19 Juli 2022 Blog

Lagerung von Containern

Das Oberlandesgericht Hamburg hat die Anforderungen an die Lagerung von Containern vor einem Seetransport weiter definiert, sicherlich nicht zur Freude der betroffenen Spediteure/Lagerhalter.

Zum einen hat das Gericht diese Zwischenlagerung vor dem Seetransport der Landfracht zugeordnet, damit dem deutlich höheren Haftungsregime unterworfen. Daneben aber hat es die Pflicht konstatiert, dass der ideale Lagerhalter beispielsweise sowohl darauf achtet, dass eine Sturmwarnung besteht als auch die weitergehende Anforderung, dass er dann auch beachten muss, ob möglicherweise der Sturm Gefahren auf dem Nachbargrundstück begründen kann, die dann auf die Container des betreffenden Spediteurs/Lagerhalters schädigende Wirkungen haben können. Quasi am Rande hat das Gericht dann noch noch angemerkt, dass derjenige, der Container an einer Grundstücksgrenze stapelt und das möglicherweise falsch stapelt, seine Verkehrssicherungspflicht verletzt und damit gegenüber dem Nachbargrundstück haftet, wenn die Container bei Sturm auf das Nachbargrundstück herabstürzen.

Man kann sicher damit konform gehen, dass die falsche Stapelung von Containern an einer Grundstücksgrenze die Verkehrssicherungspflicht verletzt, denn das ist ein objektivierbarer Tatbestand, sowohl was die Stapelung betrifft als auch die Nähe zur Grundstücksgrenze. Diese weitgehende Beachtung einer Sturmgefahr aber und dann auch noch deren Bewertung der Konsequenzen, die von einem Nachbargrundstück ausgehen, erscheint ungewöhnlich weit hergeholt und eigentlich kaum zu rechtfertigen.

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