Februar 2013 Blog

Pauschalpreisabrede schützt nicht vor gesonderten Vergütungsansprüchen

Auch im Rahmen eines Pauschalpreisvertrages sind geänderte und zusätzliche Leistungen, die nicht zu einer wesentlichen Abweichung vom vereinbarten Preis führen, besonders zu vergüten (§ 2 Abs. 7, Abs. 5, Abs. 6 VOB/B). Das hat das OLG Koblenz in seiner Entscheidung vom 14. November 2012 bestätigt.

Der Auftragnehmer machte im Rahmen von Nachtragsangeboten Mehrkosten durch geänderte Leistungen geltend, die aufgrund bauaufsichtsrechtlicher Vorgaben und einer Masseabweichung von dem der Kalkulation zugrundeliegenden Bodengutachten für den Abtransport von schadstoffbelastetem Erdreich entstanden waren. Der Auftraggeber nahm die Nachträge unter Hinweis auf die Pauschalpreisabrede nicht an und verwies auf die Klausel im Vertrag, nach der aus Änderungen der Bauausführung keine Ersatzansprüche abzuleiten sind. Der Auftraggeber war mit seinen Einwendungen nicht erfolgreich.

Trotz der Pauschalpreisabrede sind außerhalb des ursprünglichen Leistungskatalogs liegende Arbeiten auch dann gesondert zu vergüten, wenn sie preislich nicht wesentlich ins Gewicht fallen. Das sieht § 2 Abs. 7 Nr. 2 VOB/B ausdrücklich vor für die Selbstübernahme von Leistungen durch den Auftraggeber (§ 2 Abs. 5 VOB/B), für Leistungsänderungen die auf einer Änderung des Bauentwurfes beruhen (§ 2 Abs. 5, § 1 Abs. 3 VOB/B) sowie für zusätzliche Leistungen, bspw. durch behördliche Auflagen (§ 2 Abs. 6, § 1 Abs. 4 S. 1 VOB/B).

Bei der Abrechnung von geänderten oder zusätzlichen Leistungen muss der Auftragnehmer eine (Mehr-) Kostenberechnung unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 bzw. des § 2 Abs. 6 Nr. 2 VOB/B vorlegen, um seinen Vergütungsanspruch zu begründen.

Das OLG Koblenz deutet an, dass die Parteien die Auswirkungen von Änderungen nach § 2 Abs. 5 und Abs. 6 VOB/B  vertraglich ausschließen und den Auftragnehmer an den Pauschalpreis binden können. An eine solche Vereinbarung seien strenge Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der Klarheit zu stellen, weil der Auftragnehmer ggf. unbeherrschbare Risiken übernehme. Welche Anforderungen das konkret sind, lässt das OLG offen. Die streitgegenständliche Regelung, dass Änderungen der Bauausführung nicht zu Ersatzansprüchen führen, genügt diesen Anforderungen aber jedenfalls nicht.

Da es sich bei den betroffenen Bauverträgen nahezu immer um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, ist zweifelhaft, ob eine solche Klausel der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB standhalten würde. Es muss davon ausgegangen werden, dass eine Klausel, die dem Auftragnehmer abweichend von § 2 Abs. 7 Nr. 2 VOB/B das Preisrisiko auch in den Fällen auferlegt, in denen die geänderten oder zusätzlichen Leistungen nicht aus seinem Risikobereich stammen, den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt und deshalb gemäß § 307 BGB unwirksam ist.

(OLG Koblenz, Beschluss vom 14.11.2012 – 5 U 465/12)

Melanie Eilers, Rechtsanwältin

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