Neues zum Urlaubsrecht - Verzicht des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung möglich
Im Urteil vom 14.05.2013 (Az. 9 AZR 844/11) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass ein Arbeitnehmer auf einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung verzichten kann.
Folgender Sachverhalt lag dieser Entscheidung zugrunde:
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 12.03.1987 als Lader beschäftigt. Ihm standen pro Jahr 30 Urlaubstage zu. Aufgrund eines Arbeitsunfalls war der Kläger seit Januar 2006 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses dauerhaft arbeitsunfähig. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.06.2009. Im Kündigungsrechtsstreit regelten die Parteien in einem Vergleich, dass das Arbeitsverhältnis durch Kündigung zum 30.06.2009 aufgelöst sei und eine Abfindung in Höhe von EUR 11.500,00 gezahlt werde. Außerdem enthielt der Vergleich die Formulierung:
"Mit Erfüllung des vorliegenden gerichtlichen Vergleichs sind wechselseitig alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt."
Im Nachhinein verlangte der Kläger Urlaubsabgeltung für 114 Urlaubstage in Höhe von EUR 10.656,72. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Sächsische Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers das Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung einer Urlaubsabgeltung in Höhe von EUR 6.543,60 verurteilt (Urteil vom 26.05.2011 – Az. 9 Sa 86/11).
Auf die Revision der Beklagten stellte das BAG das Urteil des Arbeitsgerichts wieder her.
Das BAG entschied, dass der Kläger mit der Erledigungsklausel in dem gerichtlichen Vergleich wirksam auf seinen Urlaubsabgeltungsanspruch verzichtet hat. Dem steht auch nicht § 13 Abs. 1 Satz 3 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) entgegen, der bestimmt, dass von der Regelung des § 7 Abs. 4 BUrlG, wonach Urlaub abzugelten sei, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden kann. Diese Regelung verbietet nur einzelvertragliche Abreden, die das Entstehen von Urlaubsabgeltungsansprüchen ausschließen. Sind die Urlaubsabgeltungsansprüche jedoch schon entstanden und hatte der Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Urlaubsabgeltung in Anspruch zu nehmen und sieht er davon ab, steht einem Verzicht auf Urlaubsabgeltung nichts entgegen.
Diese Entscheidung ist nachvollziehbar. Gemäß § 13 Abs. 1 S. 3 BUrlG handelt es sich bei dem Urlaubsabgeltungsanspruch ebenso wie beim Urlaubsanspruch zwar um unabdingbare Rechte eines Arbeitnehmers. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist jedoch letztlich ein reiner Geldanspruch und kein Ersatz für den Urlaubsanspruch. Auf einen reinen Geldanspruch kann aber gemäß § 397 BGB verzichtet werden. Arbeitgeber sollten daher eine Ausgleichsklausel in arbeitsgerichtlichen Vergleichen mit aufnehmen, um das Risiko zu minimieren, nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses noch mit unerwarteten Forderungen, wie entstandenen Urlaubsabgeltungsansprüchen, konfrontiert zu werden.
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.05.2013 – Az. 9 AZR 844/11)
Viviane Freifrau von Aretin, Rechtsanwältin