Dezember 2012 Blog

Steuerberatervertrag schützt auch Gesellschafter und Geschäftsführer

Steuerberatervertrag schützt auch Gesellschafter und Geschäftsführer

Wird ein Steuerberater im Namen einer GmbH damit beauftragt, eine mögliche Insolvenzreife der Gesellschaft zu prüfen, können auch die Gesellschafter und Geschäftsführer in den Schutzbereich des zugrunde liegenden Vertrages einbezogen sein. Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH können ihnen dann bei fehlerhafter Aussage über die Insolvenzreife Schadensersatzansprüche gegen den beauftragten Berater zustehen.

Wie vom BGH in seiner Entscheidung vom 27.3.2012 ausgeführt, besteht für die Geschäftsführung einer GmbH die Pflicht, sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft stets zu vergewissern und ggf. fachkundigen Rat für die Prüfung einer möglichen Insolvenzreife einzuholen. Erteilt der eingeschaltete Berater eine fehlerhafte Auskunft über die Insolvenzreife und werden daraufhin die Geschäftsführer oder Gesellschafter vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommen, stellt sich die Frage, ob diese gegen den Berater aus einem mit der Gesellschaft abgeschlossenen Beratungsvertrag Schadensersatzansprüche herleiten können.

Der BGH hat dies unlängst bejaht und den Schutzbereich des Beratervertrags ausdrücklich auch auf die Gesellschafter und Geschäftsführer ausgedehnt (sog. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter). Die Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse berühre erkennbar auch die Interessen der Gesellschafter und Geschäftsführer. Denn dies stelle insbesondere auch die Entscheidungsgrundlage für die Gesellschafter und Geschäftsführer dar, ob zur Insolvenzvermeidung noch geeignete Sanierungsmaßnahmen getroffen werden können - etwa durch Bereitstellung weiterer Mittel z.B. durch Kapitalerhöhung oder Darlehensgewährung - oder ein Insolvenzverfahren einzuleiten ist. Der Berater müsse daher davon ausgehen, dass seine Angaben auch von diesen Personen zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht werden würden.

Ob und inwieweit ein etwaiger Drittschutz besteht, ist jedoch immer durch Auslegung des jeweiligen Beratungsvertrages unter Berücksichtigung der Umstände im konkreten Einzelfall zu ermitteln.

(BGH, Urteil vom 14.6.2012 - IX ZR 145/11)

Dr. Lars Weber, Rechtsanwalt

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