Mai 2022 Blog

Mehr Verbraucherschutz im E-Commerce durch millionenschwere Bußgelder

Hallo DSGVO. Die aus dem Datenschutzrecht bekannte und „bewährte“ behördliche Rechtsdurchsetzung hält nun Einzug ins Zivil- und Lauterkeitsrecht: Bei Verstößen gegen Verbraucherschutzvorschriften drohen seit dem 28. Mai 2022 Bußgelder von bis zu 4% des Jahresumsatzes.

Neue Bußgeldvorschriften: private enforcement vs public enforcement

Die EU hat mit der EU-Modernisierungsrichtlinie (Richtlinie 2019/2161/EU) ein behördliches Durchsetzungsmodell für eine Vielzahl an verbraucherschützenden Vorschriften ins Leben gerufen. Sie folgt damit dem auf europäischer Ebene vorherrschenden Ansatz, dass Vorschriften nur dann wirksam sind, wenn sie von nationalen Behörden durchgesetzt werden. In Deutschland dominiert bislang die private Durchsetzung verbraucherrechtlicher Normen. Im Mittelpunkt stehen dabei Verbraucherschutzverbände sowie Mitbewerber, denen ein Unterlassungsanspruch zugebilligt wird, um verbraucherrechtswidrige Praktiken zu beenden.

Der deutsche Gesetzgeber hat die europäischen Vorgaben in den neuen Bußgeldvorschriften Art. 246e EGBGB und den §§ 5c, 19 UWG umgesetzt, die ab dem 28. Mai 2022 zur Anwendung kommen. Mit Inkrafttreten dieser Vorschriften sind nunmehr Handlungen bußgeldbewährt, bei denen Unternehmer bislang in der Regel „nur“ mit einer Abmahnung bzw. einer Unterlassungsklage rechnen mussten.

Die Höhe der Bußgelder ist gestaffelt: Gegenüber Unternehmen, die im vorausgegangenen Geschäftsjahr mehr als 1,25 Mio. Euro Jahresumsatz erzielt haben, droht ein Bußgeld von bis zu 4% des Jahresumsatzes. Die Höhe des Jahresumsatzes kann durch eine Schätzung festgelegt werden. Bei fehlenden Anhaltspunkten für eine Schätzung beträgt das Bußgeld höchstens 2 Mio. Euro. In anderen Fällen kann ein Verstoß mit max. 50.000 Euro geahndet werden.

Welches Verhalten ist nun bußgeldbewehrt?

Art. 246e EGBGB enthält insgesamt 15 Verbotstatbestände, die auf der EU-Klauselrichtlinie (Richtlinie 93/13/EWG) und der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie (Richtlinie 2011/83/EU) basieren. Von großer praktischer Relevanz ist die Verwendung von AGB, die gegen ein Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit verstoßen (z.B. unwirksame Haftungsbeschränkung). Zu den weiteren Handlungsverboten zählen u.a. die Nichteinhaltung bestimmter Informationspflichten (z.B. keine Bestätigung eines Fernabsatzvertrages auf einem dauerhaften Datenträger), verspätete Lieferungen (z.B. Nichteinhaltung vereinbarter Lieferfristen) oder die fehlende Zugangsbestätigung eines Widerrufs (z.B. keine Bestätigung eines über die Website eingegangenen Widerrufs auf einem dauerhaften Datenträger).

Ausgangspunkt der Handlungsverbote des § 5c UWG ist die UPG-Richtlinie (Richtlinie 2005/29/EG). Bußgeldbewährt ist nun ein Verstoß gegen die „Schwarze Liste“ des UWG (stets unzulässige geschäftliche Handlungen gegenüber Verbraucher; z.B. nicht genehmigte Verwendung eines Gütesiegels). Ebenfalls als Bußgeldtatbestände ausgestaltet sind Verstöße gegen die lauterkeitsrechtlichen Verbote aggressiver (z.B. durch hartnäckige Ansprache) und irreführender geschäftlicher Handlungen (z.B. Werbung mit Preisherabsetzung, wenn Preis nur für unangemessen kurze Zeit gefordert wurde).

Europäische Besonderheiten: weitverbreiteter Verstoß und koordinierte Durchsetzungsmaßnahme

Nicht jeder Verstoß führt zu einem Bußgeld. Sämtliche Verstöße müssen die Kollektivinteressen von Verbrauchern in mindestens zwei weiteren Mitgliedstaaten beeinträchtigen, sog. „weitverbreiteter Verstoß“ nach Art. 3 Nr. 3 CPC-Verordnung (Consumer Protection Cooperation; Verordnung 2017/2394/EU). Ein einzelner Verstoß gegen ein Handlungsverbot genügt daher noch nicht. Hingegen ist bei einem strukturellen Verstoß (z.B. ein Webshop, der in mindestens zwei andere Mitgliedstaaten liefert und AGB-Klauseln verwendet, die nach § 309 BGB unwirksam sind) von einem weitverbreiteten Verstoß auszugehen.

Verstöße können zudem nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme zwischen den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten verfolgt werden (Art. 21 CPC-Verordnung). D.h. die für Deutschland zuständige Behörde – das Bundesamt für Justiz – muss sich mit den anderen Behörden abstimmen, um ein Bußgeld verhängen zu können. Ein isoliertes Vorgehen eines Mitgliedstaates ist nicht möglich.

Handlungsbedarf

Für Unternehmen mit B2C-Geschäft steigt das Bußgeldrisiko. Insbesondere bei grenzüberschreitender Tätigkeit sollte die Einhaltung verbraucherschützender Normen bei standardisierten Prozessen überprüft werden. Ob die neuen Bußgeldvorschriften zu einem ähnlichen Aufruhr bei Unternehmen führen wie beim Inkrafttreten der DSGVO, hängt maßgeblich von der Zusammenarbeit der verschiedenen mitgliedstaatlichen Behörden ab.

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