündigung sei daher allein deshalb möglich, weil die vom Kreditinstitut verlangten Unterlagen nicht eingereicht und die Vermögensverhältnisse nicht offengelegt wurden.
  • Schließlich sei ein Kreditinstitut in einer solchen Situation auch berechtigt, nicht nur einzelne Kreditverträge zu kündigen, sondern die gesamte Geschäftsbeziehung zu dem Kreditnehmer.


(OLG Frankfurt, Urteil vom 25.3.2011 – Az. 19 U 173/10)

Dr. Frank Süß, Rechtsanwalt

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