Dezember 2012 Blog

Reform der Insolvenzordnung - weitere Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)

Durch das ESUG, das in weiten Teilen bereits am 1. März 2012 in Kraft treten soll, wird die  Insolvenzordnung mit dem Ziel, die Sanierung von überlebensfähigen Unternehmen zu erleichtern, reformiert.
Im Folgenden haben wir für Sie in einem kurzen Überblick die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen zusammengefasst:

  • Stärkung der Position der Gläubiger: Durch das ESUG wird – unter bestimmten Voraussetzungen – nun die Möglichkeit eröffnet, bereits in einem frühen Stadium des Insolvenzverfahrens einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen, der insbesondere bei der Auswahl und Bestellung des Insolvenzverwalters und bei der Anordnung einer Eigenverwaltung eingebunden ist.
  • Stärkung der Eigenverwaltung: Der Zugang des Schuldners zur Eigenverwaltung wird vereinfacht. Insbesondere darf der Antrag auf Eigenverwaltung vom Insolvenzgericht nur abgelehnt werden, wenn Umstände bekannt sind, nach denen die Eigenverwaltung Nachteile für die Gläubiger erwarten lässt. Eine Ablehnung des Antrags muss künftig begründet werden.
  • Sog. Schutzschirmverfahren: Das neue „Schutzschirmverfahren“ gibt dem Schuldner die Möglichkeit, bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung innerhalb von drei Monaten unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters und in Eigenverwaltung einen Sanierungsplan auszuarbeiten. Das Gericht kann hierbei zum Schutz des Schuldners u.a. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vorläufig untersagen.
  • Möglichkeit eines Debt-Equity-Swaps: Schließlich kann nunmehr im Insolvenzplanverfahren ein Debt-Equity-Swap vorgesehen werden. Durch einen solchen Debt-Equity-Swap werden Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuldner umgewandelt, d.h. Gläubiger werden Gesellschafter des Schuldners. Zu diesem Zweck kann der Insolvenzplan eine Kapitalherabsetzung und eine gleichzeitige Kapitalerhöhung enthalten; die Einlageleistung wird dann durch Einbringung der Insolvenzforderung des Gläubigers in die Gesellschaft bewirkt.

 


(BGBl. 2011, Teil I Nr. 64, S. 2582)

Rechtsanwalt Dr. Lars Weber

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