Dezember 2012 Blog

LG Köln untersagt Bundesverband Presse-Grosso zentrale Verhandlungen

LG Köln untersagt Bundesverband Presse-Grosso zentrale Verhandlungen

Mit Urteil vom 14. Februar 2012 hat das LG Köln dem Bundesverband Presse-Grosso auf Antrag der Bauer Vertriebs KG untersagt, für Presse-Grossisten einheitliche Konditionen zu verhandeln bzw. zu vereinbaren und Presse-Grossisten aufzufordern, individuelle Verhandlungen mit der Bauer Vertriebs KG zu verweigern. Die Entscheidung schließt an das Urteil des BGH aus dem vergangenen Jahr zur Kündigung eines Grossisten durch die Bauer Media Group an.

Seit langem erfolgt der Großhandel nahezu aller Zeitungen und Zeitschriften in Deutschland im so genannten Presse-Grosso-System. In dessen Rahmen vertreiben gut 70 Grossisten in ihren Vertriebsgebieten die Presseerzeugnisse an den Einzelhandel. Dabei sind in Hamburg und Berlin jeweils zwei Grossisten tätig („Doppel-Grosso"). Im Übrigen unterhalten die Grossisten in ihren jeweiligen Vertriebsgebieten ein Monopol. Während gegenüber dem Endkunden Preisbindung besteht, sind die Handelsspannen und sonstigen Bedingungen zwischen Verlagen und Grossisten verhandelbar. Dies erfolgt nach der bisherigen Praxis durch den Bundesverband Presse-Grosso, der die Konditionen für die Grossisten zentral mit den Verlagen verhandelt.

Kennzeichnend für das Presse-Grosso sind die auch als „tragende Pfeiler" bezeichneten Prinzipien Dispositionsrecht (die Verlage gestalten das Sortiment eigenständig), Vollsortiment (die Grossisten nehmen das Sortiment in Gänze ab), Remissionsrecht (nicht verkaufte Erzeugnisse können gegen Erstattung zurückgegeben werden), Preisbindung (gegenüber dem Endkunden) und Neutralität (die Grossisten haben alle Erzeugnisse gleich und diskriminierungsfrei zu behandeln).

In dem Verfahren vor dem LG Köln hat die Bauer Vertriebs KG die Auffassung vertreten, der Bundesverband Presse-Grosso betreibe und koordiniere unter den Presse-Grossisten ein kartellrechtswidriges Preis- und Konditionenkartell. Diese Auffassung hat das Landgericht bestätigt und dem geltend gemachten kartellrechtlichen Unterlassungsanspruch stattgegeben. In der Begründung hat das Gericht festgestellt, dass der Wettbewerb durch die einheitlichen Preis- und Konditionenvereinbarungen eingeschränkt würde, und den Einwendungen des Bundesverbandes eine klare Absage erteilt:

Wegen der Gebietsaufteilung bestünde zwar aktuell kein Wettbewerb. Es sei aber von einem potentiellen Wettbewerb auszugehen, da ohne die wettbewerbsbeschränkende Gebietsabsprache anzunehmen sei, dass ein Unternehmen den Marktzutritt auf sich nehmen könnte. Ferner schließe die Preisbindung Wettbewerb nicht aus, weil diese nur für die Endverkaufspreise des Presseproduktes gelte. Hingegen bestünde eine Handelsspanne bei der Belieferung der Presse-Grossisten durch die Verlage.

Vor diesem Hintergrund unterfiele die Verhaltensweise des Bundesverbandes dem Regelbeispiel des Art. 101 Abs. 1 lit. a) des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Nach dieser Vorschrift sind insbesondere alle aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen verboten, welche die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen bewirken oder bezwecken. Dabei stünden nicht die tragenden Pfeiler des Presse-Grosso auf dem Prüfstand, sondern allein die zentrale Verhandlung von Preisen und Konditionen. Der Bundesverband habe nicht überzeugend dargetan, aus welchem Grunde es bundeseinheitlicher Preise und Konditionen bedürfe und inwiefern diese für die tragenden Pfeiler des Presse-Grosso essentiell seien.

Schließlich sei das Verhalten auch nicht freigestellt nach Art. Art. 101 Abs. 3 AEUV. Nach dieser Vorschrift können vom allgemeinen Kartellverbot Verhaltensweisen freigestellt werden, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung beitragen, wenn Beschränkungen auferlegt werden, die zur Erreichung dieser Ziele unerlässlich sind. Das Gericht hat schon in Zweifel gezogen, dass die zentralen Verhandlungen überhaupt zu einem Effizienzvorteil führen. Ferner sei fraglich, ob eine angemessene Beteiligung der Verbraucher erfolge, da diesen gegenüber Preisbindung bestehe. Schließlich fehle es an der Voraussetzung der Unerlässlichkeit, da die tragenden Pfeiler des Presse-Grosso unberührt blieben.

Mit seiner Entscheidung schließt das LG Köln an das Urteil des BGH vom 24. Oktober 2011 (Az. KZR 7/10) an, mit dem der BGH die Kündigung eines Grosso-Vertrages durch die Bauer Media Group bestätigt und die Weichen auch für die Entscheidung des LG Köln gestellt hat. Insbesondere hat das LG Köln die Argumentation des BGH fortgeführt, der die tragenden Pfeiler des Presse-Grosso (dort durch die Kündigung) unberührt sah.

Das Presse-Grosso steht damit zwar wohl nicht vor dem Aus, sicherlich aber vor einem Umbruch: Auch wenn abzuwarten bleibt, ob der Bundesverband in die nächste Instanz geht, zeigt das Urteil des LG Köln, dass sich zentrale Organisationen künftig auf gute Gründe berufen können müssen, um die einheitliche Gestaltung von Preisen und sonstigen Konditionen zu rechtfertigen.

(LG Köln, Urteil vom 14. Februar 2012, Az. 88 O (Kart) 17/11)

Christian Kusulis, Rechtsanwalt

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