März 2020 Blog

Pharma­unter­nehmen im Fokus der In­vesti­tions­kon­trolle: Impf­stoff­ent­wicklun­gen müssen für alle ver­füg­bar sein

Mehrere deutsche Pharmaunternehmen forschen und entwickeln derzeit an einem Impfstoff gegen das neuartige Corona-Virus (COVID-19). Der Verkauf solcher Unternehmen unterfällt dem deutschen Prüfungsregime für ausländische Direktinvestitionen und kann potenziell untersagt werden.

Amerika versucht, deutsche Impfstoff-Firma zu kaufen

Zahlreichen, mittlerweile wohl bestätigten Medienberichten zufolge hat US-Präsident Donald Trump in der vergangenen Woche Kontakt zu dem Tübinger Pharmaunternehmen CureVac AG aufgenommen, das derzeit an einem Impfstoff gegen das Corona-Virus forscht. Dabei soll er ein Übernahmeangebot gemacht oder aber jedenfalls viel Geld für die exklusive Entwicklung eines möglichen Corona-Impfstoffs für den amerikanischen Markt angeboten haben. Die Unternehmensvertreter haben ein Interesse an einer solchen Übernahme öffentlich zurückgewiesen und klargestellt, dass für sie ein Exklusivverkauf nicht zur Debatte steht. Diese Reaktion würde in den Medien sowie von vielen Vertretern aus der Politik sehr begrüßt. Das Bundeswirtschaftsministerium erklärte hierzu in einer Regierungspressekonferenz am 16. März 2020: „Impfstoffentwicklungen müssen vorangetrieben werden. Aber sie müssen für alle verfügbar sein. Es kann hier nicht um Exklusivitäten gehen. Das ist unsere Haltung.“

Der außenwirtschaftsrechtliche Rahmen

Im Zusammenhang mit den Übernahme-Gerüchten hatte Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier in einem Interview auch auf die Eingriffsmöglichkeiten des Außenwirtschaftsrechts hingewiesen, wonach die Bundesregierung die Möglichkeit habe, sich Übernahmen deutscher Unternehmen aus Drittstaaten näher anzuschauen, „insbesondere, wenn es um nationale oder europäische Sicherheitsinteressen geht“. Die Bundesregierung habe ein hohes Interesse, Wirkstoffe und Impfstoffe in Deutschland und Europa zu produzieren.
Minister Altmaier nimmt hiermit Bezug auf die Regelungen zur Investitionskontrolle in den §§ 55 ff. der deutschen Außenwirtschaftsverordnung (AWV), für die derzeit weitere Verschärfungen geplant sind. Bereits die geltenden Vorschriften zur Investitionskontrolle sehen vor, dass das Bundeswirtschaftsministerium – in Abstimmung mit der Bundesregierung und betroffenen Ressorts – ausländische Direktinvestitionen prüfen und gegebenenfalls sogar untersagen kann, wenn es durch den Verkauf eines deutschen Unternehmens die öffentlichen Sicherheit oder Ordnung der Bundesrepublik gefährdet sieht. In § 55 Abs. 1 S. 2 AWV sind eine Reihe von Bereichen und Sektoren gelistet, in denen eine solche Gefährdung nahe liegen kann, weswegen in diesen Bereichen nach § 55 Abs. 4 AWV eine Meldepflicht für geplante Verkäufe an das BMWi besteht. Dies betrifft insbesondere Unternehmen, die in Infrastrukturen tätig sind, die für das Bestehen der Bundesrepublik Deutschland als kritisch angesehen werden. Zu diesen kritischen Infrastrukturen gehört nach dem Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit der Informationstechnik auch der Gesundheitssektor. Davon abgesehen hat der Bund einen sehr weiten Ermessenspielraum, wenn es um die Bewertung deutscher Sicherheitsinteressen im Rahmen von Investitionsprüfungen geht. In Zeiten von Pandemien ist daher davon auszugehen, dass deutsche Unternehmen aus dem Gesundheitssektor, die Impfstoffe entwickeln, Beatmungsgeräte produzieren oder ähnlich systemrelevante Tätigkeiten vornehmen, als Teil der kritischen Infrastruktur angesehen werden würden und ihr Verkauf sehr kritisch untersucht werden würde. Ein geplanter Exklusivverkauf, wie ihn Trump offenbar avisiert hatte, dürfte hierbei kaum genehmigungsfähig sein.

Empfehlung

Etwaige geplante Erwerbsvorgänge, die den Gesundheitssektor betreffen, erfordern daher aktuell sowohl auf Käufer- als auch auf Verkäuferseite eine enge fachkundige Begleitung. Wir halten Sie über die Entwicklungen auf dem Laufenden und unterstützen Sie bei Ihren Vorhaben.

Bei derartigen Erwerben ist auch Kartellrecht zu beachten. Zur Frage der Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Fusionskontrollverfahren siehe hier.
Zu den aktuellen Ausfuhrbestimmungen für persönliche Schutzausrüstung siehe hier.

Marian Niestedt
Nina Kunigk

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