März 2024 Blog

Prozessverlust wegen Insichgeschäfts: Abtretung im Dickicht zwischen GmbH & Co. KG, Komplementär-GmbH und deren Geschäftsführer

Tritt der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH eine Forderung der GmbH & Co. KG an sich selbst ab, bedarf es einer Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB in seinem Verhältnis zur zedierenden KG.

Sachverhalt

Der Kläger schloss als Makler mit der Beklagten u.a. einen Vertrag über die Vermittlung von Containern. Die hieraus resultierende Provisionsforderung trat der Kläger an die A. GmbH & Co. KG ab. Der Kläger war Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der KG und seitens der Komplementär-GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Komplementär-GmbH wiederum war im Verhältnis zur KG von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Nachdem die Beklagte die Provisionen nur teilweise gezahlt hatte, trat die A GmbH & Co. KG die unbezahlten Provisionsansprüche zurück an den Kläger ab, der diese gemeinsam mit weiteren Forderungen gegen die Beklagte gerichtlich geltend machte. Der Klage auf Zahlung der unbezahlten Provisionsansprüche gab das Landgericht statt.

Entscheidung

Der 18. Zivilsenat des OLG Hamm hat die Verurteilung mangels Aktivlegitimation des Klägers aufgehoben: Die Rückabtretung der restlichen Provisionsforderungen sei gemäß § 181 BGB unwirksam, da ohne hinreichende Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB vom Kläger als Vertreter der KG an sich selbst vorgenommen. Zur Begründung stellte der Senat klar, dass eine GmbH & Co. KG durch die Komplementär-GmbH vertreten werde (§ 161 Abs. 2, § 125 Abs. 1, § 170 HGB a.F.), die wiederum durch ihren Geschäftsführer vertreten wird (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Schließe der Geschäftsführer der GmbH ein Rechtsgeschäft mit der KG ab, indem er zugleich für sich selbst und als Vertreter der KG handelt, finde daher § 181 BGB Anwendung. Der Kläger selbst aber war im Verhältnis zur A. GmbH & Co. KG weder allgemein noch einzelfallbezogen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Denn die bestehenden Befreiungen bezogen sich allein auf sein Verhältnis zur Komplementär-GmbH sowie auf dasjenige zwischen der Komplementär-GmbH zur KG. Insbesondere, so der Senat, schließe die allgemeine Befreiung der Komplementär-GmbH durch die KG nicht auch die Befreiung des Klägers selbst ein.

Auch das Zusammentreffen der beiden allgemeinen Befreiungen führe zu keiner anderen Beurteilung. Die Befreiungskette hätte dem Kläger zwar den Abschluss mittelbarer Rechtsgeschäfte mit der A. GmbH & Co. KG auf dem Umweg über die Komplementär-GmbH erlaubt. So hätte die GmbH – ihrerseits vertreten durch den Kläger – die streitgegenständliche Forderung im Namen der KG an sich selbst abtreten können. Sodann hätte der Kläger die Forderung im Namen der GmbH weiter an sich abtreten können. Ein solcher gestreckter Vorgang mit einem Zwischenerwerb der GmbH unterscheide sich jedoch in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht von dem vorliegend vorgenommenen Direktgeschäft.

Anmerkung und Praxistipp

Mit seinem kurz und knapp begründeten Urteil zur Unwirksamkeit der Rückabtretung stellt sich der 18. Zivilsenat des OLG Hamm gegen die Auffassung des OLG Düsseldorf. Dieses hatte entschieden, dass der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH, wenn er – wie vorliegend der Kläger – im Verhältnis zur Komplementär-GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist, sich selbst im Namen der KG eine einzelfallbezogene Erlaubnis erteilen könne, (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.9.2004 – I-3 Wx 125/04, juris Rn. 12 f.). Zu Recht macht das OLG Hamm jedoch unter Hinweis auf eine Entscheidung des BGH (BGHZ 58, 115) darauf aufmerksam, dass eine solche Erlaubniserteilung ein Rechtsgeschäft im Sinne von § 181 BGB darstellt, und zwar ein solches zwischen dem Vertretenen, hier also der A. GmbH & Co. KG, und dem Erlaubnisnehmer, hier also dem Kläger. Deshalb könne es vorliegend auch nicht auf das Befreiungsverhältnis des Klägers zur Komplementär-GmbH ankommen: Maßgeblich ist allein sein Verhältnis zur KG, in dem es jedoch an einer Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB fehlte.

Der Hinweis für die Praxis liegt auf der Hand: Im Fall von Abtretungen im Geflecht zwischen GmbH & Co. KG, Komplementär-GmbH und deren Geschäftsführer ist sorgfältig entlang einer bestehender Befreiungskette abzutreten bzw. durch Erteilung zusätzlicher wirksamer Befreiungen die Wirksamkeit der Abtretung sicherzustellen. Zwar muss ein bereits angestrengter Rechtsstreit nicht, wie im vorliegenden Fall, zwangsläufig mangels Aktivlegitimation verloren gehen, da die Abtretung auch während des Prozesses grundsätzlich noch nachgeholt werden kann. Allerdings bewirkt in diesem Fall erst die wirksame nachträgliche Abtretung die Hemmung der Verjährung des abgetretenen Anspruchs. Der Prozess könnte also gleichwohl wegen § 214 Abs. 1 BGB verloren gehen.

(OLG Hamm, Urteil vom 11.1.2024, Az.: 18 U 123/21)

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