Lobbyregister ab jetzt „scharf“ geschaltet
Die Übergangsregelung für die Eintragung in das Lobbyregister endete am 28. Februar 2022. Wer seit dem 1. März 2022 Interessenvertretung betreibt, die nach dem Lobbyregistergesetz eintragungspflichtig ist, muss im Lobbyregister eingetragen sein. Höchste Zeit also, sich einen Überblick darüber zu verschaffen, wer registrierungspflichtig ist und was in dem von der Bundestagsverwaltung betriebenen Lobbyregister einzutragen ist.
Ziel des Lobbyregisters
Das bereits am 1. Januar 2022 in Kraft getretene Lobbyregistergesetz sieht die Einrichtung eines in elektronischer Form beim Deutschen Bundestag geführten öffentlichen Lobbyregisters vor. In diesem müssen sich Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter registrieren, die Kontakt zu Mitgliedern des Bundestages oder der Bundesregierung aufnehmen, um unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf deren Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse zu nehmen, oder dies in Auftrag geben. Das Lobbyregister soll dazu beitragen, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Politik und die Legitimität der Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse in Parlament und Regierung zu stärken. Es soll also öffentlich machen, wer auf Gesetze und politische Entscheidungen Einfluss nehmen will. Alle Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter, die gesetzlich verpflichtet sind, sich in das Register einzutragen, oder die sich freiwillig dort eintragen, akzeptieren zudem einen Verhaltenskodex, der vom Deutschen Bundestag und der Bundesregierung unter Beteiligung der Zivilgesellschaft festgelegt wurde.
Wird ein nicht unerheblicher Verstoß gegen diesen Verhaltenskodex festgestellt, so wird diese Feststellung im Register veröffentlicht. Dies kann auch Folgen für die Erteilung von Zugangsberechtigungen zum Deutschen Bundestag, für die Teilnahme an öffentlichen Anhörungen der Ausschüsse oder für die Beteiligung von Verbänden und Fachkreisen an Entwürfen von Gesetzesvorlagen der Bundesministerien haben. Fehlende, unrichtige, unvollständige oder nicht rechtzeitig erfolgte Einträge im Register stellen darüber hinaus Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden können.
Wer muss sich im Register registrieren?
Im Lobbyregister müssen sich Personen, Unternehmen, Verbände und andere Organisationen registrieren, die Kontakt zu Mitgliedern, Organen, Fraktionen oder Gruppen des Bundestages oder zur Bundesregierung aufnehmen oder eine solche Kontaktaufnahme in Auftrag geben, um unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf deren Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse zu nehmen.
Die Regelungen für die Bundesregierung gelten auch für die Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretäre, die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sowie die Unterabteilungsleiterinnen und Unterabteilungsleiter.
Die Eintragung muss unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, vorgenommen werden, sobald eine eintragungspflichtige Interessenvertretung im Sinne des Lobbyregistergesetzes ausgeübt wird.
Folgende Ausnahmen von der Registrierungspflicht gibt es:
Zum einen müssen sich Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter nicht eintragen, wenn ihre Tätigkeit nicht eine bestimmte Erheblichkeitsschwelle erreicht, weil sie nicht regelmäßig, nicht auf Dauer angelegt, nicht geschäftsmäßig für Dritte oder nicht mit einer gewissen Häufigkeit betrieben wird. Eine große Hürde verbindet sich damit freilich nicht. So dürfte eine regelmäßige Interessenvertretung bereits ab der dritten Kontaktaufnahme zu Adressatinnen und Adressaten von Interessenvertretung anzunehmen sein, sofern auch weiterhin von Kontaktaufnahmen auszugehen ist und die Abstände zwischen den einzelnen Kontaktaufnahmen nicht so groß sind, dass sie im Verhältnis zu deren Anzahl der Annahme einer Regelmäßigkeit entgegenstehen.
Zum anderen gibt es zahlreiche Ausnahmetatbestände, die dahingehend differenzieren, ob die Interessenvertretung gegenüber dem Bundestag oder der Bundesregierung betrieben wird. So müssen sich z. B. Kirchen sowie Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände ebenso wenig registrieren wie Antragstellende von Informationszugangsanträgen.
Was ist im Lobbyregister anzugeben?
Anzugeben sind eine Reihe von status-, tätigkeits- und finanzierungsbezogenen Eintragungstatsachen. Hierbei handelt sich um Informationen zu der Interessenvertreterin bzw. dem Interessenvertreter selbst (Firma, Name oder Bezeichnung, Kontaktdaten sowie Rechtsform), den gesetzlichen Vertretungen (Namen und Kontaktdaten) und den die Interessenvertretung ausübenden Beschäftigten (Namen), zu Interessen- und Tätigkeitsbereichen, Auftraggeberinnen und Auftraggebern, zu den finanziellen Aufwendungen im Bereich der Interessenvertretung (Personal- und Sachkosten) und weitere finanzielle Angaben, wie zu Zuwendungen bzw. Zuschüssen der öffentlichen Hand und Schenkungen. Juristische Personen müssen zudem Jahresabschlüsse oder Rechenschaftsbericht bereitstellen, wenn keine handelsrechtlichen Offenlegungspflichten bestehen. Außerdem sind Angaben zur Mitgliederzahl, wenn die Organisation mitgliedschaftlich organisiert ist, und zu Mitgliedschaften, die im weitesten Sinne mit Interessenvertretung im Zusammenhang stehen, zu machen.
Was sollten Unternehmen und Verbände jetzt tun?
Vor allem Unternehmen und Verbände, die – sei es unmittelbar oder mittelbar – Einfluss auf den politischen Willensbildungs- oder Entscheidungsprozess des Deutschen Bundestags oder der Bundesregierung nehmen, sollten umgehend prüfen, ob sie sich beim Lobbyregister registrieren müssen und welche Angaben dafür aufzubereiten sind. Andernfalls drohen Geldbußen und Reputationsschäden.
Gleichzeitig gilt es die weitere Entwicklung abzuwarten. Denn das derzeit gültige Lobbyregistergesetz ist noch das Ergebnis eines politischen Kompromisses aus der Schlussphase der letzten Großen Koalition. Die Ampelkoalition hat in ihrem Koalitionsvertrag schon angekündigt, das Register weiterzuentwickeln zu wollen, um mehr Transparenz zu ermöglichen. Unter anderem sollen Kontakte zu Ministerien bereits ab der Referentenebene in die Registrierungspflicht einbezogen werden. Außerdem soll der sog. Fußabdruck eingeführt werden. Darunter versteht man die Verpflichtung, bei allen Gesetzentwürfen immer auch offenzulegen, welcher Interessenvertreter bzw. welche Interessenvertreterin an welcher Stelle Einfluss genommen habt. Es lohnt daher, die weitere Entwicklung im Blick zu behalten.