Oktober 2017 Blog

Risiken beim Softwarevertrieb mittels „Product Keys“

Computerprogramme werden heutzutage kaum mehr auf physischen Datenträgern vertrieben. Stattdessen wird dem Erwerber oftmals nur ein sogenannter „Product Key“ übermittelt, mittels dessen er das zuvor aus dem Internet heruntergeladene Programm aktivieren kann. Der Vertrieb „gebrauchter“ Software in dieser Weise auf dem Zweitmarkt kann indes vielfältige Rechtsverletzungen begründen, was das Oberlandesgericht München kürzlich nochmals aufgezeigt hat.

Sachverhalt
Ein Softwarehändler bot über seinen Onlineshop und die Auktionsplattform eBay die Bürosoftware „Microsoft Office“ unter anderem in der „Professional Plus“-Version an, die ansonsten grundsätzlich nur über Volumenlizenzverträge, d.h. als gewerbliche Mehrfachlizenzen, vertrieben wird. Der Händler übermittelte den Käufern jeweils eine E-Mail mit dem ausdrücklich als „Lizenzschlüssel“ bezeichneten und aus einem Volumenlizenzvertrag mit einer chinesischen Bildungseinrichtung stammenden Product Key. Außerdem war in der E-Mail ein direkter Downloadlink auf die in seinem Portal gespeicherte 30-Tage-Testversion der Software enthalten, die mit dem Product Key freigeschaltet werden konnte. Der Softwarehersteller Microsoft machte gegenüber dem Händler Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung seiner Urheber- und Markenrechte geltend. Das Landgericht gab der Klage überwiegend statt.

Entscheidung
Die Berufung des Händlers hat überwiegend keinen Erfolg. Das Angebot des Händlers war gleich in mehrfacher Hinsicht unzulässig, wobei das Gericht nach den verschiedenen Nutzungshandlungen unterschied und dabei viele bislang umstrittene Rechtsfragen im Onlinebereich von Software erörtern konnte.

Bereits das Speichern der Software auf dem eigenen Server des Händlers und deren Bereitstellen zum Download verletzt das landläufig als „Online-“ oder „Internetrecht“ bekannte Ausschließlichkeitsrecht des Softwareherstellers. Zwar ist die Veräußerung eines Computerprogramms durch Aushändigen eines materiellen Datenträgers oder durch Herunterladen aus dem Internet nicht nur wirtschaftlich und funktionell vergleichbar, sondern seit der vielbeachteten „Used Soft“-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus 2012 mittlerweile auch rechtlich weitgehend gleichgestellt. Daher können auch online erworbene und gedownloadete Programmkopien grundsätzlich wie eine physische Programmkopie ohne Beschränkungen weiterveräußert werden (sogenannte „Erschöpfung“ der Urheberrechte an dieser konkreten Programmkopie). Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Downloadmöglichkeit tatsächlich dem „Verkauf" der Software dient und der Käufer diese – wie einen Datenträger – dauerhaft nutzen kann. Gerade daran fehlte es hier jedoch, weil eine nur zeitlich begrenzt nutzbare Testversion online bereitgestellt wurde. Unbeachtlich war ferner, dass der Händler dem Kunden nicht das Programm selbst sondern nur einen direkten Downloadlink übermittelt hat, der zudem nicht über Suchmaschinen auffindbar war, weil letztlich das Programm vom Server des Händlers abgerufen werden konnte.

Das Übermitteln des Product Keys und des Downloadlinks an Kunden begründete zudem die Gefahr, dass Kunden das Programm downloaden und damit rechtswidrige Kopien bzw. Vervielfältigungen herstellen könnten. Der bloße Product Key stellt entgegen der Bewerbung als „Lizenzschlüssel“ gerade keine Lizenz zur Nutzung des Programms dar, sondern ist lediglich ein – einem Fahrzeugschlüssel vergleichbares – technisches Mittel, um das erworbene Computerprogramm zu aktivieren und dauerhaft in Betrieb zu nehmen. Bereits zuvor hatten daher einige Gerichte die Bewerbung von Product Keys als „Lizenz“ als irreführend untersagt. Eine etwaige rechtfertigende „Erschöpfung“ von Urheberrechten wegen der bereits an eine chinesische Bildungseinrichtung veräußerten Volumenlizenz kam allein deshalb nicht in Betracht, weil die dazugehörigen Kopien nicht in der EU, sondern in China erstmals in Verkehr gebracht wurden. Unerheblich war daher auch, ob die in der Volumenlizenz enthaltene Anzahl an lizensierten Kopien bereits erreicht war oder nicht.

Schließlich verletzt das Übermitteln des Product Keys und des Downloadlinks zugleich das Verbreitungsrecht des Softwareherstellers zum Vertrieb von physischen Programmkopien. Aufgrund der Gleichstellung der analogen und digitalen Vertriebsarten ist daher in der Downloadmöglichkeit zugleich eine Verbreitung im rechtlichen Sinne zu sehen, zu der der Händler aus den oben genannten Gründen ebenfalls nicht berechtigt war.

Praxishinweise
Der vorliegende Sachverhalt bot für das Gericht die Gelegenheit, viele der zuletzt diskutierten Rechtsfragen um den Onlinevertrieb von Software anzusprechen. Was bleibt ist die Erkenntnis, dass der Online-Vertrieb „gebrauchter“ Software in rechtlicher Hinsicht weiterhin „vermintes Gelände“ ist und sorgfältiger Prüfung im Einzelfall bedarf.

(OLG München, Urteil vom 1.6.2017, Az. 29 U 2554/16)

Dr. Christian Triebe, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Hamburg

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