Schadensersatz wegen Nutzung von Google Fonts
Dass auch bei der Websitegestaltung die besonderen Anforderungen an Datenübermittelungen in Drittländer beachtet werden müssen, zeigt ein kürzlich ergangenes Urteil des Landgerichts München, in welchem dem Kläger ein Schadensersatz in Höhe von 100 € zugesprochen wurde.
Gegenstand des Verfahrens war die Klage eines Websitenutzers, welcher sich durch die Übermittlung seiner IP-Adresse durch die Websitebetreiberin an das US-Unternehmen Google in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt sah. Zu dieser Übermittlung kam es durch die dynamische Einbindung des Schriftartendienstes Google Fonts. Kennzeichnend für diese Art der Einbindung ist, dass bei Aufruf der Website, eine Verbindung zum Google-Server aufgebaut wird, von wo die benötigte Schriftart abgerufen und ausgespielt wird. Dabei kommt es während des Verbindungsaufbaus zu einer Übertragung der IP-Adresse jeweiligen Websitenutzerin oder des jeweiligen Websitenutzers an Google.
Dass es sich bei der IP-Adresse um ein personenbezogenes Datum handelt, stellte das Gericht in Anlehnung an die Spruchpraxis des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 16.05.2017 – VI ZR 135/13) nochmals klar. Dies sei der Fall, da der Websitebetreiber abstrakt über Mittel verfügt, „die vernünftigerweise eingesetzt werden könnten, um mithilfe Dritter, und zwar der zuständigen Behörde und des Internetzugangsanbieters, die betreffende Person anhand der gespeicherten IP-Adressen bestimmen zu lassen.“ Ausreichend sei dabei, dass die abstrakte Möglichkeit für den Websitebetreiber oder Google bestehe, die hinter der IP-Adresse stehende Person zu identifizieren. Auf die konkrete Möglichkeit der Verknüpfung komme es nicht an.
In der Übermittlung sah das Gericht eine Verletzung des Rechts des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung, da vor der Übermittlung keine diesbezügliche Einwilligung des Klägers eingeholt worden war. Auch eine andere die Übermittlung legitimierende Rechtsgrundlage vermochte das Gericht nicht zu erkennen. Insbesondere könne sich die Websitebetreiberin nicht auf ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO stützen, da Google Fonts auf Websites auch eingesetzt werden könne, ohne dass beim Aufruf der Website eine Verbindung zum Goolge-Server hergestellt und die IP-Adressen der Websitenutzerinnen und -nutzer an Google übermittelt werde.
Zu der Frage, ob eine Übermittlung der IP-Adresse überhaupt auf eine Einwilligung, welche über ein Consent-Banner eingeholt wird, gestützt werden kann, hat sich das Gericht in dieser Entscheidung nicht geäußert. Bis auf Weiteres empfiehlt es sich daher wohl, beim Einsatz von Google Fonts auf die datensparsamere Variante der statischen Einbindung zurückzugreifen, bei der die gewünschten Schriftarten herunterladen und beim Aufruf der Website vom eigenen Server ausgespielt werden.
(LG München, Urteil vom 20.01.2022 – [3 O 17493/20])