Dezember 2020
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Sidestream-Merger – Verschmelzung ohne Kapitalerhöhung bei übernehmender Gesellschaft auch ohne ausdrücklichen Verzicht möglich
Bei einer Verschmelzung besteht grundsätzlich für die übernehmende Gesellschaft die Pflicht, den Anteilsinhabern der übertragenden Gesellschaft Anteile zu gewähren (sog. Anteilsgewährungspflicht). Soweit dies von den Anteilsinhabern der übertragenden Gesellschaft nicht gewünscht ist, können diese auf die Gewähr der Anteile gemäß § 54 Abs. 1 S. 3 UmwG in notariell beurkundeter Form verzichten. Das OLG Köln hat sich in einer neueren Entscheidung zu den Anforderungen an die Verzichtserklärung geäußert.