Dezember 2012 Blog

Registergericht kann Nachweis für Vollwertigkeit nach § 19 Abs.5 GmbHG fordern

Wird bei der Gründung einer GmbH bereits vor Leistung der Stammeinlage vereinbart, dass die Einlage an den Gesellschafter zurückgezahlt werden soll, so kann das Registergericht im Rahmen der Eintragung Nachweise für die Vollwertigkeit des Rückgewähranspruchs verlangen.

Anders als in den Fällen des § 8 Abs. 2 S. 2 GmbHG bedarf es in dieser Konstellation keiner erheblichen Zweifel, damit das Gericht Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 5 S. 1 GmbHG verlangen darf. Dies hat das OLG München in einem Beschluss vom 17. Februar 2011 (Az.: 31 Wx 246/10) entschieden.

Die als Beschwerdeführerin auftretende GmbH war zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet worden. Bereits vor Erbringung der vereinbarten Bareinlage war mit dem einzigen Gesellschafter vereinbart worden, dass ihm die Einlage in Form eines verzinsten Darlehens zurückgezahlt werden sollte. Der Darlehensvertrag räumte der Gesellschaft das Recht ein, die Darlehenssumme jederzeit durch fristlose Kündigung fällig zu stellen.

Bei der Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister versicherten die Geschäftsführer, dass die Stammeinlage zur freien Verfügung der Gesellschaft eingezahlt worden sei. Zudem legten sie entsprechend der in § 19 Abs. 5 S. 2 GmbHG statuierten Pflicht die Darlehensvereinbarung offen, ohne jedoch weitere Unterlagen dazu einzureichen. Das Registergericht beanstandete, dass eine Eintragung nicht erfolgen könne, bevor ihr der Darlehensvertrag sowie ein Bonitätsnachweis des Gesellschafters vorgelegt würden. Hiergegen legte die Gesellschaft Beschwerde ein. Diese blieb erfolglos, das OLG München wies sie als unbegründet zurück.

Nach § 19 Abs. 5 S. 1 GmbHG wird der Gesellschafter bei einer sofortigen Rückzahlung der Stammeinlage nur dann von seiner Einlageverpflichtung befreit, wenn die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist bzw. fällig gestellt werden kann. Nach den Ausführungen des OLG München ist die vom Gesetzgeber mit der Offenlegungspflicht des § 19 Abs. 5 S. 2 GmbHG bezweckte Prüfungsmöglichkeit des Registergerichts nur dann ausreichend gewährleistet, wenn das Gericht Belege für die bei der Anmeldung vorgeschriebenen Angaben erhalte. Regelmäßig müssten deshalb die entsprechenden Vertragsverhältnisse offengelegt sowie ein Beleg für die Vollwertigkeit des Rückgewähranspruchs beigebracht werden.

Anders als im Grundfall der Bargründung, bei der im Sinne einer Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung nach § 8 Abs. 2 S. 2 GmbHG nur bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung nach § 8 Abs. 2 S. 1 GmbHG entsprechende Belege verlangt werden können, habe der Gesetzgeber bei Einführung des § 19 Abs. 5 GmbHG andere Ziele verfolgt. So sei es ihm vor allem darum gegangen, Klarheit darüber zu schaffen, unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung des Gesellschafters von der Einlageverpflichtung auch bei anschließender Rückzahlung der Einlage anzunehmen ist. Insbesondere der Entstehungsgeschichte des § 19 Abs. 5 S. 2 GmbHG sei zu entnehmen, dass in diesem Zusammenhang eine Prüfung der Voraussetzungen der Erfüllungswirkung durch das Registergericht ausdrücklich ermöglicht werden sollte.

Schließlich hat das OLG München noch ausgeführt, dass für den Bonitätsnachweis des Gesellschafters ein bloßer Verweis auf die „aktuellen, öffentlichen Ratings“ nicht ausreichend sei.

(OLG München, Beschluss vom 17. Februar 2011, Az.: 31 Wx 246/10)

Florian Puschmann, Rechtsanwalt, Hamburg

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