Juli 2021 Blog

Personen­gesell­schafts­recht wird modernisiert

Durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG - wird das teilweise noch aus dem 19. Jahrhundert stammende Recht der Personengesellschaften modernisiert und  an die Bedürfnisse des modernen Wirtschaftslebens angepasst.

Am 24. Juni 2021 hat der Bundestag das MoPeG verabschiedet, der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 25. Juni 2021 keinen Einspruch erhoben. Das Gesetz, das vor allem deutliche Änderungen für am Geschäftsverkehr teilnehmende Gesellschaften bürgerlichen Rechts bewirkt, wird im Wesentlichen zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. Die wesentlichen Änderungen werden im Folgenden dargestellt.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Im Zentrum der Reform steht die „Grundform“ der Personengesellschaft, die im BGB geregelte Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), auch BGB-Gesellschaft genannt. Der GbR wird es erleichtert, am Wirtschaftsverkehr teilzunehmen. Solche am Wirtschaftsleben teilnehmenden GbR, sog. Außengesellschaften, sind nunmehr ausdrücklich rechtsfähige Gesellschaften. Die durch solche rechtsfähigen Gesellschaften erworbenen Rechte und gegen sie begründeten Verbindlichkeiten sind künftig Vermögen der Gesellschaft selbst. Bislang war das Gesellschaftsvermögen nicht der Gesellschaft, sondern deren Gesellschaftern „zur gesamten Hand“ (sog. Gesamthandsvermögen) zugeordnet. Bei reinen Innengesellschaften, also solchen, die ausschließlich einem zwischen den Gesellschaftern bestehenden Zweck dienen (z.B. sog. Gelegenheitsgesellschaften, aber auch – wirtschaftlich bedeutsamer – Gesellschaften zur internen Abstimmung von Stimmrechtskonsortien) und daher nicht im Wirtschaftsleben nach außen auftreten, bleibt es bei der bisherigen Rechtslage, d.h. dass die nicht rechtsfähige GbR selbst nicht Träger von eigenen Rechten und Pflichten ist.

Durch die Einführung eines öffentlich einsehbaren Gesellschaftsregisters, das relevante Informationen wie z.B. den Namen, unter dem die GbR im Geschäftsverkehr auftritt, die Gesellschafter sowie die Vertretungsberechtigten angibt, wird die wirtschaftlich tätige, also rechtsfähige, GbR transparent und kann damit leichter am Wirtschaftsleben teilnehmen. Eine Eintragung im Gesellschaftsregister ist, von Ausnahmen abgesehen, grundsätzlich jedoch nicht verpflichtend. Solche Ausnahmen sind dann gegeben, wenn die GbR bestimmte Rechte wie Eigentum an einem Grundstück oder Geschäftsanteile an einer GmbH oder AG erwerben will. Hierzu ist eine vorherige Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister erforderlich. Im Grundbuch, in der Gesellschafterliste der GmbH oder im Aktienregister der AG werden dann künftig nicht mehr wie bislang sämtliche Gesellschafter der GbR angege­ben, sondern es wird nur noch die GbR selbst genannt. Damit erübrigt sich im Fall des Wechsels von Gesellschaftern der GbR insbesondere die zeit- und kostenintensive Berich­tigung des Grundbuchs. Stattdessen wird nur die Eintragung im Gesellschaftsregister aktualisiert.

Eine in das Gesellschaftsregister eingetragene GbR muss in ihrem Namen den Zusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ angeben.

Eingetragene GbRs sind auch umwandlungsfähige Rechtsträger nach dem Umwandlungs­gesetz, d.h. sie können Parteien von umwandlungsrechtlichen Vorgängen (z.B. Verschmelzung oder Spaltung) sein.

Öffnung der GmbH & Co. KG für freie Berufe

Die Rechtsform der Kommanditgesellschaft einschließlich der GmbH & Co. KG steht künftig nicht mehr nur Gewerbetreibenden sondern auch den sog, freien Berufen wie z.B. Ärzten und Rechtsanwälten zur gemeinsamen Berufsausübung Verfügung. Voraussetzung ist allerdings, dass das jeweilige Berufsrecht dies ebenfalls zulässt.

Nutzen Freiberufler die Rechtsform der GmbH & Co. KG kann hierdurch die Haftung der Gesellschafter für sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft auf die jeweilige Kommandit­einlage beschränkt werden. Bei der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartmbB), die bislang Freiberuflern als einzige Personengesellschaft mit Haftungsbeschränkung zur Verfügung stand, ist nur die Haftung für fehlerhafte Berufsausübung, insbesondere für Beratungsfehler, beschränkt auf die Deckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung. Für sonstige Verbindlichkeiten, insbesondere für solche gegenüber Angestellten oder aus Mietverträgen haften die Partner dagegen unbeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen.

Allerdings stellen Einkünfte einer KG in steuerlicher Hinsicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar, die der Gewerbesteuer unterliegen. Die PartmbB dagegen stellt nach den steuerrecht­lichen Regelungen keinen Gewerbebetrieb dar, sie unterliegt deswegen nicht der Gewerbesteuer.

Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen bei OHG und KG

Das sog. Beschlussmängelrecht wird in seiner Grundstruktur dem bei GmbH und AG geltenden angepasst, wobei jedoch die Nichtigkeitsgründe präziser und moderner formuliert sind. Wenn der Gesellschaftsvertrag hierzu nichts anderes regelt, kann künftig ein Gesellschafter einer OHG bzw. einer (GmbH & Co.) KG grundsätzlich die Rechtswidrigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung nur mittels einer innerhalb von drei Monaten zu erhebenden Klage geltend machen. Ausgenommen hiervon sind nur Verstöße gegen Vorschriften, auf deren Einhaltung die Gesellschafter nicht verzichten können wie z.B. bestimmte Vorschriften bezüglich der Einberufung und Abhaltung von Gesellschafter­versammlungen. Solche Verstöße gelten als so schwerwiegend, dass sie auch ohne Anfechtung die Nichtigkeit von in solchen Versammlungen gefassten Beschlüsse zur Folge haben.

Nach Ablauf der genannten drei-Monats-Frist ist ein Beschluss unanfechtbar. Werden allerdings Vergleichsverhandlungen über die Rechtswidrigkeit und damit Wirksamkeit von Beschlüssen geführt, ist für die Dauer solcher Verhandlungen der Lauf der genannten Drei-Monats-Frist gehemmt.

Haftung von Kommanditisten

Kommanditisten haften bis zur Eintragung ihrer Kommanditistenstellung und damit ihrer Hafteinlage in das Handelsregister grundsätzlich unbeschränkt. Nunmehr ist ausdrücklich geregelt, dass diese unbeschränkte Haftung nicht gegenüber Gläubigern greift, denen die Kommanditistenstellung des noch nicht in das Handelsregister eingetragenen Kommanditis­ten bekannt war. Dies hatte der ursprüngliche Regierungsentwurf noch anders geregelt.

Kommanditisten können im Zusammenhang mit bezogenen Gewinnen künftig nicht mehr auf eine in gutem Glauben errichtete fehlerhafte Bilanz vertrauen. Sie müssen aufgrund einer solchen Bilanz bereits an sie ausgeschüttete (scheinbare) Gewinne zurückzahlen, wenn nachträglich Bilanzierungsfehler festgestellt werden, die Auswirkung auf den Gewinn haben.

Empfehlung

Betroffene Gesellschaften sollten ihre Gesellschaftsverträge darauf überprüfen, wo ggf. Abweichungen von den künftigen gesetzlichen Regelungen sinnvoll sind oder gewünscht werden.

Bei bestehenden GbRs, die in das Gesellschaftsregister eingetragen werden sollen oder müssen, sollte geprüft werden, ob ggf. nur ein bestimmter Bereich offengelegt/registriert werden soll bzw. muss, bezüglich eines anderen Teils dies jedoch nicht tunlich erscheint. In einem solchen Fall empfiehlt sich ggf. eine Umstrukturierung der GbR.

Dr. Volker Schwarz, Rechtsanwalt
Stuttgart

Anmeldung zum GvW Newsletter

Melden Sie sich hier zu unserem GvW Newsletter an - und wir halten Sie über die aktuellen Rechtsentwicklungen informiert!