Dezember 2023 Blog

Neue Regelungen im EnWG betreffend Wasserstoff in Kraft getreten

Am 28. Dezember 2023 ist im Bundesgesetzblatt das „Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften“ veröffentlicht worden (BGBl. I, Nr. 405, S. 1 ff.,  https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/405/VO.html ). Artikel 1 dieses Gesetzes enthält Änderungen des EnWG, die zum 29. Dezember 2023 in Kraft getreten sind. Bezüglich des Themas Wasserstoff sind vor allem die folgenden Änderungen im EnWG erwähnenswert:

  • Es wurde ein neuer § 28r eingeführt, der die zeitnahe Schaffung eines Wasserstoff-Kernnetzes zum Gegenstand hat, um den zügigen Hochlauf des Wasserstoffmarktes zu ermöglichen. Nach Abs. 2 dieser neuen Regelungen haben die Betreiber der Fernleitungsnetze der BNetzA drei Kalenderwochen nach dem 29. Dezember 2023, also bis spätestens 19. Januar 2024, einen gemeinsamen Antrag auf ein Wasserstoff-Kernnetz zur Genehmigung vorzulegen. Gemäß § 28r Abs. 8 hat die Genehmigung innerhalb von zwei Monaten nach vollständiger Antragstellung zu erfolgen. Ein Entwurf des Antrags wurde der BNetzA bereits am 15. November 2023 zugeleitet und von dieser bis zum 8. Januar 2024 konsultiert (https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/Wasserstoff/Kernnetz/start.html).
  • In § 28o, der die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang zu Wasserstoffnetzen regelt, wurde die Verordnungsermächtigung in Abs. 2 erweitert, gleichzeitig aber ein Abs. 3 eingefügt, mit dem der BNetzA die Kompetenz eingeräumt wird, bei den in Abs. 2 genannten Bereichen zu etwaigen Rechtsverordnungen abweichende oder ergänzende Regelungen zu treffen.
  • In 28 p, der die ad-hoc Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit regelt, wurden in Abs. 3 weitere Regelbeispiele für die Bedarfsgerechtigkeit ergänzt.
  • In der Übergangsregelung des § 118 Abs. 6, auf deren Grundlage Betreiber von Elektrolyseuren für 20 Jahre von den Netzentgelten für den aus dem öffentlichen Netz bezogenen Strom befreit werden können, wurde in Satz 1 der Zeitraum der Inbetriebnahme nach dem 4. August 2011 von 15 auf 18 Jahre erhöht, sodass nun vorerst eine Befreiung für Elektrolyseure möglich ist die bis einschließlich 3. August 2029 in Betrieb genommen werden. Gleichzeitig wurde aber am Ende des Absatzes ein Satz 12 ergänzt, mit dem der BNetzA die Kompetenz eingeräumt wird, von den vorstehenden Sätzen 1 bis 11 abweichende Regelungen zu treffen.

Bezüglich des Wasserstoff-Kernnetzes bleibt nun mit Spannung abzuwarten, ob und inwieweit die BNetzA auf Grund der Stellungnahmen aus dem Konsultationsverfahren von den Fernleitungsnetzbetreibern eine Änderung des Antrags verlangt und wie letztlich die gesetzlichen Regelungen für die Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes ausgestaltet sein werden (vgl. zum Entwurf der Bundesregierung BR-Drucks. 590/23).

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