08 Februar 2021 Blog

Trans­port­ver­träge und die Corona­krise - Erkennt­nisse nach nahezu einem Jahr

Tatsächlich muss man feststellen, dass in Ermangelung entsprechender Urteile zumindest von Oberlandesgerichten oder gar dem BGH immer noch eine relative Unklarheit darüber besteht, wie die Folgen der Coronakrise sich rechtlich auf den Transportvertrag auswirken. Sieht man davon ab, dass es in der Anfangszeit schon Unterstützungen gab durch Kündigungsschutz in Mietverträgen, Verlängerung von Insolvenzantragspflichten, zusätzlich staatliche Unterstützungsmaßnahmen stellt sich letztlich die Frage, wie die Konsequenzen in dem einzelnen Transportvertrag sind, der gar nicht ausgeführt werden konnte, stark verspätet durchgeführt wurde oder Corona bedingt durch Grenzkontrollen oder –schließungen zum Verderb der Ware führte.

Die Fragen sind schon deshalb schwer zu beantworten, weil zum einen in Deutschland zwei unterschiedliche Transportrechtsregelungen nebeneinander stehen, nämlich das allgemeine Frachtrecht und das Seehandelsrecht, zum anderen aber bei grenzüberschreitenden Transporten doch eine Vielzahl internationaler Regelungen zum Tragen kommt, die zwar oft in den Prinzipien übereinstimmen, nicht aber im Detail.

Im Transportrecht stellt sich also die Frage, inwieweit Verspätungshaftungen oder auch Totalschäden durch Verderb der Ware gegenüber dem Transportdienstleister geltend gemacht werden können. Entscheidend wird hier sein, inwieweit im Einzelfall die Gerichte akzeptieren, dass dies eine Ausnahmesituation im Sinne des § 426 HGB war, die auch bei größter Sorgfalt nicht zu vermeiden war.

Ist der Transportvertrag gar nicht erst zustande gekommen, weil sich bereits vor Übernahme des Gutes herausstellte, dass der Transport undurchführbar ist, dann stellen sich die zivilrechtlichen Fragen: Handelte es sich um einen Wegfall der Geschäftsgrundlage, findet hier die Konsequenz einer Anpassung des Vertrages oder gar des Wegfalls des Vertrages Anwendung? Handelt es sich um eine Unmöglichkeit der Durchführung, war diese bereits vor Vertragsschluss erkennbar oder erst nach Beginn der Durchführung? Je nachdem regeln sich dann die Befreiung von der eigentlichen Leistungspflicht und auch gegebenenfalls die Freiheit von der Gegenleistungspflicht.

Damit gilt im Grunde genommen immer noch die Feststellung, die auch schon vor einem Jahr getroffen wurde, es lässt sich nämlich derzeit nur im Einzelfall eine Einschätzung abgeben, weil noch keine allgemeinen Regeln durch den Gesetzgeber oder Gerichte entwickelt wurden, die allgemein gültige Entscheidungen zulassen.

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