September 2020 Blog

Steuer­fahnder nehmen Airbnb-Vermie­ter und Influ­encer ins Visier

Jüngst berichten die Medien davon, es sei einer Sondereinheit der Hamburger Steuerfahndung mit Hilfe eines internationalen Gruppenersuchens gelungen, von Airbnb Daten privater Vermieter zu steuerlichen Kontrollzwecken zu erhalten. Gleichzeitig veröffentlicht die Sondereinheit Zentrale Steueraufsicht des Bayerischen Landesamt für Steuern ein FAQ, anhand dessen Influencer auf ihre steuerlichen Pflichten hingewiesen werden. Die analoge Welt der Steuerfahnder wendet sich also immer mehr dem „Neuland“ digitaler Geschäftsmodelle zu.

Was zunächst klingt wie eine Randnotiz, kann für den Betroffenen erhebliche Folgen haben. So nett das FAQ geschrieben ist und so sehr eine Besteuerung von Airbnb-Vermietungseinnahmen gerechtfertigt ist, am Ende versucht die Steuerfahndung nicht nur das Steueraufkommen zu mehren, sondern vor allem auch Steuerstraftaten aufzuklären. Denn wer die steuerpflichtigen Einkünfte in den letzten Erklärungen nicht (richtig) angegeben oder gar keine Erklärungen abgegeben hat, bei dem besteht der Verdacht einer Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 Abs. 1 AO; es drohen Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (für jeden einzelnen Fall). Grob bestimmen lässt sich die zu erwartende Strafe mit den sog. Strafmaßtabellen: In Hamburg drohen beispielsweise 100 Tagessätze (ein Tagessatz entspricht einem Dreißigstel des monatlichen Nettoeinkommens; vgl. § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB) bei einer Verkürzung von 10.000,00 EUR.

Künftige Steuerehrlichkeit

Wer also die eigene Wohnung untervermietet, seinen Followern bezahlten Content bietet oder anderweitig Geld mittels Plattformökonomie verdient (hat), sollte schnellstmöglich dafür sorgen, zukünftig korrekte Steuererklärungen abzugeben.

Die zukünftige Steuerehrlichkeit führt jedoch auch dazu, dass die vorherige Unehrlichkeit in den Blick gerät. Wer von einem Jahr auf das nächste erhebliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb (ein solcher liegt bei Influencern vor) erklärt, wird den steuerlichen Prüfdienst zu Recherchen veranlassen. Offenbart dann das Instagram-Profil, dass bereits seit Jahren Werbung vermarktet wird, folgt unmittelbar die Einleitung eines Strafverfahrens. Deshalb muss unabhängig von der künftigen Steuerehrlichkeit die Vergangenheit bereinigt werden.

Bereinigung der Vergangenheit

Der Nachweis etwaiger Taten ist für die Steuerfahnder relativ einfach. Da sich aus Instagram-Profilen problemlos die Tätigkeit der letzten Jahre rekonstruieren lassen, besteht hier ebenso Handlungsbedarf, wie bei den Vermietern von Airbnb-Wohnungen, deren Daten nun der Hamburger Steuerfahndung vorliegen. In beiden Fällen sollte der künftig vermehrt zu erwartenden Einleitung von Ermittlungsverfahren mittels steuerstrafrechtlicher Selbstanzeigen (§ 371 AO) vorgebeugt werden. Denn wirksame Selbstanzeigen verhindern eine Sanktionierung, da sie entweder strafbefreiend wirken oder, wenn über 25.000 EUR hinterzogen wurden bzw. ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 3 StPO) vorliegt, zumindest von der Verfolgung abgesehen wird (§ 398a AO).

Vollständigkeit der Nacherklärung

Voraussetzung einer solchen Selbstanzeige ist jedoch, dass der Steuerpflichtige zu allen betroffenen Steuerarten (Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer) die Einkünfte der letzten zehn Jahre vollständig (nach-)erklärt. Wer also die Einkünfte in Singapur parkt und dortige Zinserträge ebenfalls nicht offenbart hat, muss auch dies bei der Selbstanzeige offenlegen.

Problematischer ist es jedoch die Einkünfte genau zu beziffern. Ergeben sich diese bei einem bezahlten Post aus der Vergütung, stellt sich bei „kostenlosen“ Reisen, bei der auf Einladung des Gastgebers Content generiert wurde, die Frage, welchen Wert diese hatte. Ebenso ist zu klären, was einzelne Produkte gekostet hätten, die für Werbeposts überlassen wurden. Gelingt es nicht, die Höhe dieser Einkünfte zweifelsfrei zu belegen, muss der Steuerpflichtige zum eigenen Nachteil hinzu schätzen, will er das Risiko einer verunglückten (unwirksamen) Teilselbstanzeige (siehe Uli Hoeneß) vermeiden. Ohne fachkundige Beratung ist es für den Steuerpflichtigen daher praktisch unmöglich, eine wirksame Selbstanzeige zu erstatten.

Nachzahlung hinterzogener Steuern

Darüber hinaus sind die hinterzogenen Steuern nebst Zinsen vollständig nachzuzahlen. Bei der Selbstanzeige muss also sichergestellt werden, dass ausreichend Mittel vorhanden sind, um die immerhin mit 6 % p.a. (§ 238 AO) verzinsten Steuernachforderungen zu begleichen. Zusätzlich ist bei einer Hinterziehung von mehr als 25.000 EUR oder dem Vorliegen eines besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung ein Zuschlag von 10 % bis 20 % des hinterzogenen Steuer an die Staatskasse zu zahlen (§ 398a Abs. 1 Nr. 2 AO).

Drohende Tatentdeckung

Gleichzeitig darf den Finanzbehörden bei Abgabe der Korrekturerklärung die Steuerhinterziehung nicht bereits bekannt gewesen sein, da eine solche Tatentdeckung der Wirksamkeit der Selbstanzeige entgegenstünde (§ 371 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AO). Hier ist fraglich, ob durch die Datenübermittlung seitens Airbnb bereits eine Tatentdeckung eingetreten sein kann. Dem wird man jedoch entgegenhalten können, dass allein anhand dieser Daten nicht ersichtlich ist, ob der Vermieter die Einnahmen überhaupt versteuern musste und ob dies korrekt erfolgt ist. Deshalb dürfte eine Tatentdeckung erst bei einem Abgleich mit den Steuerdaten vorliegen. Da die Hamburger Steuerfahnder bereits angekündigt haben, die Daten auch an andere Bundesländer weiterzureichen, ist allerdings in jedem Fall Eile geboten; die Steuerfahnder werden zeitnah mit der Auswertung beginnen.

Bei Influencern besteht ebenfalls ein gesteigertes Entdeckungsrisiko. Zwar erscheint es unwahrscheinlich, dass ein Steuerfahnder auf gut Glück Instagramprofile auswertet; ausgeschlossen ist das jedoch nicht. Entscheidend ist vielmehr, dass Unternehmen ihre Zahlung an die Influencer steuerlich in Abzug bringen. Entsprechende Ausgaben werden bei Betriebsprüfungen regelmäßig kritisch hinterfragt. Zudem sind solche Prüfungen oft Anlass für sog. Kontrollmitteilungen, bei denen der Betriebsprüfer das für den Influencer zuständige Finanzamt über die Zahlung des Werbenden informiert. Stellt dieses sodann fest, dass der Influencer die Einnahmen nicht versteuert hat, besteht sofort der Anfangsverdacht einer Steuerhinterziehung, die Selbstanzeige ist gesperrt und eine Korrektur nicht mehr strafbefreiend möglich. Für den Betroffenen bleibt allein der Gang zum Strafverteidiger…

Praxishinweis

Wer Einkünfte mit Plattformen wie Airbnb, Instagram o.Ä. erzielt hat, sollte umgehend prüfen lassen, ob diese den Finanzbehörden zutreffend mitgeteilt wurden. Ist das nicht der Fall, muss die Erstattung einer Selbstanzeige in Erwägung gezogen werden. Das Zeitfenster, in dem diese strafbefreiend wirkt, schließt sich.

Stefan Glock, Rechtsanwalt
Hamburg

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