24 Februar 2021 Blog

Schadwaren­ver­wertung

Die Verwertung von beschädigter Ware ist in der Praxis ein altes Thema, trotzdem aber rechtlich nach wie vor nicht ganz einfach zu handhaben. Ergänzend angemerkt sei, dass der Notverkauf, wie er in § 419 Abs. 3 HGB angesprochen ist, hiermit nicht gemeint ist; angesprochen ist der Verkauf von angesammelter beschädigter Ware, insbesondere in Netzwerken zum Zwecke der Minderung der Belastung mit Schadensersatzforderungen.

Grundsätzlich kann eine Verwertung nur durch den Eigentümer erfolgen, zumindest mit einer Genehmigung des Eigentümers. Damit stellt sich im Transportbereich schon das 1. Problem dass der Transportdienstleister häufig nicht weiß, ob nach der Übergabe an ihn denn nun der Verlader Eigentümer ist oder der Empfänger. Diese kaufrechtliche Konsequenz ist dem Transportdienstleister regelmäßig unbekannt. Dabei ist auch noch zu beachten, dass es sich hier teilweise um Markenware handelt und damit auch noch aus markenrechtlicher Sicht zu beachten ist, ob mit einer solchen Verwertung Markenrechte verletzt werden.

Rechtlich ist der Ausgangspunkt, dass die Schadensminderung durch einen Restwert bereits im Schadensbegriff des Transportrechtes erfasst ist, siehe § 419 Abs. 3 HGB. Der Schadenswert im Transportrecht bezieht einen möglichen Restwert der Ware bereits ein.

Es bedarf also zur Sicherung des Transportdienstleisters, der eine solche Verwertung durchführen möchte, einer sehr präzisen vertraglichen Regelung, damit der wirklich guten Gewissens und ohne das Risiko zivilrechtlicher Ansprüche wirklich diese Verwertung durchführen kann.

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